2020 | OriginalPaper | Buchkapitel
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Erschienen in:
Wirtschaftsrecht für Hightech-Start-ups
Ziel dieses Kapitels ist es, Gründern den Umgang mit dem und die Herangehensweise an das Recht anhand eines Beispielfalls zu veranschaulichen. Im Rahmen dieses Beispiels konstruiert eine heterogene Gruppe natürlicher und juristischer Personen die rechtliche Grundlage für die Umsetzung eines technikbasierten Geschäftsmodells. Gezeigt werden soll, wie das bis zu dieser Stelle Dargestellte dabei helfen kann, neben den entscheidenden technischen und betriebswirtschaftlichen Fragen auch die rechtlichen zu stellen und zu beantworten. Dabei gilt jedoch: Jede Gründungskonstellation ist anders. Deshalb gibt es keine allgemeingültigen oder immer passenden Musterlösungen. Das in diesem Kapitel konstruierte Beispiel kann und soll lediglich Denkansätze aufzeigen und anregen, als Blaupause ist es jedoch weder geeignet noch gedacht. Die im Beispiel angedachten Lösungen erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vertragsentwürfe sind nie fertig oder vollständig, weil immer noch weitere Fragen und Situationen denkbar sind, die vertraglich geregelt werden könnten.
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Thiel, Zero To One, S. 107.
Vgl. dazu auch
Rappold, S. 109.
Zur Erinnerung: Sobald zwei oder mehr Personen über die gemeinsame Verfolgung eines Ziels sowie darüber einig sind, wer dazu welche Beiträge leisten soll, kann eine GbR entstehen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen muss ein GbR-Vertrag insbesondere auch nicht in Text- oder Schriftform abgeschlossen werden, um wirksam zu sein. Ist das gemeinsam gesetzte und verfolgte Ziel der Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, entsteht keine GbR, sondern eine OHG (vgl. § 105 Abs. 1 HGB). Auch für die Gründung einer OHG ist – entgegen etwa verbreiteter Missverständnisse – kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich. Ebenfalls nicht für den wirksamen Abschluss eines OHG-Vertrags erforderlich ist die Anmeldung und/oder Eintragung einer OHG in das Handelsregister. Eine OHG muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden, um (wirksam) zu entstehen, sondern umgekehrt gilt: Weil eine OHG entstanden ist und betrieben wird, muss diese in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. § 106 HGB). Unterbleibt die Anmeldung der OHG zum Handelsregister, ändert dies jedoch nichts daran, dass diese als solche besteht.
Schadensersatzansprüche Geschädigter, z. B. der Inhaber der „Pilot-Supermärkte“, aber auch Dritter, sind dann z. B. auf Grundlage von § 437 Nr. 3 i. V. m. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder § 1 Abs. 1 ProdHaftG denkbar.
Nicht nur natürliche Personen, sondern auch (andere) Gesellschaften können grundsätzlich Komplementäre einer KGaA sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24.02.1997 [Az. II ZB 11/96], NJW 1997, S. 1923 ff.).
Damit ist ein sogenannter „IPO“ gemeint, was für
„initial public offering“ steht (vgl. dazu z. B. BFH, Urteil vom 24.08.2011 [Az. I R 46/10], DStR 2011, S. 2085 ff. [2086]). Dahinter verbirgt sich die erstmalige Zulassung von Aktien zum Börsenhandel.
Zur Erinnerung: Für AG gilt gemäß § 23 Abs. 5 AktG das Prinzip der Satzungsstrenge. Danach sind die (umfassenden) Bestimmungen des Aktiengesetzes grundsätzlich zwingend zu beachten. Dies führt zu weniger Spielraum bei der Gestaltung der Satzung einer AG im Vergleich zu denjenigen Gesellschaftstypen, für deren Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Das GmbH-Recht kennt keine „Satzungsstrenge“, sondern räumt den Gesellschaftern einer GmbH weitergehende Freiheiten im Hinblick auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags (= Satzung der GmbH) ein.
Gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG kann das Vermögen einer GmbH grundsätzlich an die Gesellschafter ausgezahlt werden, soweit dieses nicht zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist. Im Vergleich dazu dürfen bei einer AG wegen § 57 Abs. 1 AktG den Aktionären Einlagen nicht zurück gewährt werden, und zwar auch nicht, wenn und soweit diese zur Erhaltung des Grundkapitals nicht erforderlich wären (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13.11.2007 [11 ZR 294/07], NZG 2008, S. 106 f. [107]:
„§
57 I 1 AktG erfasst nicht nur die Rückgewähr von Einlagen i.S. des §
54 I AktG (…), sondern jede von der Gesellschaft dem Aktionär erbrachte, auf seiner Gesellschafterstellung beruhende Leistung, auf die ihm das Aktiengesetz keinen Anspruch gewährt (…) und die auch nicht auf Grund einer speziellen gesetzlichen Regelung, etwa den §§ 71
ff. AktG, zugelassen ist (…). Drittgleiche Umsatzgeschäfte, bei denen Leistungen zu marktüblichen Bedingungen ausgetauscht werden, fallen nicht unter §§ 57, 62 AktG (…), weil Leistungen, die die Gesellschaft auf Grund solcher Geschäfte erbringt, nicht auf der Gesellschafterstellung des Aktionärs beruhen.“
Gemäß § 9 Abs. 1 AktG muss der Betrag, für den eine Aktie an einen Neu-Aktionär ausgegeben wird, mindestens dem Anteil am Grundkapital der AG entsprechen, der nominal auf die Aktie entfällt. § 9 Abs. 2 AktG stellt jedoch klar, dass die Ausgabe von Aktien auch für einen darüber hinausgehenden Betrag zulässig ist.
