Skip to main content
Erschienen in: Wasser und Abfall 9/2017

01.09.2017 | Recht

Hochwasserschutz und kommunale Daseinsvorsorge

Erschienen in: Wasser und Abfall | Ausgabe 9/2017

Einloggen

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Auszug

Der Schutz von Überflutungen ist von besonderer Bedeutung, sowohl im kommunalen Innen- als auch im Außenbereich, wobei im Innenbereich die Interessensabwägung eine Herausforderung darstellt. Ein Überblick über die rechtlichen und technischen Randbedingungen zum Schutz vor Überflutungen wird gegeben. …

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Wasser und Abfall

WASSER UND ABFALL ist gemacht für die Fachleute und Entscheider in den Umweltverwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen, in Industrie, Wasserbau sowie in Dienstleistungsunternehmen und Ingenieurbüros.

Springer Professional "Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 390 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Maschinenbau + Werkstoffe




 

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Literatur
[1]
Zurück zum Zitat Richtlinie 2007/60/EG vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EU Nr. L 288, S. 27). Richtlinie 2007/60/EG vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EU Nr. L 288, S. 27).
[2]
[4]
Zurück zum Zitat http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kuestenschutz_fachplaene/Grundlagen/1_1_rechtlich.html;jsessionid=C09404A90C534C89EC19486978604F66 http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kuestenschutz_fachplaene/Grundlagen/1_1_rechtlich.html;jsessionid=C09404A90C534C89EC19486978604F66
[5]
Zurück zum Zitat Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Nr. 44 05.07.2017 S. 2193 Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Nr. 44 05.07.2017 S. 2193
[6]
Zurück zum Zitat Niedrige Wahrscheinlichkeit oder Extremhochwasser = z. B. Eintrittswahrscheinlichkeit alle 1000 Jahre = HQ 1000; mittlere Wahrscheinlichkeit = Eintrittswahrscheinlichkeit alle 100 Jahre HQ 100; hohe Wahrscheinlichkeit = z. B. Eintrittswahrscheinlichkeit alle 10 Jahre HQ 10. Niedrige Wahrscheinlichkeit oder Extremhochwasser = z. B. Eintrittswahrscheinlichkeit alle 1000 Jahre = HQ 1000; mittlere Wahrscheinlichkeit = Eintrittswahrscheinlichkeit alle 100 Jahre HQ 100; hohe Wahrscheinlichkeit = z. B. Eintrittswahrscheinlichkeit alle 10 Jahre HQ 10.
[7]
Zurück zum Zitat Erweiterung der Möglichkeiten von Ausgleichsmaßnahmen für Rückhalteflächen nach Hochwasserschutzgesetz II Erweiterung der Möglichkeiten von Ausgleichsmaßnahmen für Rückhalteflächen nach Hochwasserschutzgesetz II
[8]
Zurück zum Zitat Nach § 78 werden nach Hochwasserschutzgesetz II neu eingefügt: § 78b WHG, Risikogebiete, mit denen für den Hochwasserschutzgesetz erstmals Anforderungen an die Planung und das Bauen auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten festgelegt werden. § 78c WHG, in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten sollen neue Heizölverbraucheranlagen, nur zugelassen werden, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Die neu definierten Hochwasserentstehungsgebieten, § 78d, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen, können von den Landesbehörden ausgewiesen werden. Nach § 78 werden nach Hochwasserschutzgesetz II neu eingefügt: § 78b WHG, Risikogebiete, mit denen für den Hochwasserschutzgesetz erstmals Anforderungen an die Planung und das Bauen auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten festgelegt werden. § 78c WHG, in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten sollen neue Heizölverbraucheranlagen, nur zugelassen werden, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird. Die neu definierten Hochwasserentstehungsgebieten, § 78d, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen, können von den Landesbehörden ausgewiesen werden.
[10]
Zurück zum Zitat Urteil Oberverwaltungsgericht des Saarlandes v. 28.11.2003, 3 N 1/02, Rdnr. 51 nach juris Urteil Oberverwaltungsgericht des Saarlandes v. 28.11.2003, 3 N 1/02, Rdnr. 51 nach juris
[11]
Zurück zum Zitat Vgl. dazu Drost/Ell, Das neue Wasserrecht. unter Rdnr. 25 zu § 6 WHG Vgl. dazu Drost/Ell, Das neue Wasserrecht. unter Rdnr. 25 zu § 6 WHG
[12]
[13]
Zurück zum Zitat Vgl. Drost/Ell, Das neue Wasserrecht unter Rdnr. 6 bis 11 zu § 77 WHG Vgl. Drost/Ell, Das neue Wasserrecht unter Rdnr. 6 bis 11 zu § 77 WHG
[14]
Zurück zum Zitat Merkblatt DWA-M 119, Risikomanagement i Merkblatt DWA-M 119, Risikomanagement i
[15]
[16]
Zurück zum Zitat Mindestens Gefährdung durch ein Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit = HQ 100. Mindestens Gefährdung durch ein Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit = HQ 100.
