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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

10. Antragstellung und passende Verfahrensart

verfasst von : Dr. Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Ein Insolvenzantrag muss diverse Informationen über das betroffene Unternehmen enthalten. Im Antrag kann auch die Weichenstellung für eine besondere Verfahrensart – Eigenverwaltung und/oder Insolvenzplan – erfolgen. Desweiteren kann der Antrag einen Vorschlag für die Person des Insolvenzverwalters formulieren.

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Fußnoten
1
Das Gesetz nennt den Insolvenzantrag abgekürzt Eröffnungsantrag; zur Unterscheidung zwischen dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem mit der Antragstellung zunächst eingeleiteten Eröffnungsverfahren, das auch als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet wird, siehe Abschn. 13.​1 und 13.​2 sowie 13.​5.
 
2
Rechtsanwälte werden in der Zukunft Insolvenzanträge auch elektronisch über das sog. „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)“ einreichen können. Einzelheiten sollten vor einer Antragstellung aber in jedem Fall mit dem zuständigen Gericht geklärt werden.
 
3
Ausnahmen gibt es nur für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Krankenkassen; hier ist die Antragspflicht des Managements durch eine Pflicht zur Anzeige der Insolvenz an die Aufsichtsbehörde ersetzt (Abschn. 9.​13).
 
4
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 13 der Insolvenzordnung (InsO).
 
5
Faustformel: mindestens einen halben bis einen ganzen Arbeitstag, sofern es sich nicht um ein sehr kleines Unternehmen handelt.
 
6
Aus dem Wortlaut muss sich allerdings zweifelsfrei ergeben, dass ein Insolvenzantrag gestellt wird, etwa: „Hiermit stellen wir als Geschäftsführer der X-GmbH einen Insolvenzantrag.“ oder: „Hiermit beantragen wir als Vorstandsmitglieder der Y-AG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
 
7
Der Fragebogen lässt sich meist über die Internetseite des Insolvenzgericht abrufen.
 
8
Das Vorbefassungsverbot bedeutet, dass der als Insolvenzverwalter vorgeschlagene Kandidat zuvor weder das Unternehmen noch einen Gläubiger oder sonstigen Verfahrensbeteiligten beraten haben darf.
 
9
Auch die Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilungsplan lässt sich meistens über die Internetseite des Amts- bzw. Insolvenzgerichts abrufen.
 
10
Zur Eigenverwaltung Abschn. 10.3.
 
11
Die Verwertung des Vermögens wird in jedem Fall – also unabhängig davon, ob es sich um ein Regelverfahren, ein Eigenverwaltungsverfahren oder ein Insolvenzplanverfahren handelt – durch das Gebot der bestmöglichen Masseverwertung beherrscht (Abschn. 13.​5).
 
12
So die gesetzliche Formulierung in § 270 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO).
 
13
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.04.2018 – IX ZR 238/17; hier stellt sich die Frage, ob dieses Haftungsrisiko verhältnismäßig bzw. zumutbar ist und ob es die Bereitschaft von Managern zur Übernahme von Eigenverwaltungsmandaten womöglich einschränken wird (Abschn. 13.​9 und 14.​9).
 
14
Siehe die Regelungen in §§ 217 ff. der Insolvenzordnung (InsO).
 
15
Die bislang zahlenmäßig untergeordnete Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens steht in deutlichem Kontrast zur medialen Aufmerksamkeit, die dem Planverfahren zuteil wird. Nicht selten ist die entsprechende Berichterstattung sogar „schief“, wenn sie etwa suggeriert, eine erfolgreiche Restrukturierung bzw. Rettung des insolventen Unternehmens sei nur mit einem Insolvenzplanverfahren möglich. Tatsächlich gibt es bereits seit Jahrzehnten erfolgreiche Rettungen von Unternehmen jeder Größe und Branche durch Übertragende Sanierungen (Abschn. 10.5).
 
