Im Mai 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Programmiersprachen im Grundsatz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Denn sie sind in rechtlicher Hinsicht nicht mit Musik-, Sprach- oder auch Softwarewerken vergleichbar.
Im Mai 2012 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache urheberrechtlich nicht geschützt sind. Anlass der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen Word Programming Limited (WPL) und dem SAS Institute. So soll WPL unerlaubt Funktionen des von SAS Institute entwickelten SAS System für sein World Programming System (WPS) verwendet haben.
Das Unternehmen wollte sicherstellen, dass das World Programming System auch Programme ausführen kann, die in der SAS-Sprache geschrieben wurden. Dazu erwarb WPL rechtmäßig Kopien der Lernausgabe des SAS-Systems. Diese wurden mit einer Lizenz geliefert, die die Rechte des Lizenznehmers auf nicht produktive Zwecke beschränkt. Laut der Urteilsbegründung benutzte und untersuchte Word Programming Limited diese Programme, um ihr Funktionieren zu verstehen. Es deutete nichts darauf hin, dass die Entwickler von Word Programming Limited Zugang zum Quellcode der SAS-Komponenten hatten oder diesen vervielfältigten.
Keine Ausdrucksform, kein Urheberschutz
So Argumentieren die Richter auch, dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie 91/250 urheberrechtlich geschützt sind. Dahingegen seien Computerprogramme in all ihren Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode geschützt. Weil aber die Funktionalität eines Programms, die Programmiersprache und das Dateiformat keine Ausdrucksform seine, genießen sie keinen urheberrechtlichen Schutz.
Weil mit der Höchstrichterlichen Urteilsbegründung weder die Programmiersprache noch die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt werden können, dürfen Entwickler, die eine Programmlizenz erworben haben, grundsätzlich die Programmiersprache nutzen. Sei es, um das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen. Damit stellen die Richter klar, dass sich Urheberrechtlicher Schutz nur auf Ausdrucksformen der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms erstreckt.