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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

27. Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer

verfasst von : Andreas Dinkelbach

Erschienen in: Ertragsteuern

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der (gemäß § 7 GewStG zu ermittelnde) Gewerbeertrag. Dieser bildet jedoch noch nicht die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Als solche fungiert vielmehr der sog. Steuermessbetrag, der über die Anwendung eines Prozentsatzes (sog. Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Der Steuermessbetrag ist somit ein Bruchteil des Gewerbeertrags, auf dessen Basis sich die Gewerbesteuer über die Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde errechnet. Vor der Anwendung der Steuermesszahl ist der (nach §§ 8 und 9 GewStG modifizierte und unter Abzug eines Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG ermittelte) positive Gewerbeertrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 € abzurunden und ggf. um einen Freibetrag zu mindern, wodurch der Gewerbeertrag nicht negativ werden darf. Der Freibetrag beträgt für den Gewerbebetrieb einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft 24.500 €. Der Freibetrag intendiert einen (teilweisen) Ausgleich gegenüber Kapitalgesellschaften, da bei diesen der Gewerbeertrag i. d. R. um das Gehalt eines Geschäftsführers (auch steuerlich) gemindert ist, während bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ein entsprechendes (Unternehmer-)Gehalt als Gewinnbestandteil oder Sondervergütung im Gewerbeertrag enthalten ist. Bei Personengesellschaften ist der Freibetrag nur einmal abziehbar, d. h. er gilt nicht für jeden Mitunternehmer. Einer Personengesellschaft mit ausschließlich Kapitalgesellschaften als Mitunternehmern wird der Freibetrag ebenso gewährt.

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Fußnoten
1
Da die Sondervergütungen hier gleichfalls Bestandteil des Gewerbeertrags der Personengesellschaft sind.
 
2
Der Steuermessbetrag ist ggf. auf volle Euro abzurunden, R 14 Abs. 1 Satz 3 GewStR.
 
3
§ 11 Abs. 3 GewStG enthält eine Ermäßigungsvorschrift für Hausgewerbetreibende und ihnen nach § 1 Abs. 2 lit. b und d (sowie mit Einschränkungen lit. c) des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen.
 
4
Durch die Zerlegung soll jeder Gemeinde ein Anteil an der Gewerbesteuer zugewiesen werden, der der wirtschaftlichen Bedeutung des in der betreffenden Gemeinde liegenden Betriebsteils entspricht.
 
5
Dieser berücksichtigt zu 30 % die Arbeitslöhne und zu 70 % die Steuerbilanzwerte des Sachanlagevermögens (mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten).
 
6
Basisstationen von Mobilfunkunternehmen, bestehend aus einer Antennenanlage, der Energieversorgung, Funkschrank und Klimagerät, begründen keine Betriebsstätte i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG i. V. m. § 12 AO, sodass eine Zerlegung nach § 30 AO ausscheidet.
 
7
Die aktuellen Hebesätze sind im Internet unter www.​dihk.​de in der Rubrik Steuer- und Finanzpolitik abrufbar.
 
8
Siehe auch Teil III, Abschn. 23.​2.​1.
 
Metadaten
Titel
Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
verfasst von
Andreas Dinkelbach
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-26005-7_27