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2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Sanierung im Insolvenzverfahren

verfasst von : Stefan Hohberger, Hellmut Damlachi

Erschienen in: Praxishandbuch Sanierung im Mittelstand

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Handlungsoptionen, die bei der Sanierung von Unternehmen zur Verfügung stehen, erfahren durch das Insolvenzverfahren eine Zäsur. Durch das Insolvenzverfahren wird die Freiheit in der Wahl der Sanierungsoptionen und ihre Ausgestaltung abrupt beendet. An die Stelle der Privatautonomie tritt eine staatliche Aufsicht in Form des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, der die Handlungsführerschaft übernimmt. Seine Handlungsziele sind durch die Insolvenzordnung bestimmt und für das zu sanierende Unternehmen regelmäßig mit Fremdbestimmung und den Verlust der Verfügungsbefugnis verbunden. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlich bestimmt in erster Linie Vertreter der Gläubiger und hat somit andere – oftmals mit denen des Unternehmens und des Unternehmers divergierende – Zielinteressen.
Gemeinhin geht man davon aus, dass eine Unternehmenssanierung gescheitert ist, wenn der Insolvenzverwalter an der Türe klopft und das Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss. Es sei vorweggenommen, dass diese Sichtweise heute nicht mehr stimmt. Es gibt interessante und erfolgversprechende Gestaltungen, wie die übertragende Sanierung, das Insolvenzplanverfahren und die eigenverwaltete Insolvenz, mit denen eine nachhaltige Sanierung durch einen gezielten Gang in die Insolvenz erst möglich gemacht werden. Insbesondere kann durch den Gang in die Insolvenz eine nachhaltige Entschuldung erreicht werden.
Aus diesen beiden Erwägungen heraus sind die Autoren der Ansicht, dass die Kenntnis der Abläufe im Insolvenzverfahren für jeden Sanierer „klingende Allgemeinbildung“ sein sollte.

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Fußnoten
1
AG Potsdam in DZWIR 200 343,343, AG Darmstadt in ZIP 1999,1494,1496, AG Duisburg in ZinsO 2002,1046,4047.
 
2
Fragebogen Sonderausgabe der ZinsO, Heft 9-2012.
 
4
Siehe auch sehr anschaulich: Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht e. V., Handlungsempfehlungen für die neue Insolvenzordnung März 2012.
 
5
IDW PS 800 vom 22.01.1999 in der Neufassung vom 22.02.2008, z. B. www.​idw.​de/​idw/​download/​EPS_​800_​nF.​pdf?​id=​426072.​.​.​Datei.
 
6
Vgl. Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht e. V., Handlungsempfehlungen für die neue Insolvenzordnung März 2012, S. 7
 
7
In Anlehnung an selbstgenutzte Bescheinigung sowie die Handlungsempfehlungen des Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht e. V., März 2012.
 
8
Die Verpflichtung/Berechtigung zur Antragstellung war vor dem 01.10.2008 für nichtdeutsche Gesellschaften nicht geregelt und ist nun rechtsformunabhängig in § 15a Abs. 1 InsO kodifiziert.
 
9
Durch das MoMiG nun rechtsformneutral für alle juristischen Personen geregelt. Früher war die Antragspflicht spezialgesetzlich geregelt in 42 Abs. 2 BGB, §§ 130a, 177a HGB, § 99 GenG, § 92 Abs. 2 AktG, § 64 GmbHG.
 
10
ZIP 1999, S. 506,506.
 
11
BGH, Urteil vom 20.11.2001. ZIP 2002, 87,90.
 
12
Zwar sieht der Regierungsentwurf (§ 18 (22)) die Entwicklung der Finanzlage bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten vor. Dies ist m. E. nicht in die Praxis umsetzbar. Die Literatur sieht deshalb den zwei Jahreshorizont als angemessen. Die Autoren haben mit diesem Prognose-Zeitraum generell auch gute Erfahrungen gemacht.
 
13
Die ursprüngliche Befristung bis zum 31. Dezember 2010 ist bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, von Bundestag und Bundesrat verabschiedet am 8. September 2009 bzw. 18. September 2009.
 
14
BGHZ 119,210, BT-Drucksache 12/7302 S. 157.
 
15
Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.12.2009, IX ZR 2/07 angeordnet, dass dies nicht pauschal, sondern nur durch eine individualisierte Anordnung möglich ist.
 
16
Entscheidung des BGH v. 15.06.1989, ZIP 1989, 933.
 
17
Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, Spediteur nach § 410 ff HGB, Kommissionär nach § 397 ff HGB, Lagerhalter nah § 421 HGB, Frachtführer nach §§ 440 HGB, Verfrachter nach § 623 HGB, Schiffseigner nach § 77 BinnenSchifffG, Hinterlegungsbegünstigter nach § 233 BGB, Gastwirt nach § 704 BGB, Vermieter nach §§ 562 ff BGB, Verpächter nach § 581 BGB.
 
