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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

9. § 9 Rechnungslegung, Publizität

verfasst von : Dr. Steffen Huber, Axel Rinnert

Erschienen in: Rechtsformen und Rechtsformwahl

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In manchen Fällen ist maßgebliches Kriterium für die Rechtsformwahl, ob, und wenn ja, in welchem Umfang eine Gesellschaft zur Rechnungslegung und zur Veröffentlichung ihrer Zahlen verpflichtet ist.
Mit Rechnungslegung bezeichnet man die Zusammenstellung von Informationen, mit denen Außenstehende über ein Unternehmen unterrichtet werden sollen. Die maßgeblichen Vorschriften hierzu finden sich im Handelsgesetzbuch. Der Umfang der Rechnungslegungspflichten kann abhängen von der Rechtsform, aber auch von bestimmten Größenkriterien. Dies gilt auch für die Pflicht, diese Informationen zu veröffentlichen. Insbesondere wenn ein Unternehmen nur ein Produkt herstellt und vertreibt, hiermit aber hohe Margen erzielt, kann es für dieses Unternehmen wichtig sein, dass die Kunden nicht wissen, wie hoch diese Marge wirklich ist. Dann sollte das Unternehmen in einer Rechtsform geführt werden, die es zulässt, dass das Unternehmen seine Zahlen nicht veröffentlicht.
In diesem Kapitel werden die Grundzüge der Anforderungen an die Rechnungslegung für die einzelnen Rechtsformen und deren Publizitätspflichten dargestellt.

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Fußnoten
1
BGH v. 29.03.1996, II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 272 ff.; Baumbach/Hopt/Roth, § 164 Rn. 3 [1].
 
2
Eine Ausnahme enthält § 5 Abs. 1 PublG.
 
3
BGH v. 29.03.1996, II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 272 ff.; Baumbach/Hopt/Roth, § 164 Rn. 3 f. [1].
 
4
In Konzernsachverhalten gelten bestimmte Erleichterungen, vgl. § 264 b HGB.
 
5
Baumbach/Hueck/Fastrich, § 29 Rn. 46 [2].
 
Literatur
1.
Zurück zum Zitat Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. München, 2018 (zitiert: Baumbach/Hopt). Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. München, 2018 (zitiert: Baumbach/Hopt).
2.
Zurück zum Zitat Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. München, 2017 (zitiert: Baumbach/Hueck/Bearbeiter). Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. München, 2017 (zitiert: Baumbach/Hueck/Bearbeiter).
Metadaten
Titel
§ 9 Rechnungslegung, Publizität
verfasst von
Dr. Steffen Huber
Axel Rinnert
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-20225-5_9