Das Bundesfinanzministerium kann Einsprüche durch eine Allgemeinverfügung zurückweisen.
Gegen einen Steuerbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Eine Möglichkeit, von der nur allzu häufig Gebrauch gemacht wird. Der Einspruch muss zulässig und begründet sein, damit er zum Erfolg führt. Das Finanzamt wiederum prüft: Hat der Steuerpflichtige Recht? Gibt es Gründe, warum der Steuerbescheid geändert werden sollte?
Kommt das Finanzamt jedoch zu dem Schluss, dass der Steuerbescheid korrekt und die Einwände des Steuerpflichtigen nicht berechtigt sind, entscheidet das Finanzamt - normalerweise - per Einspruchsentscheidung. Diese Entscheidung wird dann dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben.
In manchen Fällen haben jedoch so viele Steuerbürger zu einer bestimmten Sache Einspruch eingelegt, dass es für die Finanzämter sehr aufwendig wäre, in jedem Fall eine Einspruchsentscheidung zu formulieren. Und das mit dem jeweils gleichen Fazit. In solchen Fällen kommen Allgemeinverfügungen zur Anwendung.
Beiträge zur Krankenversicherung
Mit Urteil vom 2.9.2014 (IX R 43/13) entschied der BFH, dass steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung in voller Höhe mit Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung zu verrechnen sind und somit die Zuschüsse nicht auf Beitragsleistungen und auf Zusatzleistungen aufzuteilen sind. Gegen diese Entscheidung wurde keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb reagiert und durch Allgemeinverfügung vom 9. April 2015 entsprechende Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, soweit sie im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung bei den Finanzämtern noch anhängig waren. Dies gilt nur für Einsprüche und Änderungsanträge, durch die geltend gemacht werden soll, die Anrechnungsregelung verstoße gegen das Grundgesetz.
Gegen Allgemeinverfügung vorgehen
Doch was bedeutet dies nun für die Einspruchsführer? Was, wenn man dennoch überzeugt ist, dass der Einspruch berechtigt war? Springer-Autorin Ute Spohrer stellt in „Der Einspruch im Steuerrecht“ (Seite 117) klar: „Wer sich gegen die Allgemeinverfügung zur Wehr setzen will, muss Klage erheben. Die Klagefrist endet mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe.“