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2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

10. Umwelt (Planung, UVP, Umweltrecht)

verfasst von : Dr., Rechtsanwältin Bettina Enderle

Erschienen in: Projektmanagement von Verkehrsinfrastrukturprojekten

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Das Thema Umwelt ist in den letzten Jahren zum größten Risiko-, Kosten- und Verzögerungsfaktor für Infrastrukturprojekte geworden. Stuttgart 21, Hessisch-Lichtenau, die Ostseepipeline und die Elbvertiefung sind dafür prominente Beispiele. Als effiziente Instrumente zur Durchsetzung von Umweltbelangen haben sich insbesondere die Informations-und Beteiligungsrechte von Bürgern und Verbänden und die erweiterten Klagebefugnisse von Umweltverbänden erwiesen. Parallel dazu werden die inhaltlichen Anforderungen des Umweltrechts durch europäische und nationale Vorschriften und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung ständig verschärft.
Zum erfolgreichen Projektmanagement eines Infrastrukturprojektes zählen daher nicht nur die Erfassung und Bewertung von Umweltbelangen, sondern auch ihre rechtliche Bedeutung und ihr Potenzial für spätere Klagen gegen das Projekt. Das Kapitel Umwelt führt in die wesentlichen Themen für Infrastrukturprojekte (Schutz vor Lärm- und Luftemissionen, Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern, Naturschutz-, insbesondere FFH- und Artenschutzrecht sowie Wasserrecht) und verfahrensrechtlichen Instrumente ein (Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltinformationen) und gibt einen Überblick über den Rechtsschutz gegen Umweltrechtsverstöße

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Fußnoten
1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die dem UVPG zugrunde liegende EG-Richtlinie wurde nach zahlreichen Änderungen 2011 durch die UVP-Richtlinie v. 13.12.2011 neu kodifiziert.
 
2
In der Linienbestimmung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit ermittelt und berücksichtigt, § 16 Abs. 2 S. 1 FStrG.
 
3
Weitere Ausführungen finden sich in Kap. 9 Planfeststellung.
 
4
Erwägungsgrund 1 der Umweltinformationsrichtlinie.
 
5
BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 zum Projekt Streckenabschnitt Langwied-Allach.
 
6
Abschnitt 10.4 Rechtsschutz gegen Umweltrechtsverstöße.
 
7
Beim Zusammentreffen mehrerer eigenständiger Planungsvorhaben ist eine getrennte Darstellung der Auswirkungen der einzelnen Verfahren der UVS nicht erforderlich, wenn zumindest ein Vorhaben nicht ohne das andere durchgeführt werden kann.
 
8
OVG Hamburg Beschl. v. 23.10.2014 – Verlegung der Bundesstraße 4/75.
 
9
Siehe zur Darstellung von Varianten z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.10.2014, Rn. 49 ff. – Umbau eines Knotenpunktes der B 80.
 
10
Z. B. § 17e Abs. 6 Satz 2 1. Hs. FStrG, § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG, § 10 Abs. 8 Satz 2 1. Hs. LuftVG, § 14e Abs. 6 Satz 2 1. Hs. WaStrG.
 
11
BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, Rn. 36 – Entwässerung Autobahnknoten A 3/ A 44 (Autobahnkreuz Ratingen); BVerwG, Urt. v. 16.10.2008, Rn. 74 ff. – Flughafen Weeze.
 
12
BVerwG – Flughafen Weeze(aaO), Rn. 75.
 
13
Art. 2 Abs. 1 UVP‑Richtlinie, §§ 1 Nr. 2a, 3 ff. UVPG.
 
14
EuGH, Urt. v. 24.11.2011, Rn. 83 – Alto Sil.
 
15
BVerwG – Entwässerung Autobahnknoten A 3/A 44 (aaO), Rn. 36.
 
16
Richtlinie 2014/52/EU, ABl. EG L 124, 25.04.2014, p. 1–18.
 
17
EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – Polder Altrip, Rn. 31.
 
18
BMU (Hrsg.), Umweltbewusstsein in Deutschland 2012, Berlin 2013.
 
19
LUA NRW (Hrsg.), Umwelt NRW – Daten und Fakten, Essen 2000.
 
20
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes–Immissionsschutzgesetzes.
 
21
Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV).
 
