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10.06.2014 | Jahresabschluss | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wenn Banken Kundendaten offenlegen müssen

verfasst von: Sylvia Meier

1:30 Min. Lesedauer

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Wann muss eine Bank gegenüber dem Finanzamt Kundendaten offenlegen?

Wie weit geht das Bankgeheimnis? Und wann dürfen Behörden von Banken eine Offenlegung bestimmter Kundendaten verlangen?

Sowohl für Banken, als auch Unternehmer und Steuerberater sind diese Fragen von großer Bedeutung. Denn schließlich geht es um sensible Daten, die ggf. preis gegeben werden.

Springer-Autor Hans-Ulrich Dietz schreibt in „Geldanlage und Steuer 2014“ (Seite 371): „Das Bankgeheimnis ist die Verpflichtung des Kreditinstituts und seiner Mitarbeiter, Dritten gegenüber keine Auskünfte über seine Kunden und deren persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse zu geben.“ Umso verständlicher ist es, dass Banken eher „verhalten“ auf Auskunftsersuchen reagieren, wenn es um Kundendaten geht.

Finanzbehörden im Ermittlungsverfahren

Wenn das Finanzamt jedoch einen Sachverhalt ermittelt, ist es auf Informationen durch Banken gelegentlich angewiesen. In dem Buchkapitel „Nichts dem Finanzamt schenken – Steuervorteile kennen und nutzen“ beschreibt der Autor, wann das Finanzamt um Auskunft ersuchen darf. Dabei betont der Autor (Seite 378): „Die Finanzbehörde handelt bei der Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen.“

Rechtsprechung zugunsten des Fiskus

Dieses pflichtgemäße Ermessen wurde auch in einem aktuellen Fall von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bejaht.  Aktuell klagte eine Sparkasse gegen die Datenfreigabe vor dem Hessischen Finanzgericht. Ohne Erfolg. Mit rechtskräftigen Urteil vom 20. Februar 2014 (4 K 1120/12) hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die Finanzbehörden mithilfe des sog. Datenzugriffs über § 147 Abs. 6 AO im Rahmen der Kapitalertragsteuerprüfung (§ 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 50b EStG) die Offenlegung von Kundendaten verlangen dürfen.

Folgen für den Bankkunden

Für den Bankkunden selbst hat das die Konsequenz, dass die Finanzbehörde anhand der offengelegten Daten Kontrollmitteilungen erstellen kann. So kann dann gegebenenfalls nachgeprüft werden, ob z.B. Kapitalerträge zutreffend angegeben wurden in der Steuererklärung.

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