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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

19. Annex: Krisenpflichten in der Corona-Krise

verfasst von : Dr. Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Im März 2020 hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abmilderung der juristischen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Hieraus ergeben sich Konsequenzen für die in der unternehmenskrise zu beachtenden Pflichten, insbesondere für die Antragspflicht (Kap. 9) und das Zahlungsverbot (Kap. 11).

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Fußnoten
1
Für den Insolvenzgrund der Überschuldung (Kap. 8) gilt diese zweite Einschränkung nicht.
 
2
Das heisst nicht, dass für solche Unternehmen die Stellung eines Antrags auf der Grundlage des nach wie vor bestehenden Antragsrechts nicht durchaus sinnvoll sein kann – etwa um im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Sanierung unter Insolvenzschutz zu durchlaufen, etwa im Wege einer Übertragenden Sanierung (Abschn. 10.​5), eines Insolvenzplanverfahrens (Abschn. 10.​4) und/oder durch die Beantragung von Eigenverwaltung (Abschn. 10.​3).
 
3
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist kein neues Instrument des Gesetzgebers. In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen die Antragspflicht ausgesetzt worden ist – etwa in Phasen zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg, bei Währungsumstellungen wie der Einführung der D-Mark und in jüngerer Zeit bei Hochwasserkatastrophen (so etwa 2003 und 2016). Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Wirtschaftsordnung bzw. das Funktionieren des Marktes in einer schwerwiegenden Krise landesweit oder zumindest regional grundsätzlich bedroht war.
 
4
Zu Grundgedanken und Wirkungsweise der Insolvenzanfechtung Abschn. 15.​2.
 
5
Zu den insolvenzrechtlichen Besonderheiten von Gesellschafterdarlehen Abschn. 8.​9.
 
Metadaten
Titel
Annex: Krisenpflichten in der Corona-Krise
verfasst von
Dr. Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_19