22
Eine Änderung ist z. B. wesentlich, wenn eine Straße um einen (oder mehrere) durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein (oder mehrere) durchgehende Gleise baulich erweitert wird, ausführlich zu den Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung siehe Kap. 9.
 
23
Der Schutz von Wohngebieten betrifft grundsätzlich sowohl das Leben innerhalb der Gebäude als auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche (ungestörte Kommunikation einschließlich der Medienbenutzung) und die Möglichkeit störungsfreien Schlafs bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern. Bei den schutzbedürftigen Gebieten handelt es sich um reine und allgemeine Wohngebiete nach §§ 3 ff. BauNVO sowie Gebiete mit entsprechender höherer Schutzbedürftigkeit (z. B. Kur- und Erholungsgebiete, Schulen, Krankenhäuser und z. B. intensiv genutzte Vereinssport- oder Kleingartenanalagen). Für die Bestimmung der schutzbedürftigen Gebiete kommt es nicht auf die räumliche Nachbarschaft, sondern auf die Schallausbreitung an.
 
24
Die abschirmende Wirkung von Schallschutzwänden oder –wällen an Schienenwegen wird nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) berechnet. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung der Außenwände und Fenster erfolgt nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung.
 
25
BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 zum Projekt Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin.
 
26
Verkehrsprognosen liegen etwa dem Bundesverkehrswegeplan (BVWP) zugrunde, der derzeit überarbeitet wird und bis 2015 neugefasst vorgelegt werden soll. Zu diesem Zweck wurde eine aktuelle wissenschaftlich fundierte Verkehrsprognose mit dem Zieljahr 2030 erarbeitet. In einem dreistufigen Prognoseverfahren (Globalprognose, Netzumlegung und Rückkopplung) wurden die deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen in Form von Quelle-Ziel-Matrizen des Güter- und des Personenverkehrs für das Basisjahr 2010 und den Prognosehorizont 2030 sowie die in Netzumlegungen ermittelten Verkehrs- und Fahrleistungen der einzelnen Verkehrsträger auf den entsprechenden Infrastrukturen ermittelt und dargestellt.
 
27
BVerwG – Langwied-Allach (aaO).
 
28
RLS-90, Kap. 1.0.
 
29
BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 – Flughafen Erfurt.
 
30
BVerwG, Urt. v. 09.06.2010, Rn. 103 – Querspange Bochum m. w. N.
 
31
Richtlinie 2002/49/EG v. 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.
 
32
FluLärmG.
 
33
BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 – Flughafen München II.
 
34
BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, Rn. 296 – Flughafen Berlin-Schönefeld; BVerwG, Urt. v. 04.04.2012, Rn. 266 ff. – Flughafen Frankfurt.
 
35
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen.
 
36
Regelungen zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen, §§ 38 f. BImSchG, bleiben vorliegend außer Betracht.
 
37
Richtlinie 2008/50/EG v. 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa; Richtlinie 2004/107/EG v. 15.12.2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft; Richtlinie 2001/81/EG v. 23.10.2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe.
 
38
BVerwG, Urt. v. 18.03.2009, Rn. 115 – A 44 Velbert; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, Rn. 27 – A 72 Chemnitz.
 
39
BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 – B 170 Dresden.
 
40
BVerwG, Beschl. v. 26.09.2013 – 4 VR 1.13 – Höchstspannungsleitung Quickborn.
 
41
Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP); Studie Dehos/Grosche/Pophof/Jung, Gesundheitliche Risiken durch die niederfrequenten Felder der Stromversorgung – Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und offene Fragen, UMID1 2013, 47 ff.; dem wurde auch im Ausschuss des Bundestages für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugestimmt, BT, 17. WP, 92. Sitzung v. 27.02.2013, Protokoll 17/92, S. 12.
 
42
Anhang 1, zu §§ 2, 3, 3a, 10 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 26. BImSchV.
 
43
BVerwG, Beschl. v. 26.09.2013 – 4 VR 1.13 – Höchstspannungsleitung Quickborn.
 
44
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG.
 
45
Die einzelnen Landesnaturschutzgesetze sind abrufbar unter: http://​www.​bfn.​de/​0506_​textsammlung.​html.
 
46
Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie, EG-Artenschutzverordnung.
 
47
Das Washingtoner Artenschutzabkommen („CITES-Abkommen“) v. 03.03.1973 zur Steuerung und Einschränkung des internationalen Handels mit freilebenden Tieren und Pflanzen.
 
