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Erschienen in: Bankmagazin 2-3/2017

01.02.2017 | Branche

Recht + Steuern

verfasst von: Dr. Claudius Arnold, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 2-3/2017

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Auszug

Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz 1999 (EStG) ist laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß (Urteil vom 6. Juli 2016, Az. I R 25/14). Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 setzt keine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung entfällt nicht, wenn der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelnde Mitarbeiter die Geschäfte auf strafbare Weise ohne Willen und Kenntnis der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. Sie greift nicht, wenn die Termingeschäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und Finanzunternehmen gehören (§ 15 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG 1999). Nicht zum gewöhnlichen Betrieb zählen solche Geschäfte, die das betreffende Unternehmen nach den sich selbst auferlegten Vorgaben nicht tätigen darf und die von einem Mitarbeiter ohne Wissen der Geschäftsleitung initiiert worden sind. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die physische Lieferung des Basiswerts gerichtet sind. Aus wirtschaftlicher Sicht nicht auf physische Lieferung, sondern auf Differenzausgleich gerichtet sind jedoch Devisentermingeschäfte auch dann, wenn Eröffnungsgeschäft und Gegengeschäft brutto abgewickelt werden. Dies setzt zwar nicht die Nämlichkeit des Vertragspartners voraus. Das Gegengeschäft muss aber zeitlich vor Fälligkeit des Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden sein. …

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Dr. Claudius Arnold
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.02.2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 2-3/2017
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-016-0187-x

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