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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

7. Zahlungsunfähigkeit

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Zahlungsunfähigkeit ist der für alle Unternehmenstypen maßgebliche und im Vergleich zur Überschuldung praktisch wichtigere Insolvenzgrund. Das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit erschließt sich auch dem juristischen Laien mehr oder weniger deutlich.

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Fußnoten
1
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.10.2017 – IX ZR 50/15.
 
2
Beispiele: Wertpapiere und alle anderen Gegenstände, die kurzfristig und vor allem mit hoher Wahrscheinlichkeit verkauft werden können; als Liquidität gilt dann der aus dem Verkauf zu erwartende Erlös. Im Grundsatz geht es also um (sicher) erzielbare, wenn auch noch nicht tatsächlich erzielte Liquidität.
 
3
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04.
 
4
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, erster amtlicher Leitsatz.
 
5
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, zweiter amtlicher Leitsatz.
 
6
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, dritter amtlicher Leitsatz.
 
7
Die Begriffe Aktiva und Passiva haben eigentlich im Rahmen eines Liquiditätstests nichts zu suchen. Sie entstammen dem Begriffsspektrum der Überschuldung (Kap. 8). In der insolvenzrechtlichen Praxis hat sich die entsprechende Terminologie aber dennoch auch im Rahmen der Bugwellen-Problematik eingebürgert und soll daher auch hier verwendet werden.
 
8
Siehe oben in diesem Abschnitt zum ersten amtlichen Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04.
 
9
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.12.2017 – II ZR 88/16.
 
10
Die (harte) Patronatserklärung (Abschn. 8.​7) ist im Kern ein Instrument zur Abwendung einer (insolvenzrechtlichen) Überschuldung, nicht dagegen zur Beseitigung einer Illiquidität. Damit eine Patronatserklärung zusätzlich zu ihrer Vermögensrelevanz auch Liquiditätswirkung hat, müssen Formulierungen verwendet werden, die es der begünstigten Gesellschaft kurzfristig erlauben, die zugesagten Mittel kurzfristig abrufen zu können (Abschn. 8.​7).
 
11
Typischerweise sind das Fälle der Innenhaftung wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (Kap. 11) oder eine Haftung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Kap. 9 und 12).
 
12
Juristen sprechen von „substantiiertem“ Vortrag.
 
13
Zum Merkmal des „(nicht) ernsthaften Einforderns“ einer Forderung Abschn. 7.1.
 
14
Siehe zum Parallelfall der Stundung Abschn. 7.3.
 
15
Diese Liquiditätsprognose ist der im Rahmen der Überschuldungsprüfung zu erstellenden Fortführungsprognose sehr ähnlich (Abschn. 8.​4).
 
16
Dieser Zweijahreszeitraum entspricht wiederum der Länge des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung (Abschn. 8.​4).
 
Metadaten
Titel
Zahlungsunfähigkeit
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_7