Die Durchführung von Mergers & Acquisitions ist ein zentrales Instrument des Beteiligungsmanagements. Die Akteure des Mutterunternehmens können die Beteiligungen bei ihrem Wachstum durch Mergers & Acquisitions (M&A) Transaktionen und bei ihrer Fokussierung bzw. bei Verkäufen von Enkel-Beteiligungen unterstützen. Darüber hinaus liegt eine wesentliche Aufgabe des Beteiligungsmanagements in der Prüfung und ggf. Umsetzung der Potenziale für die Weiterentwicklung des Beteiligungsportfolios des Mutterunternehmens über Akquisitionen (Acquisition), Fusionen (Merger) und Verkäufe.
Das Kapitel beschreibt Methoden für die Auswahl möglicher Partner, die Due Diligence, die Verhandlungen sowie für die Integration nach der Transaktion.
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Vgl. Haux (2001), S. 180 ff. Die Aufzählung umfasst nur Fälle für die Akquisition von Anteilen (share deal) mit einer Gesamtrechtsnachfolge. Grundsätzlich können auch rechtlich nicht selbstständige Einheiten im Sinne eines Asset Deals erworben werden (Einzelrechtsnachfolge). Dazu zählen Vermögensgegenstände wie Maschinen, aber auch Betriebsstätten, Produktionsstandorte, Abteilungen oder Unternehmenssparten. Bei Asset Deals handelt es sich aber nicht um Beteiligungen. Entsprechend werden sie nicht weiter vertieft.
Eine Spezialform der Ausgliederung (spin-off) ist ein carve-out. Im Gegensatz zum spin-off wird das ausgegliederte Unternehmen nicht verkauft, sondern als rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft weitergeführt. Wird im Anschluss ein Teil der ausgegliederten Gesellschaft an die Börse gebracht, handelt es sich um einen Equity carve-out.
Bei dem Erwerb einer börsennotierten Gesellschaft ist der Ablauf vergleichbar, allerdings gelten dort die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). § 29 Abs. 1 WpÜG definiert „Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft“. Ab dieser Quote muss der Käufer den übrigen Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten. Der Angebotspreis muss dabei gemäß § 31 WpÜG i.V.m. § 3 WpÜG-Angebotsverordnung eine angemessene Gegenleistung (gemäß § 31 Abs. 2 WpÜG in Form von Geld oder anderen liquiden Aktien) beinhalten. Als Mindestpreis gilt der umsatzgewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate. Für den Erwerber bleibt die Unsicherheit, wie viele Aktionäre sich für das Angebot entschließen. Alternativ gilt gemäß § 31 Abs. 3 und Abs. 5 ein höherer Mindestwert, wenn der Bieter in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung mindestens 5 Prozent Aktien zu einem höheren Preis oder Aktien des Unternehmens außerhalb der Börse zu einem höheren Preis erworben hat oder erwerben wollte. Ab einem Anteil von 95 Prozent der Aktien kann ein Squeeze-out gemäß § 39a WpÜG erfolgen. Der Käufer muss gemäß § 33 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz bei Überschreitung (oder Unterschreitung) eines Anteils der Stimmrechte von börsennotierten Unternehmen bei 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden.
Neben der Identifikation der Risiken bietet es sich an, gemeinsam vor Abschluss des Kaufvertrags Maßnahmen zu definieren, um die Risiken zu eliminieren, zu reduzieren, oder auch zu akzeptieren; aber dann ggf. zwischen Käufer und Verkäufer zu verteilen. Dabei lassen sich insb. finanzielle, marktbezogene, operationale, technologische, rechtliche sowie personelle Risiken unterscheiden.
Vergleichbar wird bei der Unternehmensplanung das Gegenstromverfahren statt einer ausschließlichen top-down oder bottom-up Planung empfohlen. Dabei wird mit groben top-down-Vorgaben gestartet, die dann durch die Beteiligungen validiert, angepasst und konkretisiert werden. Durch Gespräche soll ein abgestimmter Plan erzielt werden. Gelingt dies nicht, wird das Gegenstromverfahren wiederholt.
Bei paritätisch mitbestimmten Unternehmen wird nach § 33 Mitbestimmungsgesetz ein Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung als Arbeitsdirektor bestellt. Dieser kümmert sich (neben anderen ihm zugeordneten Ressorts) um Personal- und Sozialangelegenheiten und wird häufig auf Vorschlag der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats gewählt.
Die Entwicklung des Projektmanagementansatzes von PRINCE2 begann 1975 in Großbritannien. Als Vorgänger von PRINCE wurde die Projektmanagementmethode PROMPT (Project Reporting, Organization & Management Planning Technique) entwickelt. 1989 wurde PROMPT durch PRINCE wesentlich erweitert. Unter Einbeziehung von Feedback mehrerer Organisationen, welche PRINCE nutzten, wurde ab 1996 die Erweiterung zu PRINCE2 realisiert. Dabei wurde der Ansatz zu einer allgemein anwendbaren Projektmanagementmethode weiterentwickelt. Bei PRINCE2 handelt es sich um die derzeit weltweit am weitesten verbreitete Methode. Vgl. AXELOS (2018); Walter (2017).