2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
Solidaritätszuschlag
verfasst von : Cornelia Kraft, Gerhard Kraft
Erschienen in: Grundlagen der Unternehmensbesteuerung
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben (§ 1 Abs. 1 SolZG). Der Solidaritätszuschlag gehört zu den Personensteuern. Sein Aufkommen steht ausschließlich dem Bund zu (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG).