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Sicherheitstechnik und Maschinenunfälle vor Gericht

40 Urteilsanalysen zu Produktsicherheit, Hersteller- und Konstruktionspflichten, Arbeitsschutz, Betreiber- und Organisationspflichten

  • 2023
  • Buch
  • 1. Auflage
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Über dieses Buch

Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften zur Maschinen- und Betriebssicherheit. Nach Maschinenunfällen mit Personenschäden sind aber in der Rechtsprechung zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten und strafrechtliche Garantenpflichten entscheidend. Dieses Werk beschreibt anhand von 40 grundlegenden Gerichtsurteilen und Strafverfahren aus der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Sachverhaltskonstellationen: - Staatsanwälte gegen Mitarbeiter wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung - Geschädigte gegen Hersteller und Betreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld - Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer mit Abmahnungen, Kündigungen oder Schadensersatz - Versicherungen gegen Unternehmen und Führungskräfte auf Leistungserstattung - Gewährleistungsansprüche kaufender Betreiber gegen verkaufende Hersteller - Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Strafrechtlich angeklagt oder zivilrechtlich beklagt werden nicht nur Geschäftsführer und Vorstände, sondern auch Bau-, Betriebs-, Abteilungs- und Entwicklungsleiter, Meister, Schichtführer, Vorarbeiter und andere Führungskräfte bis hin zu Konstrukteuren und Maschineneinrichtern sowie Instandhaltern, Prüfingenieuren und anderen Dienstleistern bzw. Servicestellen und Stabsfunktionen. In diesem Buch gibt es kaum eine Position, die nicht in der einen oder anderen Form in einem Gerichts- oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beteiligt war. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erschließt den Zugang zur sicherheitsrelevanten Technik, zu den betroffenen Personen und Führungspositionen, den einschlägigen Nutzungssituationen und Unfällen und zu allen Rechtsbereichen, -vorschriften und -grundsätzen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Sicherheitstechnik und Unsicherheitstoleranz

Frontmatter
1. Die allgemeine Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflicht

Die allgemeine und immer geltende Sicherheits- bzw. Sorgfaltspflicht wird im Ausgangspunkt so beschrieben (siehe Fall 40, Transportwagen): „Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. Diese Grundsätze, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Zivilverfahren entwickelt wurden, sind auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht maßgebend. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind.“

Thomas Wilrich
2. Der unauflösbare Widerspruch zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit

„Gesetze und Gerichtsurteile sind von Menschen gemacht“ und „sie sind daher unvermeidbar lücken- und fehlerhaft“.1 Aber es gibt auch einen grundsätzlichen und unlösbaren Widerspruch:In Sicherheitsfragen sehnen wir uns nach klaren gesetzlichen Aussagen (Rechtssicherheit). Wenn ein Unfall geschehen ist, wünschen wir uns in den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren eine faire Beurteilung des Umfangs der Sicherheitsverantwortung, der konkreten Sorgfaltspflichten und der für Strafe essenziellen Schuld (Gerechtigkeit). Das sind die beiden Grundziele des Rechts. Man erkennt leicht, dass sie – analog zu Stabilität und Flexibilität als den in der Psychologie bekannten grundlegenden Neigungen des Menschen – im Widerstreit stehen

Thomas Wilrich
3. Spezialvorschriften und trotzdem Selbstverantwortung durch goldene Regeln

Natürlich gibt es konkrete Rechtsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und (nicht zwingende) technische Normen, die teilweise sehr spezielle Einzelfragen klären und Detailvorgaben machen.1

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4. Bedeutsamkeit aller Einzelfallumstände und Möglichkeit des Rückschaufehlers

Fragen wir noch einmal: Was ist wann wie weit „erforderlich“, und was ist „weitestmöglich“? Was ist das „Richtige“ und dem Fall Angemessene?

