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2017 | Buch

Steuerlehre 1 Rechtslage 2017

Allgemeines Steuerrecht, Abgabenordnung, Umsatzsteuer

verfasst von: Studiendirektor, Dipl.-Hdl. Manfred Bornhofen, WP, StB, CPA, Dipl.-Kfm. Martin C. Bornhofen

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

Buchreihe : Bornhofen Steuerlehre 1 LB

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Über dieses Buch

Der vorliegende Band Steuerlehre 1 bietet Ihnen in bewährter Didaktik einen schnellen und leicht verständlichen Zugang zu den Grundlagen der Steuerlehre. Der an den Anforderungen der Praxis ausgerichtete Aufgabenteil umfasst Aufgaben mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad. Weitere Aufgaben und Lösungen zur Verstärkung des Lernerfolgs enthält das zur Steuerlehre 1 erhältliche Lösungsbuch. – Die 38., überarbeitete Auflage berücksichtigt die bis zum 31.05.2017 maßgebliche Rechtslage. Sämtliche in dieser Auflage berücksichtigten Rechtsänderungen sind in Anhang 5 tabellarisch mit ihren Fundstellen zusammengefasst. Rechtsänderungen, die sich ab 01.06.2017 noch für 2017 ergeben, können Sie kostenlos als "Online Plus" auf der Produktseite des Buches abrufen. Damit wird der komplette Rechtsstand für das Jahr 2017 garantiert.

Ihr zusätzlicher Mehrwert: eBook inside! Ab der 38., überarbeiteten Auflage 2017 erscheint die gesamte Bornhofen Edition auf vielfachen Wunsch erstmalig mit eBook inside, um das digitale Arbeiten mit dem Unterrichts- und Lernstoff zu erleichtern – ein Meilenstein in der Geschichte dieser Lehrbücher und relevanter Mehrwert für alle Lehrenden und Lernenden.

Begleitend zum Lehrbuch ist auch ein Lösungsbuch mit weiteren Prüfungsaufgaben und Lösungen zur Rechtslage des Jahres 2017 (ISBN 978-3-658-16536-9) erhältlich.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Allgemeines Steuerrecht

1. Öffentlich-rechtliche Abgaben

Die öffentlich-rechtlichen Abgaben werden vom Staat – das sind der Bund, die Länder und die Gemeinden – erhoben, damit die öffentlichen Aufgaben erfüllt werden können.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
2. Einteilung der Steuern
Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
3. Steuergesetzgebung und steuerliche Vorschriften

Aus dem Steuerbegriff und den Grundsätzen der Besteuerung ergibt sich, dass Steuern nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden dürfen.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
4. Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung vollzieht die durch den Gesetzgeber erlassenen Steuergesetze. Sie sorgt dafür, dass die durch die Steuergesetze entstandenen Steuern festgesetzt und entrichtet werden.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen

Abgabenordnung

1. Bedeutung und Aufbau der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) gilt als das Grundgesetz des Steuerrechts. Mit ihrem Inkrafttreten zum 01.01.1977 löste sie die bis dahin geltende Reichsabgabenordnung ab.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
2. Zuständigkeit der Finanzbehörden

Um die vielfältigen Aufgaben der Steuerverwaltung reibungslos erfüllen zu können, ist es notwendig, klare Zuständigkeitsregeln aufzustellen.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
3. Steuerverwaltungsakt

Die Steuern werden von den Finanzbehörden grundsätzlich durch Steuerbescheide festgesetzt. Da Steuerbescheide Verwaltungsakte sind, gelten die §§ 118 ff. AO auch für die Steuerbescheide, soweit in den §§ 155 ff. AO nichts anderes bestimmt ist (AEAO zu § 118). Obwohl sich die Ansprüche des Steuerschuldverhältnisses bereits aus dem Gesetz ergeben, werden sie erst durch den Steuerverwaltungsakt konkretisiert.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
4. Fristen

Die Fristbestimmung und die Einhaltung von Fristen haben in der Praxis der steuerberatenden Berufe und der Finanzbehörden eine große Bedeutung, weil eine Fristversäumnis erhebliche negative Folgen haben kann.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
5. Ermittlungsverfahren

Die Festsetzung der Steuern setzt voraus, dass zuvor die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Umsatz, Gewinn) ermittelt worden sind.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
6. Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

Nachdem die Besteuerungsgrundlage (z. B. bei der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen) anhand der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Steuererklärung ermittelt worden ist, wird die Steuer von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzt.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
7. Berichtigungsverfahren

Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam, auch, wenn er fehlerhaft ist (§ 124 Abs. 1 AO).

