Im Jahr 2011 nahm das Europäische System der Finanzmarktaufsicht (ESFS) seine Arbeit auf. Dieses System soll eine einheitliche und konsistente Finanzaufsicht in der EU sicherstellen. Das ESFS setzt sich zusammen aus den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für das Bankwesen (EBA), das Versicherungswesen (EIOPA) und das Wertpapierwesen (ESMA), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und den nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Bankenregulierung besteht seit Mai 2014 weiters die Europäische Bankenunion, deren zentrale Aufgaben die Sicherstellung eines einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) und eines einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) sind. Diese Einheitlichkeit wird durch das „Single Rulebook“ unterstützt, das ein EU-weit einheitliches Regelwerk durchsetzen soll. In diesem Sinne ist auch die Umsetzung von Basel III in der EU zu sehen, die (weitestgehend) einheitlich durchgeführt wurde.
Anzeige
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugang zu diesem Inhalt zu erhalten
Hier werden nicht die Risikogewichte, sondern gleich die RWA direkt ermittelt als das 99 %ige Quantil der 3-Monats-Gewinnverteilung (Gewinn ist definiert als 3-Monats-Ertrag der Beteiligung abzüglich des Ertrags einer 3-monatigen risikolosen Veranlagung), multipliziert mit dem Faktor 12,5. Für die so berechneten RWA gelten allerdings Untergrenzen. Wieso die Gewinnverteilung (Subtraktion des risikolosen Ertrags) und nicht die Verlustverteilung herangezogen wird, erscheint allerdings nicht schlüssig.
Banken, die den AIRB-Ansatz verwenden, schätzen den LGD und somit das Ausmaß der Kreditrisikominderung anhand eigener, genehmigungspflichtiger Modelle.
Es ist davon auszugehen, dass die Werte in den Tabellen als Werte in Prozent interpretiert werden sollen, wenngleich vergessen wurde, dies explizit anzumerken.
Banken, die den Standardansatz verwenden, profitieren von dieser Kreditminderung nicht. Sie können Immobiliensicherheiten aber kreditrisikomindernd ansetzen, indem diese den entsprechenden Forderungsklassen (Wohn- und gewerbliche Hypothekarkredite) mit niedrigem Risikogewicht zugewiesen werden. Forderungen und sonstige Sachsicherheiten sind im Standardansatz aber nicht als kreditrisikomindernd anerkannt.
wo RW das Risikogewicht des Schuldners und \(\textit{PD}_{pp}\) die Ausfallwahrscheinlickeit des Sicherungsgebers darstellt. Dies impliziert, dass die risikogewichteten Aktiva durch diese Garantie verringert werden, wenn \(\textit{PD}_{pp}\) einen geringeren Wert als 0,53125 % annimmt.
Bei der derzeit geltenden Kapitalquote von 8 % sind für Forderungen mit einem Risikogewicht von 1.250 % Eigenmittel in der Forderungshöhe zu halten, da \(8\,\%\cdot 1.250\,\%=100\,\%\).
Beispiel: Eine Verbriefung besteht aus den drei Tranchen „Senior Tranche“, „Mezzanine Tranche“ und „Equity Tranche“. Die Nominalwerte für diese drei Tranchen betragen 80 Mio. EUR, 14 Mio. EUR und 6 Mio. EUR. Der Nominalwert sämtlicher Tranchen beträgt also 100 Mio. EUR. Der Konzentrationskoeffizient für die Mezzanine Tranche beträgt
Ein Beta-Faktor von 12 % gilt für die drei Geschäftsfelder „Wertpapierprovisionsgeschäft“, „Privatkundengeschäft“ und „Vermögensverwaltung“, ein Beta-Faktor von 15 % für die beiden Geschäftsfelder „Firmenkundengeschäft“ und „Depot- und Treuhandgeschäft“ und ein Beta-Faktor von 18 % für die drei Geschäftsfelder „Unternehmensfinanzierung und -beratung“, „Handel“ und „Zahlungsverkehr und Verrechnung“. Ein höherer Beta-Faktor drückt aus, dass der Regulator dieses Geschäftsfeld als anfälliger für operationelles Risiko erachtet.
(i) allgemeines Risiko und (ii) spezifisches Risiko von Schuldtiteln, (iii) allgemeines Risiko und (iv) spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten, (v) Rohstoffrisiko und (vi) Fremdwährungsrisiko. Eine teilweise Anwendung von internen Modellen auf nur einzelne Risikokategorien ist möglich.
8 % von 12,5 ergibt 1. Somit sind für andere Risiken als das Kreditrisiko bei einer Kapitalquote von 8 % Eigenmittel in der Höhe der ursprünglich ermittelten Eigenmittelanforderungen zu halten.
Es gibt gemäß Art. 48 CRR auch einen alternativen Zugang für Abzugsposten aufgrund von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche und von latenten Steuern, auf den hier aber nicht weiter eingegangen wird.
Wie oben bereits erwähnt setzt sich die Bemessungsgrundlage aus den RWA für das Kreditrisiko und 12,5 mal der Summe der Eigenmittelerfordernisse für die anderen Risikoarten zusammen.