Dazu z. B. BGH, Urteil vom 06.12.2011 (Az. II ZR 149/10), NZG 2012, S. 69 ff. (71):
„Ein gesetzlicher Differenzhaftungsanspruch besteht auch, soweit der Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag (§
9 I AktG), aber nicht das Aufgeld (§
9 II AktG) deckt (OLG Jena, NZG 2007, 147 =
ZIP 2006, 1989 [1997]; …); … (…). Das Aufgeld ist bei der AG nach §
9 II AktG Teil des Ausgabebetrags und der mitgliedschaftlichen Leistungspflicht der Aktionäre nach §
54 I AktG, von der sie nach §
66 I AktG grundsätzlich nicht befreit werden können. Insoweit unterscheidet es sich vom Agio bei der GmbH, auf dass sich der Differenzhaftungsanspruch nach §
9 I 2 GmbH nach herrschender Ansicht nicht erstreckt (…).“
„Registerpublizität“ bedeutet in diesem Fall, dass der Gesellschaftsvertrag der gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Anmeldung einer neu errichteten GmbH zum Handelsregister beigefügt sein muss (dazu § 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) und der Gesellschaftsvertrag damit öffentlich einsehbar wird. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB gilt folgendes:
„Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet.“
Dies folgt daraus, dass § 13 Abs. 2 GmbHG auch für UG gilt.
Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.
Wortlaut von § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG.
„Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich“ (Wortlaut von § 15 Abs. 1 GmbHG).
Wortlaut von § 15 Abs. 5 GmbHG.
Vgl. z. B. OLG Naumburg, Urteil vom 22.1.2004 (Az. 7 U 133/03); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017 (Az. 5 K 3825/14).
Damit ist noch nicht geregelt, welche Mehrheitsanforderungen für einen solchen zustimmenden Gesellschafterbeschluss gelten. Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH kommen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % + 1 Stimme) zustande (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag jedoch für sämtliche oder bestimmte Beschlüsse andere Mehrheitserfordernisse vorsehen.
BGH, Urteil vom 16.12.1991 (Az. II ZR 58/91), NJW 1992, S. 892 ff. (893).
Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, welchen Mehrheitserfordernissen ein solcher Gesellschafterbeschluss genügen muss.
Die Frage, ob und unter welchen inhaltlichen und formalen Voraussetzungen Gesellschafter einer GmbH Gesellschafterbeschlüsse wegen etwaiger Beschlussmängel angreifen können, wird im GmbHG ebenfalls nicht geregelt. In der Rechtsprechung werden daher die aktienrechtlichen Bestimmungen (§§ 241 ff AktG) zumindest weitgehend sinngemäß auf Gesellschafterbeschlüsse von GmbH angewandt, wenn und soweit im Gesellschaftsvertrag der betreffenden GmbH keine anderweitigen Regelungen vorgesehen sind. Den Gesellschaftern einer GmbH steht es daher grundsätzlich frei, die Möglichkeiten zu regeln, Gesellschafterbeschlüsse wegen etwaiger Beschlussmängel anzufechten. Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann dafür z. B. eine Anfechtungsfrist geregelt werden.
Vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 16.12.1991 (Az. II ZR 58/91), NJW 1992, S. 892:
„Der Abfindungsbetrag ist nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteiles zu bemessen, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält. Eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs unterliegt den Grenzen des §
138 BGB. Sie ist dann als nichtig anzusehen, wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern.“
Damit ist die Quote der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters am Stammkapital der GmbH gemeint.
Damit ist der Wert des von der GmbH betriebenen Unternehmens zum Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Gesellschafters gemeint.
Das Aufstellen des Jahresabschlusses ist Sache der Geschäftsführer der GmbH (§§ 264 HGB, 41, 42 GmbHG). Ist der Jahresabschluss prüfungspflichtig (dazu § 316 HGB), ist der Jahresabschluss zunächst dem Abschlussprüfer zur Prüfung und erst anschließend zusammen mit dessen Prüfungsbericht den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen (vgl. dazu § 42a GmbHG). Ist der Jahresabschluss der GmbH nicht kraft Gesetzes durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss ohne den Zwischenschritt einer Abschlussprüfung den Gesellschaftern zur Feststellung vorlegen. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorgesehen werden, dass der Jahresabschluss auch dann von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist, wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht (fakultative Abschlussprüfung).
Zu den Auskunfts- und Einsichtsmöglichkeiten von Gesellschaftern einer GmbH insbesondere auch § 51a GmbHG.
