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15.07.2019 | Social Media Marketing | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wann der Betriebsrat bei Social Media mitredet

verfasst von: Dr. Hendrik Heitmann

3:30 Min. Lesedauer

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Social Media-Kanäle zu betreiben, ist inzwischen Unternehmensalltag. Allerdings gibt es dabei rechtlich einiges zu beachten. Wann auch der Betriebsrat mitbestimmt, erklärt Rechtsanwalt Hendrik Heitmann in einem Gastbeitrag. 

Social Media-Kanäle zu betreiben, ist in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Allerdings empfiehlt es sich, den Betriebsrat bei deren Einführung einzubinden.


Im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter nutzen Unternehmen zunehmend auch entsprechende Social Media-Kanäle. Ein Social Media-Auftritt ist nicht nur ein wirksames Personalrekrutierungsinstrument, sondern erfüllt auch einen weitergehenden Marketingzweck. Kunden können dadurch schneller und direkter über neue Produkte und Dienstleistungen informiert werden und zielgruppenorientiert an das Unternehmen gebunden werden.     

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Beteiligung des Betriebsrats bei technischen Einrichtungen

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt es dabei nicht auf die tatsächliche Überwachungsabsicht des Arbeitgebers an. Ausreichend ist es bereits, wenn die technische Einrichtung die Möglichkeit dafür bietet. Das Mitbestimmungsrecht zielt dabei darauf, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu schützen, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind.  

Betreiben von Social Media ohne Betriebsrat

In seinem Beschluss vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15) hat das BAG in dem Zusammenhang entschieden, dass eine Facebookseite mit ihren vorgegebenen Funktionen an sich keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellt. Das Betreiben der Facebook-Seite mit der allgemeinen Kommentarfunktion ist daher mitbestimmungsfrei.

Wann besteht Mitbestimmungspflicht?

Das Mitbestimmungsrecht ist aber dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, auf der Facebook-Seite Besucher-Beiträge einzustellen und damit entsprechende Postings vorzunehmen. Mitbestimmungsrelevant ist daneben der Aspekt der Administratorenkennung. Wenn Arbeitnehmer individuelle Administratorenkennungen nutzen, ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ebenfalls eröffnet. Dadurch können die von den einzelnen Arbeitnehmern vorgenommenen Aktionen auf der Facebook-Seite konkret nachvollzogen werden und damit Erkenntnisse über deren Arbeitsverhalten gewonnen werden.

Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Aus Sicht des Arbeitgebers empfiehlt es sich daher, mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Unternehmenspräsenz in sozialen Netzwerken abzuschließen. Soweit es sich – wie in der Regel – um eine einheitliche Präsenz handelt, wäre die Vereinbarung mit dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat abzuschließen.

Einführung von Social Media Guidelines

In dieser Betriebsvereinbarung könnte auch das verbindliche Verhalten der Arbeitnehmer im Umgang mit sozialen Netzwerken durch entsprechende Guidelines geregelt werden. Soweit es um die dienstliche Social Media-Nutzung geht, steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Seite. Dies gilt allerdings nur, wenn das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn in den Guidelines Vorgaben zum Kommunikationsverhalten der Arbeitnehmer gemacht werden sollen. Mitbestimmungsfrei ist dagegen die rein private Nutzung der sozialen Netzwerke. Der Vorteil, der sich für das Unternehmen durch die Einführung von Social Media Guidelines ergibt, besteht in der direkten Einflussnahme auf das Nutzerverhalten der Mitarbeiter und der daraus resultierenden Reduktion etwaiger Haftungsrisiken.

Fazit

Zwar ist die Entscheidung des BAG zur Einrichtung einer Facebook-Seite ergangen. Die dort getroffenen Grundsätze lassen sich aber unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Besonderheiten auch auf andere Social Media-Kanäle wie Linkedin, Xing oder Youtube übertragen. Dadurch, dass die Nutzung der sozialen Netzwerke weitere Wettbewerbsvorteile generieren wird, besteht für die Unternehmen Handlungsbedarf. 

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung schafft den betriebsverfassungsrechtlichen Rahmen. Soweit der Social Media-Auftritt ohne Beteiligung des Betriebsrats vollzogen werden soll, sollte die Funktion der Besucher-Beiträge ausgeschaltet werden. Außerdem sollte eine allgemeine Administratoren-Kennung benutzt werden, soweit Administratoren-Einträge eingestellt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird dann nicht ausgelöst. Es können dann nämlich keine Rückschlüsse auf das individuelle Verhalten einzelner Mitarbeiter, sondern lediglich auf das Verhalten einer Gruppe gezogen werden.

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