48
Vgl. zu Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit Natura 2000: EuGH, Urt. v. 11.04.2013, Rn. 34 – Straßenbauprojekt N 6.
 
49
BT-Drs. 16/12274, 17.03.2009, S. 57.
 
50
BVerwG, Urt. v. 07.03.1997, – A 94.
 
51
BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, Rn. 47 – B 173 Lichtenfels/Kronau; BVerwG, Urt. v. 15.01.2004, Rn. 48 – A 73 Suhl; im Zusammenhang mit der Windenergienutzung OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.01.2015 – Teilfortschreibung des Regionalplans 2012.
 
52
BVerwG, Urt. v. 06.11.2012, Rn. 139 – A 33 Halle – Borgholzhausen.
 
53
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.12.2013, Rn. 154 – Renaturierung Bodenseeufer.
 
54
Ein Überblick zu den EU-Leitfäden und Arbeitshilfen für Nordrhein-Westfalen findet sich z. B. auf den Seites des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz: http://​www.​naturschutzinfor​mationen-nrw.​de/​ffh-arten/​de/​downloads.
 
55
BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 – Hessisch Lichtenau I; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – Hessisch Lichtenau II; BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – Hessisch Lichtenau III.
 
56
Dazu kommen ca. 45 % der Meeresfläche von Nord- und Ostsee; Quelle: BMU (Hrsg.), Natura 2000, Berlin 2011.
 
57
Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
 
58
Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie).
 
59
Daneben gibt es in Einzelfällen noch sog. „faktische“ (d. h. nicht als Schutzgebiet ausgewiesene) Vogelschutzgebiete. Dabei handelt es sich um ornithologisch besonders wertvolle Gebiete, die vom betreffenden Mitgliedstaat nicht der Kommission gemeldet und entsprechend ausgewiesen wurden. Der EuGH wendet auf diese Gebiete das strenge Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 (4) Satz 1 Vogelschutzrichtlinie unmittelbar an, EuGH, Slg. 1993 I-4221 ff – Santoña; dem ist die deutsche Rechtsprechung gefolgt, z. B. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014, Rn. 18 – Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel. Für sog. „potenzielle“ FFH-Gebiete, d. h. jedenfalls für pflichtwidrig nicht gemeldete Gebiete, gilt dagegen ein Verschlechterungsverbot, dessen Reichweite umstritten ist, BVerwG, Urt. v. 14.04.2010, BVerwGE 136, 291, Rn. 34 – Hessisch Lichtenau III.
 
60
BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, Rn. 39 u. 45 – Nordwest-Umfahrung Hamburg; BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, Rn. 33 – Müggelsee-Route; Storost, UPR 2015, 47 ff.
 
61
OVG Lüneburg, Urt. v. 03.03.2015, Rn. 91 – Reusenfischerei im Steinhuder Meer
 
62
BVerwG, Urt. v. 03.05.2013 – Autobahnneubau Teilabschnitt A 14.
 
63
EuGH, Urt. v. 07.09.2004 – Herzmuschelfischerei.; BVerwG – Hessisch Lichtenau II (aaO), Rn. 94.
 
64
Siehe zum „günstigen Erhaltungszustand“ EuGH, Urt. v. 15.05.2014, Rn. 21 – Trassenprojekt Rijksweg A2: „Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Nr. 3 Satze 2 der Habitatsrichtlinie als solches in guter Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in der Liste der GGB im Sinne er Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden.“
 
65
BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012 –Steinkohlekraftwerk in Lünen; Zu den Maßstäben für die Bewertung von Flächenverlusten z. B. BVerwG, Beschl. v. 20.02.2015, Rn. 32 f. – Renaturierung Bodenseeufer.
 
66
Vorbelastungen können sich auf den Erhaltungszustand in drei Richtungen auswirken. Zum einen kann eine Vorbelastung zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben und den Maßstab für Beeinträchtigungen lockern. Zum anderen kann eine Vorbelastung die geschützten Arten und Habitate bislang nicht geschädigt haben, jedoch weitere Zusatzbelastungen einschränken oder sogar ausschließen. Das Vorhaben könnte dann unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sein, BVerwG, Beschl. v. 10.11.2009, Rn. 3 – A 1. Schließlich kann auch eine Gewöhnung der betroffenen Arten und LRT an die Vorbelastung erfolgt sein, OVG Lüneburg, Urt. v. 20.05.2009, 2.3.2.2.2 zum Vorkommen des Mittel- und Schwarzspechts im Randbereich des bisherigen Flughafens – Ausbau Flughafen Braunschweig-Wolfsburg; in diese Richtung auch VGH Kassel, Urt. v. 21.08.2009, 1.4.2.1 – Ausbau Flughafen Frankfurt.
 
