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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Sonderfall: Korrekturvereinbarung

verfasst von : Pascal Croset, Markus Dobler

Erschienen in: Die rechtssichere Abmahnung

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Wie bereits unter 2.1 ausgeführt, gilt es gut abzuwägen, ob eine Abmahnung zielführend ist oder am Ende mehr Schaden als Nutzen anrichtet.
Nicht selten entwickeln Arbeitnehmer nach Erhalt einer Abmahnung eine Abwehrhaltung gegenüber dem Arbeitgeber und gehen zum „Dienst nach Vorschrift“ über, weil sie die Abmahnung als Vertrauensbruch oder Angriff empfinden. Vor diesem Hintergrund kann als Alternative zu einer klassischen einseitigen Abmahnung mit dem betreffenden Arbeitnehmer eine verbindliche gemeinsame Absprache in Form einer sogenannten Korrekturvereinbarung sinnvoll sein.

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Fußnoten
1
Erstmalig ausdrücklich erwähnt und empfohlen wurde die Korrekturvereinbarung, soweit ersichtlich, in dem Aufsatz von Wetzling/Habel, AuA 2011, S. 654 ff., und sodann durch Hoffmann-Remy in seinem Buch „Die Korrekturvereinbarung“ aufgegriffen. In der Praxis hat dieses arbeitsrechtliche Instrument jedoch kaum Verbreitung gefunden.
 
2
Unsere praktischen Vorschläge und Muster bauen zum Teil auf den Ansätzen und Anregungen von Wetzling/Habel, AuA 2011, S. 654 ff., und Hoffmann-Remy („Die Korrekturvereinbarung“) auf.
 
3
Fuhlrott, von/Mückl-Figura/Tietje, S. 495.
 
4
Fuhlrott, von/Mückl-Figura/Tietje, S. 495.
 
5
s. hierzu auch Hoffmann-Remy, Die Korrekturvereinbarung, S. 163.
 
6
BAG, Urteil vom 10.11.1988 – 2 AZR 215/88.
 
7
ErfK-Müller-Glöge, § 626 BGB, Rdnr. 29a; Wetzling/Habel, AuA 2006, S. 654 ff.; Fuhlrott, von/Mückl-Figura/Tietje, S. 495.
 
Metadaten
Titel
Sonderfall: Korrekturvereinbarung
verfasst von
Pascal Croset
Markus Dobler
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-22783-8_5