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5. Bedeutsamkeit der Person und Unvermeidbarkeit der Unsicherheitstoleranz

Wenn „das Maß der anzuwendenden Sorgfalt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bestimmt“, ist Verantwortung häufig untrennbar verbunden mit schwierigen Sachverhaltsermittlungen und Wertungsentscheidungen. „Jede Management-Entscheidung ist wertgetränkt.“ 1 Jede Sicherheitsentscheidung ist sachverhaltsabhängig. Es geht um die „Erfüllung von Situationsanforderungen“ 2. „Menschliche Handlungsbedingungen sind durch Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und Unsicherheit gekennzeichnet“ – und daraus folgt zweierlei3: Erstens „steigert der Verlust von Gewissheit die Bedeutung der Person“ – gemeint ist der Entscheider – jeder, der eine Frage mit Sicherheitsbezug entscheidet. Zweitens benötigen die entscheidenden („bedeutenden“) Personen eine gewisse „Unsicherheitstoleranz“ – nicht in dem Sinne, dass sie bei den zu treffenden Entscheidungen Unsicherheit einfach tolerieren müssen, sondern dass sie (Rechts-)Unsicherheit nach den getroffenen Entscheidungen akzeptieren müssen.

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6. Die ausgewählten Straf- und Gerichtsverfahren

Maschinenunfälle können in den unterschiedlichsten Varianten rechtlich beleuchtet werden. Maschinen-Sicherheitstechnik wird in zahlreichen Rechtsbereichen relevant. Die Sachverhaltskonstellationen vor Gericht sind insbesondere: Staatsanwälte können Unternehmensmitarbeiter wegen Straftaten anklagen – insbesondere wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung nach Personenschäden. Hierhin gehören die Fälle 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 34 und 40. Geschädigte können auf Schadensersatz und Schmerzensgeld klagen – gegen den Hersteller, gegen den Betreiber oder gegen Beauftragte, etwa Sicherheitsingenieure oder Instandhalter, und dabei insbesondere externe Dienstleister. Hierzu gehören Fall 3 (Aufzug), Fall 13 (Garagentor), Fall 14 (Geldautomat), Fall 20 (Klebemaschine), Fall 21 (Krananlage), Fall 27 (Pappkartonstanze), Fall 35 (Schweißmaschine), Fall 36 (Siloturm) und Fall 37 (Teleskopstapler). Versicherungen können mit Regress- bzw. Rückgriffsklagen die Erstattung ihrer Sozialversicherungsaufwendungen verlangen – insbesondere Berufsgenossenschaften gegen Maschinenhersteller oder gegen die Maschine als Arbeitsmittel betreibende Unternehmen und schließlich auch gegen Unternehmenspersonal und externe Berater und Unterstützer. Hierzu gehören die Fälle 1, 5, 7, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 33, 33 und 39. Aufsichtsbehörden können nach Maschinenunfällen (oder auch ohne Unfall präventiv zur Vorbeugung von Unfällen) mit Anordnungen bzw. Verwaltungsakten den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz durchsetzen. Zu diesem Verwaltungsrecht gehören Fall 2 (Abzieh-Teilmaschine) und Fall 11 (Füllziegelanlage). Arbeitgeber können nach Maschinenunfällen Arbeitnehmer wegen ihres Fehlverhaltens abmahnen und kündigen oder von ihnen Schadensersatz verlangen. Zum Arbeitsrecht gehören Fall 12 (Gabelstapler) und Fall 17 (Hammer in der Maschine) und Fall 38 (Totmannschalter). Kaufende Betreiber können gegen verkaufende Hersteller bei Sachmängeln Gewährleistungsansprüche haben. Mir ist zu diesem Vertragsrecht mit Maschinenbezug nur Fall 30 (Radlader) bekannt – ein zum Medizinprodukterecht gehörendes Urteil zur Bedeutung der EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung ist dort am Ende zusammengefasst.

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Gerichtsurteile

Frontmatter
Fall 1. Abfallförderband

Das Amtsgericht Gernsbach erließ am 29. 05. 2008 gegen den Betriebs- und Werksleiter (B) einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 150 € = 9000 €. Auf seinen Einspruch sagte das Gericht, B „hat durch Fahrlässigkeit einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt“, und verurteilte ihn am 18. 11. 2008 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 70 € = 4900 €. Damit musste B zwar weniger zahlen, aber das Ausmaß der Schuld richtet sich nach den Tagessätzen; die Tagessätze bestimmen sich verschuldensunabhängig nach der Höhe des (um viele Abschläge wie Kredit- und Unterhaltsverpflichten bereinigten) Einkommens.

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Fall 2. Abzieh-Teilmaschine

Die Nachrüstanordnung ist aus Sicht des Zwangsvollstreckungsrechts der sogenannte „Grundverwaltungsakt“. Da die Betreiberin die Anordnung aus 2012 bestandskräftig werden ließ, weil sie nicht Widerspruch eingelegt hatte, ist „Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vollstreckung lediglich die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Grundverfügung“.

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Fall 3. Aufzug

Das Landgericht Detmold weist die Klage gegen das Wartungsunternehmen ab, denn es „lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung der W zurückzuführen ist“1. Die Beweislast liegt bei K als Anspruchstellerin.

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Fall 4. Backanlage

Das Amtsgericht Bad Kreuznach sagte kurz, knapp und zutreffend: „Als Geschäftsführer war der Angeklagte für die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich.“2

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Fall 5. Bohrmaschine

„Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus:“ Erstens also: Die „Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen“. Zweitens dann: Es muss „eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet“.

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Fall 6. Bagger

Strafrechtlich verurteilt werden kann nur, wer eine Rechtspflicht verletzt hat. Der Baggerfahrer B hat die Pflicht verletzt, sich vor bzw. beim Rückwärtsfahren von der Gefahrenfreiheit zu versichern: „Dabei entsprach es, wie der Angeklagte wusste, seinen Pflichten als Baggerführer, bei jeder Rückwärtsfahrt die Rückfahrkamera installiert und betriebsbereit zu haben und im dazugehörigen Monitor in der Fahrerkabine die Fahrtstrecke auf Hindernisse, insbesondere Personen, zu überprüfen.“

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Fall 7. Drehmaschine

Das Amtsgericht Tuttlingen erlässt einen Strafbefehl und verurteilt den Unternehmensinhaber wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.1 Der Bearbeitungsmechanismus könne ausgelöst werden, „weil entweder am Kontaktschalter der Schutztürverriegelung manipuliert worden war oder aber dieser einen technischen Defekt aufwies. Diese gegen Arbeitsschutzbestimmungen2grob verstoßende Vorgehensweise war ständige Übung im Betrieb.

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Fall 8. Flickstation

Die Verantwortung leitete das Gericht – wie so häufig und zutreffend3 – aus der Leitungsposition der Unternehmensmitarbeiter ab: „Als Geschäftsführer sind Sie dafür verantwortlich, dass die Benutzung der Flickstation mit Trommelwender mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht.“ „Als Abteilungsleiter des Abteilungszweiges Produktion ‚Trockenkammer‘ sind Sie dafür verantwortlich, dass die Sicherheits- und Maschinenunterweisung vollständig und umfassend durchgeführt wird.“

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Fall 9. Formanlage

Der Strafbefehl enthält keine Angaben zur Verantwortung des Instandhaltungsleiters. Sie ist aber auch klar, weil sie aus der Leitungsposition folgt.1

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Fall 10. Fräsmaschine

Die Staatsanwaltschaft Offenburg warf einer „seit langem“ in einem Unternehmen tätigen Sicherheitsfachkraft vor, er habe sich fahrlässiger Körperverletzung schuldig gemacht, indem er in seiner Eigenschaft als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Firma es unterlassen habe, regelmäßig die Funktion der Sicherheitsvorkehrungen der von ihm zu beaufsichtigenden Maschinen3zu überprüfen.4Dies hätte für ihn die vorhersehbare und vermeidbare Folge“ eines Arbeitsunfalls5 an einer CNC-Fräsmaschine gehabt. Bei ihr „war eine Sicherheitsvorkehrung, nämlich dass die Maschine nur gestartet werden kann, wenn eine Schiebetür, die ein Hineingreifen in die Fräse verhindert, geschlossen ist, schon seit längerer Zeit defekt. Dies habe dazu geführt, dass der Fräsvorgang bereits gestartet worden sei, als der Geschädigte noch im Fräsbereich hantierte, wodurch dem Geschädigten der Ringfinger der linken Hand amputiert wurde.“

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Fall 11. Füllziegelanlage

Dass die Förderanlage noch nicht von ihr abgenommen war, ändert hieran nichts: „Die Arbeitgebereigenschaft der Klägerin besteht gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Betrieb der Füllanlage um einen Probebetrieb handelt oder um eine Nutzung der neuen Anlage zu Produktionszwecken.“