67
BVerwG, Beschl. v. 28.11.2013, Rn. 11 – Neubau Abschnitt B 474 n.
 
68
BVerwG, Urt. v. 21.05.2008, Rn. 21 – A 281.
 
69
Zu der Frage, wann auf eine Abweichungsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren verzichtet werden kann: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.01.2015 – Abflugverfahren Flughafen Brandenburg.
 
70
BVerwG – Hessisch Lichtenau II (aaO), Rn. 170; VGH Kassel – Ausbau Flughafen Frankfurt (aaO), 1.5.2.1.
 
71
BVerwG – Hessisch Lichtenau II (aaO), Rn. 172; OVG Lüneburg – Ausbau Flughafen Braunschweig-Wolfsburg (aaO), 2.3.2.2.4.
 
72
BVerwG, Urt. v. 28.03.2013, Rn. 105 – Neubau Bundesautobahn A 44 Kassel-Herleshausen.
 
73
BVerwG, Urt. v. 09.07.2009, Rn. 33 – Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück.
 
74
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.03.2014, Rn. 9 – FFH-Gebiet Schönberg.
 
75
Zur Planfeststellungsfähigkeit von Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 18 S. 1 AEG: BVerwG, Urt. v. 23.09.2014, Rn. 13 – Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen.
 
76
Ausgleichsmaßnahmen sind also nicht Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, sondern funktionell auf den europarechtlichen Schutzzweck des Gebiets bezogene Kompensationsmaßnahmen. Der Umsetzung dieser Vorgabe dient § 34 Abs. 5 BNatSchG, OVG Koblenz, Urt. v. 8.11.2007, 8 C 11523/06 – Hochmoselüberquerung.
 
77
BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, Rn. 150 – Westumfahrung Halle.
 
78
BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, Rn. 148 – Westumfahrung Halle.
 
79
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten – Bundesartenschutzverordnung, BArtSchV.
 
80
Verordnung (EG) Nr. 338/97 v. 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
 
81
BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, Rn. 119 ff. – Ortsumgehung Freiberg – hält das deutsche Recht deshalb nicht für konform mit der FFH-Richtlinie.
 
82
Zum Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Betrieb von Windenergieanlagen BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, Rn. 11 – Windenergieanlagen im Außenbereich; zur Inbetriebnahme von Straßen Planungsgruppe Umwelt et al., Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, Juni 2010, S. 20.
 
83
Z. B. verneint für das Kollisionsrisiko der Zauneidechse in BVerwG – Ortsumgehung Freiberg (aaO), Rn. 119 ff.
 
84
EU Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Februar 2007 (S. 53 ff.).
 
85
BayVGH, Urt. v. 31.05.2012, Rn. 44 – Ortsumgehung R./Feldhamster.
 
86
BVerwG – Nordwest-Umfahrung Hamburg (aaO), Rn. 121 ff.
 
87
Die WHG-Novelle vom 31. Juli 2009 regelt das Wasserrecht auf der Grundlage einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (anstelle einer bloßen Kompetenz zur Rahmengesetzgebung mit stark abweichenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern erstmals bundeseinheitlich.
 
88
Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
 
89
BVerwG – Flughafen Berlin-Schönefeld (aaO), Rn. 452 ff.; BVerwG – A 44 Velbert (aaO), Rn. 22.
 
90
Nach § 19 WHG werden wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen bei der Planfeststellungsbehörde lediglich im Hinblick auf die Zuständigkeit und das Verfahren, nicht jedoch in der Entscheidung konzentriert.
 