18
Eine Ausnahme besteht dann, wenn Verwendungen auf die zurückbehaltene Sache gemacht wurden, deren Höhe den dadurch vorhandenen Vorteil für die Sache übersteigen, § 51 Abs. 2 InsO.
 
19
BGH WM 1983,1314,1315.
 
20
Nach den Regeln des verschärften Bereicherungsrechtes entsprechen §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. §§ 819,818 abs. 4, 292 Abs. 1, 989,990 BGB.
 
21
Verschiedene Streitgegenstände nach ständiger Rechtssprechung in Anschluss an BGH NJW 1984,2890,2891.
 
22
Diese ergibt sich aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Rückgewährschulverhältnis.
 
23
Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht e. V. (www.​diai.​org), Handlungsempfehlungen für die neue Insolvenzordnung, März 2012, S. 3–4.
 
24
Etwa in § 160 InsO, nach dem die Gesellschafterversammlung bzw. der Gesellschafterausschuss einer Veräußerung eines insolventen Betriebes als Ganzes zustimmen muss.
 
25
Karsten Schmidt, ZIP 1980, 336.
 
26
Die Risiken beim Erwerb im noch nicht eröffneten Insolvenzverfahren sind erheblich, näheres dazu siehe oben.
 
27
Saenger, Adelholz u. a., Handels- und Gesellschafterrecht, 2. Aufl., S. 11 Rd 317, Undritz, ZGR 2010, 201, 205.
 
28
Schön wäre es, wenn man dann wenigstens ein Zurückbehaltungsrecht am Unternehmen geltend machen könnte; dies ist jedoch ausgeschlossen, Nerlich/Römermann, § 144 Rz. 13.
 
29
Zur Problematik des § 613 a BGB siehe Abschn. 5.​7.​5, 6.7.2.
 
30
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld nach §§ 183 ff. SGB III. Mit der Zahlung des Insolvenzgeldes gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer an die Bundesanstalt für Arbeit über, also die Nettolohn und Sozialversicherungsansprüche von bis zu drei Monaten.
 
31
Aber auch hier gibt es sogenannte „change of control“-Klauseln, die eine Zustimmung des Kunden bei einem Wechsel der Gesellschafterstruktur erfordern können.
 
32
Zum Beispiel bei den Autoren.
 
33
§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 11 ErbRVO.
 
34
Er ist angelehnt an Bernsau/Höpfner/Rieger/Wahl, Handbuch der übertragenden Sanierung 4B.
 
35
Andernfalls kann ein Verstoß gegen § 23 HGB vorliegen, mit der Folge, dass die Firma nicht übertragen wird. Denn es würde gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen, weil das zugrunde liegende dingliche Gestattungsgeschäft nichtig ist.
 
36
§ 15 Abs. 1 Satz 2 PatentG.
 
37
§ 29 GeschmMG.
 
38
§ 27 MarkenG.
 
39
§§ 29, 31 UrhG.
 
40
Das heißt, jede einzelne Seite wird mit dem Handzeichen der Vertragsparteien unterschrieben.
 
41
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass diese Zustimmungserfordernisse im Insolvenzverfahren nicht gelten dürfe. Begründung: Gesellschaftsrechtliche Regelungen können die Verwertung des Insolvenzverwalters nicht einschränken, denn diese ist gleichzusetzen mit der Verwertung durch Zwangsverwaltung, siehe MüKo- Lwowski, § 35 Rd. 243 für die GmbH und Nr. 262 bei Namensaktien einer AG nach § 68 Abs. 2 AktG.
 
42
Bernsau u. a Handbuch der übertragenden Sanierung.
 
43
BAG 20.11.1984, Lembke BB 2007, 1333 ff.
 
44
BAG 14,349; BB 2006,943.
 
45
§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBschG.
 
46
Siehe zu dieser Problematik auch: Pöhlmann, Werner: Wer bezahlt die Beseitigung von Altlasten in der Insolvenz? – Versuch einer überfälligen Antwort, NZI 2003,486.
 
47
§ 1 InsO, vgl. auch § 217 InsO.
 
48
§ 218 InsO.
 
49
§ 157 S. 2 InsO.
 
50
§ 284 InsO.
 
51
§ 222 Abs. 2 InsO.
 
52
§ 222 Abs. 2 InsO.
 
53
§ 226 Abs. 1 InsO.
 
54
§ 226 Abs. 3 InsO.
 