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Fall 12. Gabelstapler

Schadensersatzklage des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer nach Sachschaden Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis

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Fall 13. Garagentor

Das AG Kempten verurteilt die Vermieterin: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 278 BGB Anspruch auf Schadenersatz, weil die Beklagte eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag schuldhaft verletzt hat.“

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Fall 14. Geldautomat

Wie in jedem Urteil zur Betreiberverantwortung wird zunächst der Umfang der Sicherungspflicht wie folgt zusammengefasst (siehe auch Teil 1, Kapitel 1):Zwar ist „aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht derjenige, der eine wie auch immer geartete Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verpflichtung zur Gefahrenabwehr umfasst alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos.

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Fall 15. Glasschleifmaschine

Einer der wegen fahrlässigen Tötung verurteilten Unternehmensmitarbeiter ist der Instandhaltungsleiter (IL).

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Fall 16. Gummischneidemaschine

Nach einem Zeitungsbericht hat der Leiter der Kreuznacher Kriminalinspektion den Arbeitsunfall wie folgt zusammengefasst1: „Ein 19 Jahre alter Auszubildender wollte mit mehreren anderen Mitarbeitern eine demontierte Maschine auf Schwerlastrollen in einen anderen Produktionsbereich schieben. Dabei ist das etwa 500 Kilogramm schwere Gerät in einem Kurvenbereich umgestürzt und hat den jungen Mann unter sich begraben.“

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Fall 17. Hammer in der Maschine

„Ein gemäß § 626 Abs. 1 BGB wichtiger Grund zur Kündigung kann insbesondere in einer schuldhaften Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten liegen. Nach § 241 Abs. 1 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Zu den hieraus herzuleitenden Pflichten gehört im Arbeitsverhältnis die Schadensabwendungspflicht, nach der der Arbeitnehmer gehalten ist, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Im Zusammenhang damit steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bemerkbare oder voraussehbare Schäden oder Gefahren dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Ein schwerer Verstoß gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Rücksichtnahmepflicht kann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zu zerstören.“

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Fall 18. Hebebühne

Im Strafbefehl hieß es, die „Stadtwerke als Mieter und der dort für die Sicherstellung des Arbeitsschutzes zuständige Angeklagte (A) trugen die Verantwortung“. Konkret zur Verantwortung des Abteilungsleiters fasste das Gericht zusammen, dass zu seiner „Zuständigkeit auch die ‚Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitssicherheit/UVV/Dienstpläne/Regelwerke in der Abteilung‘ gehört“. Das könnte eine schriftliche Pflichtenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG in Bezug nehmen – wir wissen es aber nicht.

Thomas Wilrich
Fall 19. Kipper

Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 01. 10. 20151: „Bei einem Arbeitsunfall in einem fleischverarbeitenden Betrieb in Buchloe im Ostallgäu ist ein Mann getötet worden. Der 21-jährige war nach Angaben der Polizei am Mittwochabend mit dem Kopf zwischen einen Container und die Wanne eines Wasserbeckens geraten. Durch die schweren Kopfquetschungen starb er noch an der Unfallstelle. Wie es genau zu dem Unfall kam, ist unklar. Einen technischen Defekt gab es der Polizei zufolge nicht.“

Thomas Wilrich
Fall 20. Klebemaschine

Das LG Stuttgart2 geht von einem Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG in Form eines Konstruktionsfehlers aus, weil der Unfall „in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die von der Beklagten hergestellte Maschine konstruktionsbedingt gegen gesetzliche Sicherheitsbedingungen verstieß“.

