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08.02.2013 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Abwicklung von Spenden über PayPal

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

1 Min. Lesedauer

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Mit Spenden können Unternehmen eine große Wirkung erzielen: Nicht nur, dass Großzügigkeit sich positiv auf den Ruf auswirken kann, auch das Finanzamt zahlt mit - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese noch erfüllt, wenn die Zahlung der Spende über PayPal abgewickelt wurde?

Unter den in § 50 Abs. 2 EStDV genannten Voraussetzungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als vereinfachter Zuwendungsnachweis (vgl. hierzu LFD Thüringen vom 22.10.2010, S 2223 A – 56 – A 2.15).

Jedoch erhalten gemeinnützige Organisationen Geldzuwendungen auch durch Zahlungen über das Online-Bezahlsystem PayPal, da sich auf den Internetseiten vieler dieser Organisationen ein Button befindet, der die Spende über PayPal ermöglicht. Der Spender erhält dann von PayPal eine Art „Kontoauszug“, aus dem die Summe und der Empfänger der Spende hervorgehen. Aus dem Kontoauszug, den der Spender von seiner Bank erhält bzw. aus seiner Kreditkartenabrechnung geht nur hervor, dass eine Zahlung an PayPal geleistet wurde.

Kontoauszug von PayPal reicht nicht aus

Auf Bund-/Länderebene wurde mehrheitlich beschlossen, dass der „Kontoauszug“ des PayPal – Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende keine Buchungsbestätigung i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV ist. Bei Zuwendungen über PayPal kann nicht gewährleistet werden, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht (Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen vom 24. September 2012, S 2223 A-111-A 3.15).

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