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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

Großkredite und Zentrales Kreditregister

Begrenzung des Konzentrationsrisikos und Einzelkredit-Berichterstattung

verfasst von : Klaus Schrempf

Erschienen in: Meldewesen für Finanzinstitute

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Meldewesen und den Vorschriften in Bezug auf das Kreditrisiko auf einer granularen Ebene, im Gegensatz beispielsweise zum Meldewesen in Zusammenhang mit Kapitalvorschriften, das auf einer aggregierten Basis erfolgt. Auf der einen Seite wird dies durch die Regelungen für Großkredite und deren Zweck zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos, geregelt durch die CRR (VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012), widergespiegelt. Auf der anderen Seite handelt es sich dabei um die Berichterstattung in Bezug auf Einzelkredite, aktuell geregelt im österreichischen Bankwesengesetz. Außerdem gibt der Artikel auch einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich, sei es die Begrenzung von Schattenbank-Risikopositionen oder Basel IV, oder die zukünftige europäisch einheitliche Berichterstattung zu Einzelkrediten, AnaCredit.

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Fußnoten
1
Dies schafft eine Verbindung zu den Regeln für das Marktrisiko-Eigenmittelerfordernis, wo eine Bewertung in den meisten Fällen auf Basis von Nettopositionen erfolgt.
 
2
Positionen und Geschäfte, die im Rahmen der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht werden.
 
3
Wertpapierabwicklung, Zahlungsverkehr, Clearing und ähnliches.
 
4
Implementation Guidelines on large exposures exemptions for money transmission, correspondent banking, clearing and settlement and custody.
 
5
Aggregiert auf Basis der Gruppe verbundener Kunden.
 
6
Eine solche Obergrenze existierte unter Basel II auch für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen. Aufgrund der verringerten Bedeutung des Tier 2-Kapitals in diesem Bereich findet sich aber keine solche Obergrenze mehr in der CRR.
 
7
Diese Regelung stellt die Zusammensetzung der Mindesteigenmittelanforderungen der CRR nach, wo 6 % der Anforderungen durch Kernkapital zu erfüllen sind und damit, um die Gesamt-Mindestanforderung von 8 % zu erfüllen, noch 2 % Ergänzungskapital, und damit ein Drittel des Kernkapitals benötigt werden.
 
8
Die Übergangsbestimmung sieht für das Jahr 2014 ein Verhältnis von 100 %, für 2015 ein Verhältnis von 75 % und für 2016 ein Verhältnis von 50 % zwischen Kernkapital und Ergänzungskapital vor.
 
9
Siehe CEB09.
 
10
Dieser Tatbestand für eine Gruppe verbundener Kunden erlangte in der Finanzkrise 2008 wesentliche Bedeutung, als sich herausstellte, dass eine Vielzahl von Verbriefungseinheiten Liquiditätsfazilitäten bei denselben Banken zur Verfügung hatten. Durch die plötzliche Notwendigkeit, diese Fazilitäten zur gleichen Zeit auszunutzen, kam es zu finanziellen Schwierigkeiten der entsprechenden Banken.
 
11
In gewissem Ausmaß auch für regionale und lokale Gebietskörperschaften.
 
12
Bankwesengesetz 1993.
 
13
Im System der Nationalbank sind die entsprechenden Gruppen nach dem Fingerprinzip, jedoch ohne Einbeziehung des Zentralstaats ersichtlich.
 
14
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1187/2014 DER KOMMISSION vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten.
 
15
Dies ist zum Beispiel möglich, wenn es sich um eine Struktur handelt, die einen anderen geographischen Fokus als der Rest des Portfolios des Instituts hat.
 
16
Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
 
17
Alternativ ist es dem Kreditinstitut auch freigestellt, eine niedrigere Obergrenze festzulegen.
 
18
Oder Beleihungswert.
 
19
Das Single Rulebook bezeichnet das harmonisierte Regelwerk im Bereich der Bankenaufsicht, dessen Ziel es ist, nationale Abweichung und Ausnahmen so weit wie möglich zu vereinheitlichen.
 
20
Im Vergleich zur teilweisen Ausnahme wie zum Teil für die Ausnahmen des Abs. 2.
 
21
VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.
 
22
Gewichtungen von 0 %, 20 % und 50 %.
 
23
Da auch die außerbilanziellen Geschäfte Kreditrisiko voraussetzen.
 
24
Der Multiplikator wird nach der Höhe der Überschreitung bemessen und beträgt zwischen 200 % und 900 %.
 
25
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 680/2014 DER KOMMISSION vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
 
26
Die Meldung zur Liquidity Coverage Ratio sowie die zukünftigen Additional Monitoring Metrics.
 
27
Large Exposure – Großkredit.
 
28
Capital Adequacy – die Meldetemplates für Kapitalkennzahlen und Eigenmittelanforderungen.
 
29
In Österreich aktuell die OeNB-Identnummern.
 
30
Financial Reporting – die Meldung über Finanzdaten.
 
31
Anrechenbar in dem Sinne, dass die Garantie alle Mindestanforderungen für kreditrisikomindernde Techniken erfüllt.
 
32
In den meisten Fällen dem Garanten.
 
33
Siehe Eur15.
 
34
Bestehend aus hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital.
 
35
In Form der EU-NACE Codes.
 
36
Überdies wird das Thema Stammdaten mit dem Plan der Standardisierten Stammdaten-Meldung ohnehin überarbeitet.
 
37
Zentralkreditregistermeldungsverordnung.
 
38
Eine Ausnahme bilden Schuldnergemeinschaften/Solidarkredite – in diesen Fällen bildet die Schuldnergemeinschaft einen fiktiven Einzelkreditnehmer.
 
39
Es handelt sich jedoch hierbei um relativ klassisches Bankgeschäft wie Kreditgeschäft, Garantiegeschäft, Kreditkarten, Bauspargeschäft, Leasing.
 
40
Für derivative Geschäfte wird als Obligo in der ZKR der Forderungswert gemäß CRR-Methoden herangezogen.
 
41
Dies ist gerade im Falle der außerbilanziellen Positionen im beschriebenen Beispiel der Fall, da es keine Subkategorie für nicht ausgenützte Kreditrahmen gibt.
 
42
Beispiel hierfür sind Teile der Risikoausweise, die gemäß Gesetzeswortlaut zur Erhebung von Risikodaten gedacht sind. So werden aber im Kreditrisikoausweis in hohem Ausmaß Rechnungslegungsdaten und ausschließlich aufsichtsrechtlich anerkannte Sicherheiten abgefragt, was diesen Zweck wieder aufweicht.
 
43
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2014/6).
 
44
Erste Entwürfe und Datenerhebung deuten auf ungefähr 100 Attribute und Datenfelder hin.
 
Literatur
Metadaten
Titel
Großkredite und Zentrales Kreditregister
verfasst von
Klaus Schrempf
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-14616-0_5