01.09.2022 | Bankwirtschaft
Sparzulage und Wohnungsbauprämie
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 9/2022
EinloggenAktivieren Sie unsere intelligente Suche um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Auszug
Arbeitnehmer-Sparzulage auf einem Bausparvertrag
|
Arbeitnehmer-Sparzulage auf einem Wertpapiersparvertrag
|
Wohnungsbauprämie auf einem Bausparvertrag
|
|
---|---|---|---|
Gesetzliche Grundlagen
|
5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) und Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
|
5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
|
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
|
Voraussetzungen
|
Die Sparer müssen Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 5. VermBG sein.
|
Der Sparer muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 WoPG). Zusätzlich dürfen die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.
|
|
Das zu versteuernde Einkommen darf 17.900 Euro bei Alleinveranlagung beziehungsweise 35.800 Euro bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 5. VermBG).
|
Das zu versteuernde Einkommen darf 20.000 Euro bei Alleinveranlagung beziehungsweise 40.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 5. VermBG).
|
Das zu versteuernde Einkommen darf 35.000 Euro bei Alleinveranlagung beziehungsweise 70.000 Euro bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen (§ 2a WoPG).
|
|
Förderung pro Person
|
Neun Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage werden für maximal 470 Euro jährliche Sparleistung gezahlt (§ 13 Abs. 2 5. VermBG).
Je nach Tarifvertrag zahlt der Arbeitgeber einen Teil oder die gesamte Sparleistung.
|
20 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage werden für maximal 400 Euro jährliche Sparleistung gezahlt (§ 13 Abs. 2 5. VermBG).
Je nach Tarifvertrag zahlt der Arbeitgeber einen Teil oder die gesamte Sparleistung, wenn dies nicht bereits beim Bausparvertrag genutzt wurde.
|
Zehn Prozent Wohnungsbauprämie werden für maximal 700 Euro jährliche Sparleistung gezahlt (§ 3 Abs. 1 und 2 WoPG).
Die gesamte Sparleistung erfolgt durch den Sparer.
|
Sparzulagen- oder prämienunschäd-liche Verfügung
|
Die Sperrfrist beträgt sieben Jahre und beginnt mit dem Abschluss des Bausparvertrags (§ 2 Abs. 2 WoPG).
|
Die Sperrfrist beträgt sieben Jahre, wobei mindestens sechs Jahre angespart werden müssen, und beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste Sparleistung erfolgt (§ 4 5. VermBG).
|
Die empfangenen Beträge werden unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet (§ 2 Abs. 2 WoPG).
Hat der Bausparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann er nach sieben Jahren Sperrfrist, beginnend mit dem Abschluss des Bausparvertrags, einmalig unbeschränkt über das Guthaben verfügen.
|
Beantragung
|
Die Beantragung erfolgt mittels Vermögensbildungsbescheinigung beim Anlageinstitut, zum Beispiel einer Bausparkasse.
|
Die Beantragung erfolgt bei der Bausparkasse.
|
|
Fälligkeit
|
Die Arbeitnehmersparzulage wird mit Ablauf der Sperrfristen, mit Zuteilung des Bausparvertrags oder in den Fällen unschädlicher Verfügung fällig.
|
Die Wohnungsbauprämie wird mit Zuteilung des Bausparvertrags fällig. Ausnahmen: Ablauf der Sperrfrist oder prämienunschädliche Verfügungen
|