91
Nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. nach Maßgabe des jeweiligen Landeswasserrechts).
 
92
Beispiele nach BVerwG – Entwässerung Autobahnknoten A 3/ A 44 (Autobahnkreuz Ratingen) (aaO).
 
93
Der Planfeststellungsbehörde steht im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG) für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse sind für diese Entscheidung nicht maßgeblich. Die Einschätzung muss allerdings auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen zum wasserwirtschaftlichen Besorgnispotential des Vorhabens erfolgen. Dabei stellt die obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich eine zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der Prüfergebnisse dar. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit auf eine Plausibilitätskontrolle, BVerwG – Entwässerung Autobahnknoten A 3/A 44 (Autobahnkreuz Ratingen)(aaO).
 
94
Pressemitteilung des BVerwG v. 11.07.2013: http://​www.​bverwg.​de/​presse/​pressemitteilung​en/​pressemitteilung​.​php?​jahr=​2013&​nr=​47; mittlerweile liegen die Schlussanträge des Generalanwalts v. 23.10.2014 in der Rechtssache C – 461/13 vor. Vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 – Elbvertiefung – hier wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die anhängige Vorlage zur Auslegung des Verschlechterungsverbots ausgesetzt.
 
95
OVG Hamburg, Urt. v. 18.01.2013 – Kraftwerk Hamburg-Moorburg.
 
96
Richtlinie 2000/60/EG 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
 
97
BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – Kraftwerk Hamburg-Moorburg.
 
98
Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 26.03.2015, http://​europa.​eu/​rapid/​press-release_​IP-15-4669_​de.​htm.
 
99
Weitere Ausführungen finden sich in Kap. 9 Planfeststellung.
 
100
Weitere Ausführungen finden sich in Kap. 9 Planfeststellung.
 
101
Weitere Ausführungen finden sich in Kap. 9 Planfeststellung.
 
102
EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – Polder Altrip, Rn. 28 f.: „Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass diese Ausweitung [die Ausweitung des Rechts der betroffenen Öffentlichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Handlungen oder Unterlassungen] in der Praxis die Durchführung der betreffenden Projekte verzögern wird, doch sind derartige Nachteile zwangsläufig mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 85/337 verbunden. An dieser Kontrolle wollte der Gesetzgeber der Europäischen Union […] die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, beteiligen, um zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen. Angesichts dieser Ziele kann der […] genannte Nachteil nicht als Rechtfertigung dafür dienen, den Bestimmungen des mit der Richtlinie 2003/35 eingeführten Art. 10a für Verfahren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie umgesetzt sein sollte, liefen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, sofern diese Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach diesem Zeitpunkt geführt haben“.
 
103
Weitere Ausführungen finden sich in Kap. 9 Planfeststellung.
 
104
VG Bayreuth, Urt. v. 18.12.2014, Rn. 62 – Bau einer Ortsumgehung-
 
105
z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.11.2014, Rn. 30 – Neubau der B 256n u.a.
 
106
Z. B.§ 17a Nr. 7 S. 1 und 2 FStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG; § 18a Nr. 7 S. 1 und 2 AEG; § 70 Abs. 1 HS. 2 WHG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG. Vgl. beispielhaft zu " 17a Nr. 7 S. 1 FStrG Bay VGH, Urt. v. 24.07.2014, Rn. 31 – Neubau Ortsumgehung Bundesstraße 173. Siehe BVerwG, Beschl. v. 07.01.2015, Rn. 7 – Martensches Bruch-Ersatzmaßnahme, wo es um die mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 43a Nr. 7 EnWG geht; das Verfahren wurde in diesem Fall ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland abzuwarten, wo es bezüglich Präklusionsvorschriften um die Frage der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 3 UmwRG mit Unionsrecht geht.
 
107
BVerwG, Urt. v. 06.11.2012, Rn. 75 ff. – A 33 Halle – Borgholzhausen, das insoweit auf die Vereinbarkeit dieser Regelung mit EU-Recht hinweist. Vgl. in diesem Zusammenhang aber auch z.B. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015, Rn. 9 – Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode u.a.: „Ob und inwieweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen gemäß “ 18a Nr. 7 AEG präkludiert ist, kann offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unionsrechtskonformität er einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht…die Europäische Kommission hält diese Regelung aber für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-137/14). Von einer eindeutig geklärten Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne eines „acte chair” kann hiernach nicht mehr ausgegangen werden. Eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann derzeit nicht mehr tragend auf das Rechtsinstitut der Präklusion gestützt werden.“. So (ähnlich) auch BVerwG, Beschl. v. 16.10.2014, Rn. 13 – Neubau Eisenbahnstrecke.
 
