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Erschienen in: Bankmagazin 10/2017

01.10.2017 | Strategie

Der Weg der Reform ist steinig

verfasst von: Professor Thomas Lenk, Philipp Glinka

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 10/2017

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Auszug

Anfang Juni 2017 wurden die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern für die Zeit ab 2020 neu geordnet. Der Bund wird stärker belastet. Zugleich steigt seine Verantwortung für einen angemessenen Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern. Sie wiederum erhalten zusätzliche Mittel vom Bund, jedoch steigt ihre Abhängigkeit. …

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Literatur
1.
Zurück zum Zitat Für eine umfassende Beschreibung des Verhandlungsprozesses vgl. etwa D. Buscher: Dokumentenanhang, in: M. Junkernheinrich, S. Korioth, T. Lenk, H. Scheller, M. Woisin (Hrsg.): Verhandlungen zum Finanzausgleich, Jahrbuch für öffentliche Finanzen, Bd. 12016, Berlin 2016, S. 273-330. Für eine umfassende Beschreibung des Verhandlungsprozesses vgl. etwa D. Buscher: Dokumentenanhang, in: M. Junkernheinrich, S. Korioth, T. Lenk, H. Scheller, M. Woisin (Hrsg.): Verhandlungen zum Finanzausgleich, Jahrbuch für öffentliche Finanzen, Bd. 12016, Berlin 2016, S. 273-330.
2.
Zurück zum Zitat Im Jahr 2020; die Bundesbelastung steigt in den Folgejahren an. Im Jahr 2020; die Bundesbelastung steigt in den Folgejahren an.
3.
Zurück zum Zitat Die Einwohnerzahlen werden „veredelt“, weil diesen Ländern siedlungsbedingt abstrakte Mehrbedarfe zuerkannt werden. Dies gilt für Berlin, Bremen und Hamburg (Multiplikation der Einwohnerzahl jeweils mit dem Faktor 1,35) auf der Landes- und der Gemeindeebene. Ideelle Grundlage ist das so genannte Brecht’sche Gesetz der „progressiven Parallelität zwischen Ausgaben und Bevölkerungsmassierung“. Die Höhergewichtung der Einwohnerzahlen Mecklenburg-Vorpommerns (1,05), Brandenburgs (1,03) und Sachsen-Anhalts (1,02) erfolgt auf der Gemeindeebene. Sie basiert auf der Annahme, dass die Erbringung öffentlicher Leistungen über größere Flächen bei geringer Siedlungsdichte aufwendiger ist. Die Einwohnerzahlen werden „veredelt“, weil diesen Ländern siedlungsbedingt abstrakte Mehrbedarfe zuerkannt werden. Dies gilt für Berlin, Bremen und Hamburg (Multiplikation der Einwohnerzahl jeweils mit dem Faktor 1,35) auf der Landes- und der Gemeindeebene. Ideelle Grundlage ist das so genannte Brecht’sche Gesetz der „progressiven Parallelität zwischen Ausgaben und Bevölkerungsmassierung“. Die Höhergewichtung der Einwohnerzahlen Mecklenburg-Vorpommerns (1,05), Brandenburgs (1,03) und Sachsen-Anhalts (1,02) erfolgt auf der Gemeindeebene. Sie basiert auf der Annahme, dass die Erbringung öffentlicher Leistungen über größere Flächen bei geringer Siedlungsdichte aufwendiger ist.
4.
Zurück zum Zitat Einzig bei der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens wurde der Ländervorschlag zugunsten des Bundes verändert. Ein Teil der geforderten Übertragung von Umsatzsteueranteilen des Bundes an die Länder geschieht nicht in Form von Umsatzsteuerpunkten, sondern in Form eines Festbetrags. Das hat zur Folge, dass die Bundesbelastung bei steigendem Aufkommen nicht proportional steigt, sondern absolut konstant bleibt und somit relativ sinkt. Einzig bei der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens wurde der Ländervorschlag zugunsten des Bundes verändert. Ein Teil der geforderten Übertragung von Umsatzsteueranteilen des Bundes an die Länder geschieht nicht in Form von Umsatzsteuerpunkten, sondern in Form eines Festbetrags. Das hat zur Folge, dass die Bundesbelastung bei steigendem Aufkommen nicht proportional steigt, sondern absolut konstant bleibt und somit relativ sinkt.
5.
Zurück zum Zitat Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.2.2017, Bundestags-Drucksache, Nr. 18/11131; sowie Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.2.2017, Bundestags-Drucksache, Nr. 18/11135. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.2.2017, Bundestags-Drucksache, Nr. 18/11131; sowie Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.2.2017, Bundestags-Drucksache, Nr. 18/11135.
6.