Thomas Wilrich
Fall 21. Krananlage

Das Landgericht Landshut1 meint, dem Kranfahrer „war bekannt, dass Arbeiten auf dem Dach der alten Halle stattfinden und Sch. durch den Kläger mit der Scherenbühne wieder abgeholt werden sollte. Ihm war auch bekannt, dass der Kläger sowie Sch. zwar seit drei Wochen auf dem Gelände tätig waren und die Elektrofirma schon früher mehrfach für die Bauherrin tätig war, jedoch nicht Betriebsangehörige waren, die in spezielle Abläufe eingewiesen waren oder spezielle Sicherheitsschulungen erhalten hatten. Er musste daher damit rechnen, dass in der Ladungspause zwischen zwei Kranarbeiten der Kläger mit der Scherenbühne versuchen würde, den Sch. von dem Dach abzuholen. Er konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die von ihm vorgenommene Ladetätigkeit als solche erkennen konnte bzw. ihn überhaupt wahrnahm und mit ihm den Einsatz der Scherenbühne absprechen würde.

Thomas Wilrich
Fall 22. Kreissäge

Die Staatsanwaltschaft Offenburg warf einer „seit langem“ in einem Unternehmen tätigen Sicherheitsfachkraft vor, er habe sich fahrlässiger Körperverletzung „schuldig gemacht, indem er in seiner Eigenschaft als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Firma es unterlassen habe, regelmäßig die Funktion der Sicherheitsvorkehrungen der von ihm zu beaufsichtigenden Maschinen3zu überprüfen4. Dies hätte für ihn die vorhersehbare und vermeidbare Folge“ eines Arbeitsunfalls5 an einer Formatkreissäge gehabt: Bei ihr „war an der Säge der Blattschutz, der nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft in der Regel über dem Sägeblatt zu verwenden sei, schon vor langer Zeit entfernt worden. Aufgrund von Unachtsamkeit sei dann der Geschädigte mit zwei Fingern der linken Hand in das ungeschützte Sägeblatt geraten und längere Zeit arbeitsunfähig gewesen.“

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Fall 23. Laborwalzwerk

Der Geschäftsführer hat sich – so das Amtsgericht – wegen „fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §§ 229, 13 StGB schuldig gemacht“.

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Fall 24. Lastenaufzug

Der Geschäftsführer G „hat den streitgegenständlichen Arbeitsunfall des B am 30. 07. 2013 grob fahrlässig herbeigeführt, was dem Bauunternehmen U nach § 111 SGB VII zuzurechnen ist“.

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Fall 25. Lederschleifmaschine

Das Landgericht Hildesheim hält die Klage „aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 ProdHaftG für begründet“2.

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Fall 26. Paketierungsanlage

Nach § 116 SGB X gehen Schadensersatzansprüche des Geschädigten (hier: der verunglückten Reinigungskraft R) gegen den Schädiger (hier: das Unternehmen U) auf den leistenden Versicherungsträger (hier: die Berufsgenossenschaft) über.

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Fall 27. Pappkartonstanze

Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) verlangte die erbrachten Sozialversicherungsleistungen vom Hersteller H und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit (F) – nicht aber von A's Arbeitgeber, weil dieser „auf die CE-Kennzeichnung der Maschine vertraut und im Übrigen die ihm obliegenden Pflichten zur Organisation des Arbeitsschutzes vertraglich auf die Fachkraft delegiert habe“.

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Fall 28. Presse

Zur Zeit des Unfalls galt die Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.2 für hydraulische Pressen. Das Landgericht Münster fasste zusammen: Erstens „durfte ein Hineingreifen in das offene Werkzeug nicht möglich sein“. Zweitens „war die Presse nicht so ausgerichtet, dass – im Falle des Einrichtungsvorganges – die Schließgeschwindigkeit der Presse selbsttätig auf kleiner oder gleich 10 mm pro Sekunde begrenzt gewesen wäre“2. Drittens „fehlte eine Betriebsanweisung für den Fall der Unterbrechung des Betriebsvorganges bei Verklemmung“.

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Fall 29. Profilwalze

Das Landgericht Oldenburg gab der Klage statt.1

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Fall 30. Radlader

Das Gericht zitiert § 434 BGB und sagt allgemein: „Zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB gehört auch die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften. Weist der Kaufgegenstand keine gültige Betriebserlaubnis auf, hat er einen Sachmangel. Denn das Vorhandensein einer gültigen Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Fahrzeuges.“

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Fall 31. Rasenmäher

Das Bundesamt für Zivildienst hatte die Gemeinde als Beschäftigungsstelle im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) anerkannt: „Hierdurch wird ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, das sich als Beleihung darstellt, weil die Zivildienststelle gegenüber den ihr zugewiesenen Zivildienstpflichtigen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wird.“ Da ein „besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet“ wird, ist § 280 BGB „sinngemäß auf verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse anzuwenden“.