16
Zu den unterschiedlichen Rangklassen der Gläubiger im Insolvenzverfahren siehe Abschn. 8.​9.
 
17
Die nach seiner Einführung 2012 mit dem Schutzschirmverfahren einhergehende Euphorie ist mittlerweile jedoch zu einem guten Teil wieder verflogen; die Anzahl der nachhaltig erfolgreichen Schutzschirmverfahren ist zuletzt (deutlich) zurückgegangen.
 
18
Der Gegenbegriff zum asset deal ist der share deal; bei diesem werden nicht die einzelnen Vermögensgegenstände, sondern die Anteile an der Gesellschaft, der die Vermögenswerte gehören, verkauft und übertragen. Im Fall einer eingetretenen Insolvenz findet in Deutschland nahezu nie ein share deal in Bezug auf die Anteile des insolventen Unternehmen statt.
 
19
In § 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) heißt es: „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“
 
20
Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen nicht aus einem Regelverfahren, sondern aus einem Eigenverwaltungsverfahren heraus verkauft wird (Abschn. 10.3). Außerhalb eines Insolvenzverfahrens würde der Erwerber eines Unternehmens, der den Firmennamen fortführt, dagegen für die Altschulden haften – wie es in § 25 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt ist.
 
21
Zum Gebot der bestmöglichen Masseverwertung Abschn. 13.​5; die Angst vor einem Kontrollverlust inhabergeführter Unternehmen ist einer der Gründe dafür, dass Insolvenzverschleppung stattfindet (Abschn. 12.​1). Tatsächlich droht ein Verlust des Unternehmens im Zuge des Insolvenzverfahrens immer dann, wenn sich um die Auffanglösung ein Bieterwettstreit entwickeln wird – was in der Sache allerdings ein Indiz für die wirtschaftliche oder strategische Attraktivität des fraglichen Unternehmens sein kann.
 
22
Die Gründe hierfür können vielfältig sein, womöglich schätzen die Verwalter den betroffenen Markt nicht einheitlich ein, oder es ergeben sich Differenzen aus unterschiedlichen Sanierungskulturen in den betroffenen Staaten.
 
23
So insbesondere geschehen im Fall „Automold“, siehe hierzu die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2004 – 71 IN 1/04.
 
24
Zu Begriff und Bestimmung des comi ist die „Parmalat“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 02.05.2006 – C 341/04 lesenswert.
 
25
Zur Auswirkung der Restrukturierungsrichtlinie auf die Insolvenzantragspflicht bereits Abschn. 9.​7.
 
26
Der Text der Restrukturierungsrichtlinie kann unter https://​eur-lex.​europa.​eu/​ abgerufen werden.
 
27
Ihre Zulässigkeit und Anerkennung durch den Gesetzgeber folgt unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie.
 
28
Ein solcher Restrukturierungsplan wird in seinen strukturellen Grundzügen voraussichtlich einem Insolvenzplan (Abschn. 10.4) ähneln. Wahrscheinlich wird es darum gehen, die geplante Sanierung in einem mehr oder weniger detaillierten Plan zu skizzieren, der dann von den Beteiligten im Rahmen einer Abstimmungsprozedur bestätigt wird.
 
29
Diese bindet allein die beteiligten und ausdrücklich zustimmenden Gläubiger.
 
30
Das geplante Frühwarnsystem soll inhaltlich also die Erfüllung sowohl im deutschen Recht bereits bekannten Krisenerkennungs- und -beobachtungspflicht (Kap. 4), der allgemeinen Sanierungspflicht (Kap. 5) und der konkreten Krisenpflichten (vor allem Zahlungsverbot, Antragspflicht etc., Kap. 9 und 11) sicherstellen.
 
31
Zur inhaltlichen Verwandtschaft von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und der daran anknüpfenden Kritik Abschn. 7.​6 sowie 8.​4.
 
32
Siehe zu diesen Überlegungen bereits Abschn. 8.​4 sowie 9.​7.
 
Metadaten
Titel
Antragstellung und passende Verfahrensart
verfasst von
Dr. Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_10