Zurück zum Zitat Eigene Berechnungen; Datengrundlage: Statistische Ämter der Länder: Bruttoinlandsprodukt, Bruttowertschöpfung der Länder der Bundesrepublik Deutschland 1991 bis 2016, in: Arbeitskreis „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“ (Hrsg.): Reihe 1, Länderergebnisse Bd. 1, Berechnungsstand: November 2016/Februar 2017, Frankfurt a.M. 2017; sowie Bundesministerium der Finanzen: Vorläufige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für das Jahr 2016, Berlin 2017. Stand der verwendeten Einwohnerzahlen: 31.12.2015. Die neuen Länder sind jeweils ohne Berlin ausgewiesen. Eigene Berechnungen; Datengrundlage: Statistische Ämter der Länder: Bruttoinlandsprodukt, Bruttowertschöpfung der Länder der Bundesrepublik Deutschland 1991 bis 2016, in: Arbeitskreis „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder“ (Hrsg.): Reihe 1, Länderergebnisse Bd. 1, Berechnungsstand: November 2016/Februar 2017, Frankfurt a.M. 2017; sowie Bundesministerium der Finanzen: Vorläufige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für das Jahr 2016, Berlin 2017. Stand der verwendeten Einwohnerzahlen: 31.12.2015. Die neuen Länder sind jeweils ohne Berlin ausgewiesen.
7.
Zurück zum Zitat Regionalisierte Steuerschätzung vom Mai 2017. Regionalisierte Steuerschätzung vom Mai 2017.
8.
Zurück zum Zitat Füreineaus führliche und differen zierende Bewertung der Berück sichtigungder Gemeinde finanzkraft imneuen Ausgleichs system vgl. T. Lenk P. Glinka Gute Absichten riskante Wirkung Zur Berücksichtigung der Gemeinde finanz kraft imbundes staatlichen Finanzausg leichab 2020 inifo Schnelldienst 70 .Jg. 2017, H. 11}, S. 41 Füreineaus führliche und differen zierende Bewertung der Berück sichtigungder Gemeinde finanzkraft imneuen Ausgleichs system vgl. T. Lenk P. Glinka Gute Absichten riskante Wirkung Zur Berücksichtigung der Gemeinde finanz kraft imbundes staatlichen Finanzausg leichab 2020 inifo Schnelldienst 70 .Jg. 2017, H. 11}, S. 41
9.
Zurück zum Zitat Vgl. etwa T. Lenk, P. Glinka, M. Sunder: Finanzwissenschaftliches Gutachten zur Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft im Länderfinanzausgleich, erstellt für die Finanzministerien der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, Leipzig 2015; J. Wieland: Das verfassungsrechtliche Gebot der vollständigen Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft in den Länderfinanzausgleich, Rechtsgutachten, erstellt für die Finanzminister der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, Speyer 2015; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Mehr Vertrauen in Marktprozesse, Jahresgutachten 2014/15, Wiesbaden 2014, S. 316363; Deutsche Bundesbank: Zur Reform der föderalen Finanzbeziehungen, Monatsbericht, September 2014, Frankfurt a. M. 2014, S. 3554. Vgl. etwa T. Lenk, P. Glinka, M. Sunder: Finanzwissenschaftliches Gutachten zur Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft im Länderfinanzausgleich, erstellt für die Finanzministerien der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, Leipzig 2015; J. Wieland: Das verfassungsrechtliche Gebot der vollständigen Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft in den Länderfinanzausgleich, Rechtsgutachten, erstellt für die Finanzminister der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, Speyer 2015; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Mehr Vertrauen in Marktprozesse, Jahresgutachten 2014/15, Wiesbaden 2014, S. 316363; Deutsche Bundesbank: Zur Reform der föderalen Finanzbeziehungen, Monatsbericht, September 2014, Frankfurt a. M. 2014, S. 3554.
10.
Zurück zum Zitat Für 2020 ist folglich der Bericht für 2013 als Datengrundlage maßgebend. Vgl. Gemeinsame Wissenschaftskonferenz: Gemeinsame Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Bund und Länder. Finanzströme im Jahr 2013, Materialien der GWK, Nr. 44, Bonn 2015. Für 2020 ist folglich der Bericht für 2013 als Datengrundlage maßgebend. Vgl. Gemeinsame Wissenschaftskonferenz: Gemeinsame Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Bund und Länder. Finanzströme im Jahr 2013, Materialien der GWK, Nr. 44, Bonn 2015.
11.
Zurück zum Zitat Nach dem Entflechtungsgesetz vom 5.9.2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1.12.2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist. Nach dem Entflechtungsgesetz vom 5.9.2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1.12.2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist.