[17]
[18]
Zurück zum Zitat Ausnahme: Übernahme des Hochwasseraktionsplans Main als Risikomanagementplan gemäß § 75 Abs. 6 WHG für das Teileinzugsgebiet des bayerischen Mains im ersten Zyklus der Umsetzung der HWRMRL, d. h. bis zum 22.12.2021. Ausnahme: Übernahme des Hochwasseraktionsplans Main als Risikomanagementplan gemäß § 75 Abs. 6 WHG für das Teileinzugsgebiet des bayerischen Mains im ersten Zyklus der Umsetzung der HWRMRL, d. h. bis zum 22.12.2021.
[19]
Zurück zum Zitat Für Gebiete mit niedriger Wahrscheinlichkeit vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach Hochwasserschutzgesetz II ein voraussichtliches Wiedereintrittsintervall von Hochwasser in mindestens 200 Jahren (sog. HQ 200) Für Gebiete mit niedriger Wahrscheinlichkeit vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach Hochwasserschutzgesetz II ein voraussichtliches Wiedereintrittsintervall von Hochwasser in mindestens 200 Jahren (sog. HQ 200)
[20]
Zurück zum Zitat zur Vorläufernorm in § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG (a. F.) BTDrs. 15/3861 zur Vorläufernorm in § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG (a. F.) BTDrs. 15/3861
[21]
Zurück zum Zitat vgl. Drost/Ell, Das neue Wasserrecht unter Rdnr.12 zu § 78 WHG m.w.Nw. vgl. Drost/Ell, Das neue Wasserrecht unter Rdnr.12 zu § 78 WHG m.w.Nw.
[22]
Zurück zum Zitat vgl. Czychowski/Reinhardt, Erläuterungen zu § 78 WHG unter Rdnr. 27 vgl. Czychowski/Reinhardt, Erläuterungen zu § 78 WHG unter Rdnr. 27
[23]
Zurück zum Zitat Vgl. zum folgenden Urteil Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 28.11.2003, 3 N 1/02, Rn. 98 ff. nach juris; m.w.N. auf: Unvereinbarkeit: Burgi/Deichmöller, Bauen im Überschwemmungsgebiet, DÖV 2003, 358, 364; ebenso Anhang Begriffsdefinition der Handlungsempfehlungen der Ministerkonferenz für Raumordnung zum vorbeugenden Hochwasserschutz vom 14.6.2000, abgedruckt in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Anhang II 32; dagegen für eine Vereinbarkeit Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 32 Rdnr. 34; und Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, ausführlich § 32 Rdnrn. 37 a und 37 b. Vgl. zum folgenden Urteil Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 28.11.2003, 3 N 1/02, Rn. 98 ff. nach juris; m.w.N. auf: Unvereinbarkeit: Burgi/Deichmöller, Bauen im Überschwemmungsgebiet, DÖV 2003, 358, 364; ebenso Anhang Begriffsdefinition der Handlungsempfehlungen der Ministerkonferenz für Raumordnung zum vorbeugenden Hochwasserschutz vom 14.6.2000, abgedruckt in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Anhang II 32; dagegen für eine Vereinbarkeit Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Auflage 2003, § 32 Rdnr. 34; und Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, ausführlich § 32 Rdnrn. 37 a und 37 b.
[24]
Zurück zum Zitat So OVG Koblenz, Urteil vom 24.2.2000 — 1 A 111.06/99 OVG — Leitsatz 1 und S. 12 des amtl. Umdrucks; ebenso für bebaute Ortsteile im Allgemeinen ohne Darlegung von Ausnahmen Czychowski/Reinhardt, WHG, § 32 Rdnr. 14; wenig überzeugend im Sinne einer Einstufung einer größeren Baulücke im Innenbereich als natürliche Rückhaltefläche Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 32 Rdnr. 22: vgl. auch Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 32 Rdnr. 34; mit den neuen enteignungsrechtlichen Regelungen (§ 71 WHG) nach Hochwasserschutzgesetz II, die die Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigen sollen, wird die Kontroversen hier ggf. an Schärfe gewinnen. So OVG Koblenz, Urteil vom 24.2.2000 — 1 A 111.06/99 OVG — Leitsatz 1 und S. 12 des amtl. Umdrucks; ebenso für bebaute Ortsteile im Allgemeinen ohne Darlegung von Ausnahmen Czychowski/Reinhardt, WHG, § 32 Rdnr. 14; wenig überzeugend im Sinne einer Einstufung einer größeren Baulücke im Innenbereich als natürliche Rückhaltefläche Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 32 Rdnr. 22: vgl. auch Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 32 Rdnr. 34; mit den neuen enteignungsrechtlichen Regelungen (§ 71 WHG) nach Hochwasserschutzgesetz II, die die Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigen sollen, wird die Kontroversen hier ggf. an Schärfe gewinnen.
Metadaten
Titel
Hochwasserschutz und kommunale Daseinsvorsorge
Publikationsdatum
01.09.2017
Erschienen in
Wasser und Abfall / Ausgabe 9/2017
Print ISSN: 1436-9095
Elektronische ISSN: 2192-8754
DOI
https://doi.org/10.1007/s35152-017-0112-y

Weitere Artikel der Ausgabe 9/2017

Wasser und Abfall 9/2017 Zur Ausgabe