108
Nach diesem Nachbarschaftsbegriff kommt es insbesondere auf eine räumliche und zeitliche Verbindung des mittelbar Betroffenen im Verhältnis zum konkreten Planvorhaben an, etwa „wenn eine Person sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen kann, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt ist“ (BVerwG – B 170 Dresden (aaO), Rn. B.1; siehe zum Nachbarbegriff auch BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 zu § 5 BImSchG – Azo-Farbstoff-Anlage).
 
109
Weitere Ausführungen finden sich in Kap. 9 Planfeststellung.
 
110
BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, Rn. 16 – Eisenbahnstrecke Oldenburg: „Die nach ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse […] fristgerecht […] erhobenen Klagen sind auch im Übrigen zulässig.Die Kläger sind insbesondere klagebefugt. Als lärmbetroffene Anlieger der Bahnstrecke können sie geltend machen, in ihren […] Rechten verletzt zu sein.“
 
111
BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, Rn. 14 – A 281 Bremen: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von Belangen. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte“.
 
112
BVerwG – A 281 Bremen (aaO), Rn. 16 im Hinblick auf § 4 Abs. 1 UmwRG: „Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht ‚nur‘, sondern (bereits) dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben“.
 
114
EuGH, Urt. vom 07.11.2013 – Polder Altrip, Rn. 32.
 
115
EuGH – Polder Altrip (aaO), Rn. 53, bereits berücksichtigt in BVerwG – Eisenbahnstrecke Oldenburg (aaO), Rn. 34.
 
116
EuGH – Polder Altrip (aaO), Rn. 54.
 
117
Siehe insbesondere Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie, der vorsieht, dass die „Mitgliedstaaten…im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher[stellen], dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen…Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten…“.
 
118
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4267; dazu BT-Drs. 17/12304, 08.02.2013, S. 140 f.
 
120
Über die effektive Umsetzung nimmt der EuGH somit auch auf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht Einfluss. Es erscheint zweifelhaft, ob dies noch von der Kompetenz der EU im Umweltrecht gedeckt ist.
 
122
Para. 102 (a), www.​unece.​org/​fileadmin/​DAM/​env/​pp/​compliance/​CC-45/​ece.​mp.​pp.​c.​1.​2014.​8_​adv_​edited.​pdf): „By imposing a requirement that an environmental NGO, to be able to file an appeal under the EAA, must assert that the challenged decision contravenes a legal provision ‚serving the environment‘, the Party concerned fails to comply with Article 9, paragraph 2.“
 
123
Para. 103 (a), see footnote 102: „NGOs promoting environmental protection can challenge both the substantive and procedural legality of any decision, act or omission subject to Article 6 of the Convention, without having to assert that the challenged decision contravenes a legal provision ‚serving the environments‘“.
 
125
EuGH, Urt. v. 12.05.2011 – Trianel.
 
126
BVerwG, Urt. v. 19.12.2013, Rn. 12 – Flugrouten.
 
127
BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, Rn. 19 ff. – Festlegung von Flugverfahren.
 
128
Enderle, in: BASt, 2013, 24 (30).
 
Literatur
Zurück zum Zitat Enderle, in: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Das straßenrechtliche Nutzungsregime im Umbruch – Aktuelle Fragen des Planungsrechts, 2013, 24 (30). Enderle, in: Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Das straßenrechtliche Nutzungsregime im Umbruch – Aktuelle Fragen des Planungsrechts, 2013, 24 (30).
Zurück zum Zitat Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA NRW) (Hrsg.), Umwelt NRW – Daten und Fakten, Essen 2000. Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA NRW) (Hrsg.), Umwelt NRW – Daten und Fakten, Essen 2000.
Zurück zum Zitat Storost, in: Umwelt- und Planungsrecht, Erforderlichkeit von Fachkonventionen für die arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung aus verwaltungsrichterlicher Sicht, 2015, 47–49. Storost, in: Umwelt- und Planungsrecht, Erforderlichkeit von Fachkonventionen für die arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung aus verwaltungsrichterlicher Sicht, 2015, 47–49.
Metadaten
Titel
Umwelt (Planung, UVP, Umweltrecht)
verfasst von
Dr., Rechtsanwältin Bettina Enderle
Copyright-Jahr
2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-46458-8_10