12.
Zurück zum Zitat Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 463 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 463 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
13.
Zurück zum Zitat Nach dem Konsolidierungshilfengesetz vom 10.8.2009 (BGBl. I S. 2702, 2705). Nach dem Konsolidierungshilfengesetz vom 10.8.2009 (BGBl. I S. 2702, 2705).
14.
Zurück zum Zitat Nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3955, 3962). Nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3955, 3962).
15.
Zurück zum Zitat Zur Sachgerechtigkeit einer vollständigen Einbeziehung der Gemeindefinanzkraft vgl. T. Lenk, P. Glinka, M. Sunder, a.a.O.; sowie J. Wieland, a.a.O. Zur Sachgerechtigkeit einer vollständigen Einbeziehung der Gemeindefinanzkraft vgl. T. Lenk, P. Glinka, M. Sunder, a.a.O.; sowie J. Wieland, a.a.O.
16.
Zurück zum Zitat Vgl. T. Lenk, M. Hesse, O. Lück: Synoptische Darstellung der kommunalen Finanzausgleichssysteme der Länder aus finanzwissenschaftlicher Perspektive, Studie im Auftrag des Landesrechnungshofs MecklenburgVorpommern, Leipzig 2013, S. 65. Vgl. T. Lenk, M. Hesse, O. Lück: Synoptische Darstellung der kommunalen Finanzausgleichssysteme der Länder aus finanzwissenschaftlicher Perspektive, Studie im Auftrag des Landesrechnungshofs MecklenburgVorpommern, Leipzig 2013, S. 65.
17.
Zurück zum Zitat Nach dem Bundesverfassungsgericht soll die Steuerzerlegung vereinnahmungsbedingte Verzerrungen abbauen, die einer Verteilung des Steueraufkommens nach der wirklichen Steuerkraft entgegenstehen. Das örtliche Aufkommen wird somit im Rahmen der primären Steuerzuordnung (vor Finanzausgleich) korrigiert. Nach dem Bundesverfassungsgericht soll die Steuerzerlegung vereinnahmungsbedingte Verzerrungen abbauen, die einer Verteilung des Steueraufkommens nach der wirklichen Steuerkraft entgegenstehen. Das örtliche Aufkommen wird somit im Rahmen der primären Steuerzuordnung (vor Finanzausgleich) korrigiert.
18.
Zurück zum Zitat Zerlegungsgesetz vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist. Zerlegungsgesetz vom 6.8.1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist.
19.
Zurück zum Zitat Für eine ausführliche Erörterung der Sachgerechtigkeit bestehender Zerlegungsregeln vgl. T. Lenk, P. Glinka: Nach der Reform — Die Steuerzuordnung und Steuerzerlegung im horizontalen Verhältnis der Länder. Diskussions- und Forschungsfeld für die nächsten Jahre, in: M. Junkernheinrich, S. Korioth, T. Lenk, H. Scheller, M. Woisin (Hrsg.): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2017, in: Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Bd. 237, Berlin 2017, S. 396. Für eine ausführliche Erörterung der Sachgerechtigkeit bestehender Zerlegungsregeln vgl. T. Lenk, P. Glinka: Nach der Reform — Die Steuerzuordnung und Steuerzerlegung im horizontalen Verhältnis der Länder. Diskussions- und Forschungsfeld für die nächsten Jahre, in: M. Junkernheinrich, S. Korioth, T. Lenk, H. Scheller, M. Woisin (Hrsg.): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2017, in: Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Bd. 237, Berlin 2017, S. 396.
20.
Zurück zum Zitat Für eine ausführliche Kritik vgl. T. Lenk, P. Glinka, O. Rottmann: Schwarz, Rot, Geld. Neuer bundesstaatlicher Finanzausgleich ab 2020. Analyse des Kompetenzzentrums Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge an der Universität Leipzig in Kooperation mit der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, Berlin 2017. Für eine ausführliche Kritik vgl. T. Lenk, P. Glinka, O. Rottmann: Schwarz, Rot, Geld. Neuer bundesstaatlicher Finanzausgleich ab 2020. Analyse des Kompetenzzentrums Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge an der Universität Leipzig in Kooperation mit der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, Berlin 2017.
Metadaten
Titel
Der Weg der Reform ist steinig
verfasst von
Professor Thomas Lenk
Philipp Glinka
Publikationsdatum
01.10.2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 10/2017
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-017-0106-9

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