Wachstum und Höhe von Managementvergütungen sind Gegenstand hitziger öffentlicher Debatten und anhaltender wirtschaftswissenschaftlicher Kontroversen – und werden zunehmend rechtlich reguliert, immer stärker auch durch Europäisches Recht. Im nationalen wie im supranationalen Recht für börsennotierte Gesellschaften werden vor allem die Struktur und die „Angemessenheit“ der Vergütung, die Transparenz von Vergütung und Vergütungspolitik sowie zunehmend die Mitsprache der Anteilseigner geregelt. Da die Notwendigkeit einer Regulierung der Vergütung theoretisch keineswegs eindeutig ist, kann Selbstregulierung möglicherweise das besser geeignete Mittel zur Überwachung der Managementvergütung sein. In Richtung einer „Aktionärsdemokratie“ wirkt die EU schon seit langem, aktuell verstärkt auch mit dem Ziel der Kontrolle der Managementvergütung. Möglichkeiten und Grenzen dieser Selbstregulierung werden aus einer konstitutionenökonomischen Perspektive analysiert.
Für alle Unternehmen, die im gesamten Beobachtungszeitraum im Index enthalten waren, vgl. Murphy (2013, S. 227); die Medianvergütung für 2011 liegt unter den Werten von 2007 (9,4 Mio. US$).
Unter Berücksichtigung von Newcomern in den Index, vgl. Murphy (2013, S. 226 f.). Auch in diesem Sample gab es 2001 und 2006 Medianvergütungen, die noch über dem Wert für 2011 lagen.
Murphy (2013, S. 228), eigene Berechnungen. Der Abstand lag zu Beginn des untersuchten Zeitraums 1992–2011 bei unter 50 % und stieg bis auf einen Wert von 72 % für 2007.
Zur Entwicklung der Vorsteuer- und Nachsteuervergütung des Topmanagements (der drei bestbezahlten Manager) in den 50 größten Firmen der USA von 1936 bis 2005, vgl. Frydman und Saks (2010, S. 2111).
Vgl. zu den Obergrenzen für Kreditinstitute, die staatliche Hilfen in Anspruch nehmen z. B. für Deutschland (mit Blick auf die Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes/FMStFV) Göx (2016, S. 312); Hamann (2010); zu den Begrenzungen in den USA im Rahmen des Troubled Assets Relief Program/TARP, vgl. Murphy (2013, S. 301 ff.), zu den Europäischen Regulierungen im Folge der Finanzkrise vgl. Lutter et al. (2018, S. 284 ff.).
Mit der Volksinitiative war beabsichtigt, das höchste von einem Unternehmen gezahlte Gehalt auf das Zwölffache des niedrigsten im Unternehmen gezahlten Lohns zu begrenzen; vgl. Göx (2011, S. 74).
Das Votum konnte, was damals betont wurde, weder in bestehende vertragliche Verpflichtungen eingreifen noch für zukünftige Verträge die Vergütung von der expliziten Zustimmung der Hauptversammlung abhängig machen.
So setzte die Kommission bereits 2004 das Europäische Corporate Governance Forum (ECGF) ein, 2005 folgte eine weitere Expertengruppe zu den eher technischen Fragen, namentlich die Corporate Governance Advisory Group (CGAG), vgl. Lutter et al. (2018).
Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält seit 2006 eine Empfehlung zur Offenlegung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder in einem Vergütungsbericht. Transparenz bei der individuellen Vergütung hatte der DCGK schon 2002 angeregt (und 2003 empfohlen).
Die Finanzkrise führte zu einer vorübergehenden Zweigleisigkeit europäischer Politik, die neben den allgemeinen Regeln spezifische Regelungen für den Finanzdienstleistungssektor trifft, die in dem Maße vom soft law-Ansatz (vgl. noch die „Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor“, KOM/2009/384) abweichen, wie Finanzdienstleister zu einem spezifischen wirtschaftspolitischen Problem wurden und auch staatliche Unterstützung in unterschiedlichster Form erhielten; vgl. Lutter et al. (2018, S. 219 ff.).
Um die seit 2004 empfohlene „Offenlegung des allgemeinen Konzepts für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung“ (Ziff. 5.) im Einklang mit den neuen Vorschlägen zu erweitern, wird der Katalog der empfohlenen Mindestangaben ergänzt.
Da in „zahlreichen Mitgliedstaaten“ (ebenda) nicht zwischen aktienbezogener und variabler Vergütung unterschieden wird, gelten alle geschilderten Umsetzungsdefizite bei den variablen Komponenten auch für die aktienbezogene Vergütungsbestandteile.
Im Einzelnen wurden in 6 Ländern unverbindliche Empfehlungen im Rahmen der jeweiligen Corporate Governance Kodizes eingeführt, in 10 Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen erlassen, 3 der EU-Mitgliedsländer sehen eine Kombination beider Instrumente vor. Hinsichtlich der Wirkung der Abstimmung waren in 13 Mitgliedsstaaten die Voten bindend, in 4 Ländern konsultativ, in 2 weiteren Ländern bestehen beide Möglichkeiten. Bei der Frage, worüber die Hauptversammlung abstimmen kann, steht in 8 Ländern der Vergütungsbericht auf der Agenda, in 9 Ländern die Vergütungspolitik. Darüber hinaus wird in 3 Mitgliedsstaaten über die Höhe der Gesamtvergütung, in 5 Ländern über einzelne Vergütungsbestandteile abgestimmt; vgl. SEC/2010/670, 23 f.; Göx und Kunz (2012, S. 124).
Im selben Jahr scheiterte in Deutschland die Initiative zu einem „Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften“ (VorstKoG) im Bundesrat. Mit diesem Gesetz sollte eine verpflichtend jährliche und bindende Abstimmung der Hauptversammlung über die Vergütungspolitik eingeführt werden.
Diese – über die Mindeststandards der späteren ARR n. F. hinausgehende – Regelung ist aktuell deshalb von Interesse, weil im Entwurf des Koalitionsvertrages vom 7. Februar 2018 (55, Zeilen 2491 ff.) vorgesehen ist: „Wir werden mit Frankreich konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts (…) vereinbaren“. Angesichts dieser deutsch-französischen Initiative wird es bei der Umsetzung der ARR in Deutschland besonders spannend, ob es bei der Bevorzugung konsultativer Voten der Hauptversammlung bleiben kann (vgl. Maßmann und Luzhkova 2017).
Zur Behavioral Political Economy, welche auch für die „Politik“ innerhalb eines Unternehmens nutzbar gemacht werden kann, vgl. eingehend Schnellenbach und Schubert (2015).
Patloch (2017). Vergleichbar ambivalent ist das Ergebnis, wenn die Wirkung auf den Unternehmenswert untersucht wird; vgl. Larcker et al. (2011) versus Cuñat et al. (2016). Allgemein zum Einfluss von Corporate Governance auf den Unternehmenserfolg vgl. Wald (2009).
Vgl. eines der Gegenargumente gegen eine US-einheitliche Regelung zum Say-on-Pay bei Bainbridge (2009, S. 46): „… the uniformity imposed by federal law will preclude experimentation with differing modes of regulation. As such, there will be no opportunity for new and better regulatory ideas to be developed—no ‚laboratory‘ of federalism“.