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
8. Erhebungsverfahren
Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
9. Rechtsbehelfsverfahren

Unter einem Rechtsbehelfsverfahren versteht man die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, gegen eine Entscheidung (Verwaltungsakt) der Finanzbehörde vorzugehen.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
10. Straf- und Bußgeldverfahren
Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen

Umsatzsteuer

1. Einführung in die Umsatzsteuer

Die deutsche Umsatzsteuer (USt) entwickelte sich aus dem 1916 eingeführten Gesetz über den Warenumsatzstempel.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
2. Steuerbare entgeltliche Leistungen

Der Umsatzsteuer unterliegen bestimmte im UStG genau beschriebene wirtschaftliche Vorgänge. Das UStG bezeichnet diese Vorgänge als steuerbare Umsätze.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
3. Steuerbare unentgeltliche Leistungen

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Abs. 1b den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt (unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen).

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
4. Steuerbare Einfuhr

Mit der Besteuerung der Einfuhr wird das Ziel verfolgt, die eingeführten Gegenstände ebenso mit Umsatzsteuer zu belasten, wie die im Inland hergestellten, vorausgesetzt, das Ursprungsland entlastet die Gegenstände bei der Ausfuhr von der Umsatzsteuer.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
5. Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb

Die vierte Art der steuerbaren Umsätze ist der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5).

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
6. Ort des Umsatzes

Steuerbar sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 UStG nur solche Umsätze, die im Inland ausgeführt bzw. als ausgeführt behandelt werden.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
7. Steuerbefreiungen

Bisher wurde untersucht, ob bestimmte Umsätze im Inland steuerbar sind oder nicht.Im Folgenden wird geprüft, ob die steuerbaren Umsätze im Inland steuerfrei sind oder nicht.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
8. Bemessungsgrundlage

Die Besteuerung der steuerpflichtigen Umsätze setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen bekannt sind.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
9. Steuersätze

Durch die Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt sich die Umsatzsteuer (Traglast).

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
10. Besteuerungsverfahren

Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer. Unter Veranlagung versteht man das förmliche Verfahren, in dem die Besteuerungsgrundlage ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt wird.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
11. Entstehung der Umsatzsteuer und Steuerschuldner

Die Umsatzsteuer entsteht, wenn alle Voraussetzungen des § 13 erfüllt sind.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
12. Ausstellen von Rechnungen

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
13. Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) von seiner Umsatzsteuer (Traglast) abziehen.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
14. Aufzeichnungspflichten

Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung ist der Unternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen (§ 22).

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
15. Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Viele kleine Unternehmer und Landund Forstwirte wären überfordert, wenn sie die Aufzeichnungspflichten des § 22 voll erfüllen müssten.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
16. Differenzbesteuerung

Das Umsatzsteuersystem führt zu Problemen, wenn Gegenstände aus dem nichtunternehmerischen Bereich in den unternehmerischen Bereich überführt und dort erneut um gesetzt werden.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
17. Besteuerung der Kleinunternehmer

Die Sonderregelungen des § 19 sind auf sog. Kleinunternehmer anzuwenden.

Manfred Bornhofen, Martin C. Bornhofen
Backmatter
Metadaten
Titel
Steuerlehre 1 Rechtslage 2017
verfasst von
Studiendirektor, Dipl.-Hdl. Manfred Bornhofen
WP, StB, CPA, Dipl.-Kfm. Martin C. Bornhofen
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Electronic ISBN
978-3-658-16539-0
Print ISBN
978-3-658-16538-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-16539-0

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