Dazu § 49 Abs. 1 GmbHG; ein eigenes „Einberufungsrecht“ einzelner Gesellschafter kennt das GmbHG dagegen nicht, lediglich die in § 50 Abs. 1 GmbHG geregelte Befugnis,
„unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen“ (Wortlaut von § 50 Abs. 1 GmbHG).
Wortlaut von § 51 Abs. 1 GmbHG.
Wortlaut von § 47 Abs. 1 GmbHG.
Dazu § 53 GmbHG.
Dazu z. B. § 50 Abs. 1 UmwG.
Wortlaut von § 50 Abs. 1 UmwG.
Gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG gewährt grundsätzlich jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme; allerdings sind auch insoweit abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen denkbar.
Dazu insbesondere § 113 HGB; ergänzend kann die Verwirkung einer Vertragsstrafe oder eine pauschale Mindestschadensersatzzahlung für den Fall eines Verstoßes gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot vorgesehen werden (vgl. dazu jedoch z. B. OLG München, Urteil vom 11.11.2010, Az. U [K] 2143/10). Zudem kommt eine Klarstellung dahingehend in Betracht, dass eine vorsätzliche Verletzung des Wettbewerbsverbots einen wichtigen Grund darstellt, der zur Einziehung der Geschäftsanteile des betreffenden Gesellschafters berechtigt.
Wortlaut entnommen dem amtlichen Leitsatz von OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2017 (Az. 14 U 3/14); vgl. dazu z. B. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.02.1993 (Az. 8 U 154/92) sowie OLG Köln, Beschluss vom 24.8.2018 (Az. 4 Wx 4/18).
Dazu § 3 Abs. 2 GmbHG.
Vgl. dazu § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie § 46 Nr. 5 GmbHG.
Dazu z. B. § 41 GmbHG.
Dazu insbesondere §§ 1, 6, 238 ff, 264 ff HGB und §§ 13 Abs. 3, 42 GmbHG.
Dazu § 15a InsO.
So der Wortlaut von § 43 Abs. 1 GmbHG.
Dazu § 43 Abs. 2 GmbHG.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Übernahme eines bestimmten Ressorts innerhalb der Geschäftsführung einen Geschäftsführer nicht von dessen grundsätzlich bestehender Gesamtverantwortlichkeit für die GmbH befreit. Ungeachtet einer anstellungsvertraglich vereinbarten oder im Rahmen einer von den Gesellschaftern für die Geschäftsführer beschlossenen Geschäftsordnung festgelegten Ressort-Verteilung zwischen den Geschäftsführern bleibt jeder Geschäftsführer zur Überwachung der jeweils anderen Geschäftsführer sowie dazu verpflichtet, einzuschreiten, wenn und sobald Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass (ein) andere(r) Geschäftsführer Geschäftsführerpflichten verletzt/en (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 06.12.2018 [Az. II ZR 11/17]). Dies bedeutet u. a., dass auch ein nach der Geschäftsordnung und/oder dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht für das Ressort „Finanzen“ zuständiger Geschäftsführer die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GmbH stets im Auge behalten und – z. B. durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung – einschreiten muss, wenn und sobald z. B. eine Liquiditätslücke droht oder andere finanzielle Risiken aufkommen. Das FG München entschied dazu z. B.:
„Der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Aus ihr folgt ferner eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen, die der juristischen Person obliegen.“ (FG München, Urteil vom 26.11.2009 [Az. 14 K 4775/06]).
Zur Bedeutung der Präambel für die Vertragsauslegung vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.10.2017 (Az. I ZR 6/16); GRUR 2018, S. 297 ff. (300/301); OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2007 (Az. 7 U 162/06).
Wortlaut von § 6 Satz 1 PatG.
Vgl. dazu § 11 Abs. 1 GmbHG.
Die mit behördlichen Patenterteilungsverfahren verbundenen Kosten können z. B. anfallende Verfahrensgebühren sowie die Vergütungen sein, deren Zahlung an Patentanwälte geschuldet wird, welche die GmbH im Zusammenhang mit Patenterteilungsverfahren beraten und/oder vertreten.
Vertragsbestimmungen über Mitveräußerungspflichten werden in der Praxis oft
„drag along“-Bestimmungen genannt (vgl. dazu z. B. FG Münster, Urteil vom 15.7.2015 [Az. 11 K 4149/12], DStRE 2016, S. 1489 ff. [1490]; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017 (Az. 5 K 3825/14).
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass diese Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung vor Abschluss des Geschäfts oder Vornahme der Maßnahme nur im Innenverhältnis besteht. Ein etwaiges Fehlen der Zustimmung hat keine „Außenwirkung“ in dem Sinn, dass dies zur Unwirksamkeit des Geschäfts führt und Vertragspartnern der GmbH entgegengehalten werden kann. Die Geschäftsführer, die im Namen der GmbH ein zustimmungspflichtiges Geschäft ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter abschließen, handeln jedoch pflichtwidrig.
- Titel
- Herangehensweise und Anwendung anhand eines Beispiels
- DOI
- https://doi.org/10.1007/978-3-658-27033-9_7
- Autor:
-
Nicolai Schädel
- Sequenznummer
- 7
- Kapitelnummer
- Kapitel 7