Im Rahmen des Flächenmanagements ist die Kenntnis der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von entscheidender Bedeutung, denn hier wird insbesondere über die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) festgelegt, wie viel Fläche (von Gebäuden/baulichen Anlagen) auf einem Baugrundstück realisiert werden kann. Dies ist nicht nur für den Neubau von Interesse, sondern auch für die Nachverdichtung im Bestand. Zu beachten ist, dass jeweils die BauNVO gilt, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des betreffenden Bebauungsplans (B-Plan) nach § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft ist.
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Die MBO wird von der Bauministerkonferenz verabschiedet und dient „(…) als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Sie entfalten somit keine unmittelbare Rechtswirkung. Jedes Land entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt.“ Bauministerkonferenz (2018).
Für beide Begriffe existiert keine bundesrechtliche Definition. Dies hat zur Folge, dass für das Grundstück Erläuterungen u. a. aus wirtschaftlicher, bürgerlich-rechtlicher und liegenschaftsrechtlicher Perspektive vorliegen. Eine detaillierte Auseinandersetzung findet sich im Kommentar von Fickert/Fieseler (2018), S. 1145 ff., sowie in Söfker (2015), § 19 Rn. 10–12.
Der Begriff „Bauland“ umfasst u. a. die in qualifizierten oder einfachen B-Plänen festgesetzten Baugebiete (Vgl. BBauG 1960 § 9 [1]). Im aktuellen BauGB findet sich der Begriff nicht mehr. Zum besseren Verständnis: „Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebende Fläche des Baugrundstücks kann von der tatsächlichen Fläche des Baugrundstücks abweichen. Die nicht im Bauland liegenden Flächen des Baugrundstücks bleiben bei Ermittlung der zulässigen Grundfläche außer Betracht.“ Fickert/Fieseler (2018), § 19 Rn. 6.
Allerdings können Baulinien auch für „(…) jedes Geschoss gesondert und unterschiedlich festgesetzt werden. Damit können Staffelgeschosse, Terrassenhäuser, Wohnhügel, gleichfalls Arkaden, erdgeschossige Durchfahrten und Durchgänge, Fußgängerpassagen und Eckausklinkungen für die Verkehrsübersicht festgesetzt werden.“ Fickert/Fieseler (2018), § 23 Rn. 12.