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Fall 32. Rollenhubbühne

Das LG Gießen1 verurteilte die beklagte Herstellerin zum Ersatz von „nur“ 1/3 der Kosten an die BG – und gewährte nicht die beantragten 2/3. Rechtsgrundlage ist § 116 SGB X, nach dem Schadensersatzansprüche des Geschädigten (hier: des Arbeitnehmers A) gegen den Schädiger (hier: der Maschinenhersteller) auf den leistenden Versicherungsträger (hier: die Berufsgenossenschaft) übergehen.

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Fall 33. Rollenschneidemaschine

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab.1 Die BG stützte ihre Forderung auf Rückzahlung der 40 000 € Unfallfolgekosten auf § 110 SGB VII.

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Fall 34. Schlagschere

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit übernahm durch einen Betreuungsvertrag in einem Unternehmen die Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz mit Wirkung zum 01. 10. 2008 – dieser Sicherheitsingenieur ist also externer Berater.

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Fall 35. Schweißmaschine

Der Arbeitnehmer klagte zunächst gegen die „Herstellerin der Maschine“. Diese Beklagte hatte die Maschine im Jahr 2001 – also fünf Jahre vor dem Unfall – beim Arbeitgeber „aufgestellt“.

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Fall 36. Siloturm

Ein Anspruch nach Produkthaftungsgesetz besteht nicht, denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG gibt es Sachschadensersatz nur im Privatbereich. Aber „das Silo war für gewerbliche Zwecke bestimmt und wurde hierzu verwendet“.

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Fall 37. Teleskopstapler

Das LG bezeichnet den Fahrer des Teleskopstaplers als „unmittelbaren Schädiger“: Er „haftet gegenüber dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB“. Bei ihm geht es um die – jederzeit allerorts und für jede Tätigkeit bestehende – Verantwortung für pflichtwidriges Tun: „Bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte auf der Baustelle ein schweres Baustellenfahrzeug führte und auf der Baustelle zahlreiche Arbeiter tätig waren, ergibt sich die Pflicht, rücksichtsvoll und ohne Gefährdung Dritter das Fahrzeug zu lenken. Dieser Grundgedanke hat Niederschlag gefunden in der Unfallverhütungsvorschrift für Flurfahrzeuge (DGUV Vorschrift 68).“4

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Fall 38. Totmannschalter

Die Kündigung ist nicht rechtmäßig.1

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Fall 39. Transferanlage

Rechtsgrundlage des Anspruchs der BG ist gegen die Geschäftsführer und den Produktionsleiter § 110 SGB VII und gegen das Unternehmen § 111 SGB VII.

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Fall 40. Transportwagen

Das Gericht ist der Ansicht, „eine Absperrung oder andere Sicherheitsvorkehrungen waren nicht erforderlich“, weder von Anfang an gemäß Unfallverhütungsvorschriften (siehe Abschnitt 40.1.1) oder aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (siehe Abschnitt 40.1.2), noch später, als A Unstimmigkeiten bemerkte (siehe Abschnitt 40.1.3).

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Rechtsvorschriften

Frontmatter
1. ArbSchG

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

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2. ASiG

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

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3. BaustellV

(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die 1. Instandhaltung der Arbeitsmittel, . . . 2. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

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4. BetrSichV

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

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5. BGB

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

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6. DGUV Vorschrift 1

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

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7. GefStoffV

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: . . . 1. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge . . .

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8. Maschinenrichtlinie

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (umgesetzt in deutsches Recht durch die Maschinenverordnung (9. ProdSV) auf der Grundlage des ProdSG (siehe Teil 3 in 10).

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9. ProdHaftG

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

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10. ProdSG

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

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11. SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

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12. SGB X

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen.

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13. StGB

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

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Backmatter
Titel
Sicherheitstechnik und Maschinenunfälle vor Gericht
Verfasst von
Thomas Wilrich
Copyright-Jahr
2023
Verlag
Carl Hanser Verlag GmbH & Co. KG
Electronic ISBN
978-3-446-47592-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-446-47592-2

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