IFRS (International Financial Reporting Standards) sind mittlerweile für Unternehmen in der ganzen Welt mehr oder weniger verpflichtend, weil mit ihnen eine „einheitliche Sprache“ auf den Kapitalmärkten geschaffen wurde. Der Grad der Verpflichtung und der Umfang variieren jedoch. Innerhalb der EU müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen nur bei der Aufstellung konsolidierter Abschlüsse ein einheitliches Regelwerk internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwenden (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juli 2002). Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen dürfen darüber hinaus in Deutschland einen IFRS-Konzernabschluss aufstellen. Für den Jahresabschluss mit dem Ziel der Ausschüttungsbemessung und Nominalkapitalerhaltung hingegen sind in Deutschland die IFRS weiterhin nicht relevant; allein für die Offenlegung darf hier ein IFRS-Jahresabschluss herangezogen werden.
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Andere, in diesem Zusammenhang relevante Standards sind IAS 12 (tatsächliche und latente Steuerschulden), IAS 19 (Pensionsverpflichtungen und Leistungen an Arbeitnehmer), IFRS 3 (Bilanzierung von Eventualschulden und -vermögenswerten im Zusammenhang mit einem Unternehmenserwerb), IFRS 4 (Versicherungsverträge), IFRS 9 (Finanzinstrumente) und IFRS 17 (Leasing).