55
Weitere Regelungsmöglichkeiten sind u. a. in den §§ 259 Abs. 2, 263 und 264 Abs. 1 InsO enthalten.
 
56
Diese Möglichkeit besteht nach § 235 InsO.
 
57
Vgl. § 260 InsO.
 
58
§ 263 InsO.
 
59
§ 237 i. V. m. § 77 InsO.
 
60
§ 254 Abs. 1 InsO.
 
61
Zu Einzelheiten kann der Leser gerne mit den Autoren Kontakt aufnehmen.
 
62
§ 257 InsO.
 
63
Vgl. dazu Beck/Depré: Praxis der Insolvenz, München 2003, § 29 RdNr. 65.
 
64
§ 12 Abs. 1 InsVV.
 
65
Vgl. Uhlenbruck, InsolvenzKomm § 270 Rd. 14.
 
66
§ 270 Abs. 2 Ziffer 3 InsO.
 
68
Prof. Dr. Georg Crezelius, Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz NZI 2012, 267.
 
69
Entscheidung des BFH, vom 09.12.2011, BstBl I, 2011, S. 1273.
 
70
DStR 2011, 454 = NZG 2011, 797.
 
71
DB 2012, 87.
 
72
Beck/Depré: Praxis der Insolvenz, München 2003, § 22 RdNr. 118 ff.
 
73
BSG vom 03.10.1989 KTS 1990, 524 = SGb 1990, 376 [Hess]; BSG vom 24.01.1995 DStR 1996, 636.
 
74
BSG, Urt. v. 26.07.1999 ZInsO 2000, 174.
 
75
Insolvenzgeld-DA 4.2 Abs. 1 zu § 183 SGB III.
 
76
BSG 20.12.1966, SozR Nr. 2 zu § 245 RVO.
 
77
BAG 25.08.1982 AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten.
 
78
BAG 21.02.1990 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff.
 
79
Insg.-DA 7.2 Abs. 1 zu § 183 SGB III.
 
80
BSG 09.12.1997 KTS 1998, 505 = NZS 1998, 443 = ZIP 1998, 2169.
 
81
Insg.-DA 4.1. Abs. 2 zu § 188 SGB III.
 
82
Übernommen aus BuW 1999, 633, 635 = DZWIR 2000, 133, 138.
 
83
BAG 09.05.1996, AP Nr. 79 zu § 1 KSchG.
 
84
BAG v. 17.06.1999, AP Nr. 101 zu § 1 KSchG.
 
85
BA vom 25.04.1998, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG.
 
86
BAG vom 07.04.1993, AP Nr. 22 zu § 1 KSchG.
 
87
Bernsau/Höpfner/Rieger/Wahl, 3E VIII.
 
88
BAG vom 27.02.1997, B Nr. 1 zu § 1 KSchG.
 
89
BAG v.om 10.12.1998, ABP Nr. 185 zu § 613 a BGB.
 
90
Diese kann bis zur Höchstgrenze der zulässigen Befristung nach § 14 TzBfG gehen. Dies ist nach Abs. 2 zwei Jahre. In den ersten vier Jahren der Gründung einer BQG sind vier Jahre Befristung möglich, Abs. 3, sofern kein sachlicher Grund vorliegt.
 
91
Einzelheiten ergeben sich aus §§ 169 ff SGB III.
 
92
Entsprechend § 17 KSchG, jedoch nur für die Frage, ob eine Maßnahme vorliegt, die einen Interessenausgleich auslöst: mehr als 5 Entlassungen bei Betrieben mit einer Größe bis 59 regelmäßigen Angestellten; mehr als 10 % oder 25 Entlassungen bei Betrieben bis 499 Arbeitnehmern, darüber hinaus mehr als 30 Entlassungen. Es sei angemerkt, dass für die Frage, ob ein Sozialplan erzwungen werden kann, die Größenklassen des § 112a Abs. 4 BetrVG gelten.
 
93
Am besten in einer fest mit dem Interessenausgleich verbundenen Anlage.
 
94
In Anlehnung an aus Bernsau u. a., Wahl 4 D.
 
95
In Anlehnung an aus Bernsau u. a., Wahl 4 C.
 
96
BAG vom 20.08.1998, AP Nr. 50 u § 2 KSchG: Der Gesamtbetrieb muss unrentabel sein, die Unrentabilität eines Betriebsteiles ist nicht ausreichend. Die bisherige Personalkostenstruktur muss zu nicht hinnehmbaren Verlusten in Richtung Stilllegung führen und der Arbeitgeber muss einen umfassenden Sanierungsplan vorlegen, aus dem ersichtlich wird, dass der Einsatz anderweitiger Maßnahmen bereits durchgeführt worden ist.
 
Metadaten
Titel
Sanierung im Insolvenzverfahren
verfasst von
Stefan Hohberger
Hellmut Damlachi
Copyright-Jahr
2014
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-02063-7_6