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25.05.2020 | Steuerrecht | Fragen + Antworten | Online-Artikel

Viele Einspruchsverfahren führen zum Erfolg

verfasst von: Sylvia Meier

3:30 Min. Lesedauer

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Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen. Springer-Autorin Sylvia Meier erklärt, welche Faktoren für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren entscheidend sind.

In der Krise wollen Unternehmen vor allem ihre Liquiditätssituation verbessern. Überraschende Steuernachzahlungen können das erheblich behindern. Doch die Firmen sind in diesem Fall nicht völlig schutzlos. Unternehmen müssen prüfen, warum überhaupt eine überraschende Steuernachzahlung festgesetzt wurde. Es kann sein, dass die Steuernachzahlung zwar höher ausfällt, als erwartet, der Unternehmer jedoch eingestehen muss, dass das korrekt ist. Dann ist er jedoch bei finanziellen Engpässen noch nicht verloren. Im Moment gewährt die Finanzverwaltung viele steuerliche Erleichterungen, wie beispielsweise Steuerstundungen. 

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Das Einspruchsverfahren

Wer sich mit dem Gedanken befasst hat, ob er gegen einen Verwaltungsakt Einspruch einlegen soll, der hat sich zwangsläufig auch die Frage gestellt, was zu tun ist, damit das Finanzamt sein Anliegen als Einspruch wertet und eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes vornimmt.

Welche Möglichkeiten stehen den Firmen zur Verfügung?

Der Unternehmer sollte unbedingt zeitnah mit seinem Steuerberater oder direkt dem Finanzamt in Kontakt treten. Wenn ein Steuerbescheid zugeht, muss dieser so schnell wie möglich geprüft werden. Denn stellt der Unternehmer fest, dass etwas nicht erklärungsgemäß im Steuerbescheid festgesetzt wurde oder dass er selbst vielleicht etwas vergessen hatte in der Steuererklärung einzutragen, dann kann dies noch geändert werden. In der Regel erfolgt dies mithilfe des Einspruchsverfahrens oder mit einem Antrag auf schlichte Änderung.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Wer hier erfolgreich agieren will, muss sich mit den verfahrensrechtlichen Grundsätzen im Steuerrecht befassen und vor allem seinen Steuerbescheid genau lesen. Ein Einspruch kann nur dann zum Erfolg führen, wenn er zulässig und begründet ist. Zur Zulässigkeit gehören beispielsweise Formvorschriften. Eine Voraussetzung ist hierbei zum Beispiel, dass ein Einspruch schriftlich eingelegt werden muss. Ein Antrag kann beispielsweise auch telefonisch gestellt werden. Der Erfolg liegt also in den Feinheiten. Der Unternehmer darf außerdem nicht zu lange mit der Bescheidprüfung warten, denn geht ein Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist, die einen Monat beträgt, ein, wird er im Normalfall als unzulässig verworfen. Zudem sollte man sich bewusst sein, welche Vor- und Nachteile ein Einspruchsverfahren bietet und demgegenüber ein Antragsverfahren.

Welches Verfahren ist für den Unternehmer von Vorteil?

Welches Verfahren von Vorteil ist, lässt sich pauschal nicht sagen und hängt vom Einzelfall ab. In einem Einspruchsverfahren kann der Unternehmer beispielsweise durch die Gesamtaufrollung des Falles noch weitere fehlende Betriebsausgaben einreichen oder den Einspruch auch mit einer sogenannten Aussetzung der Vollziehung verbinden. Die Steuerzahllast kann sich dadurch erst einmal verringern. Natürlich steht die endgültige Entscheidung über den Einspruch dann noch aus. 

Was sind mögliche Nachteile?

Eine eine Gesamtaufrollung des Falles heißt auch, dass es zu einer sogenannten Verböserung kommen kann. Stellt das Finanzamt beispielsweise fest, dass Spenden zu Unrecht anerkannt wurden, kann es sogar passieren, dass die Steuernachzahlung im Ergebnis noch höher ausfällt. Bei einem Antrag auf schlichte Änderung wird ein Bescheid nur punktuell geändert. Eine Verböserung droht dann nicht. Allerdings ist auch keine Aussetzung der Vollziehung möglich. Unternehmer müssen jedoch jetzt nicht verzweifeln: Die Steuerbescheidprüfung kann auch vom Steuerberater übernommen werden und dieser kann dann auch einschätzen, ob ein Einspruchsverfahren oder Antragsverfahren zum Erfolg führen.

Mit welchen Erfolgschancen kann ein Unternehmen rechnen?

Statistisch gesehen stehen die Chancen für die Unternehmen gut. Die Finanzverwaltung hat aktuell die Einspruchsstatistik zum Jahr 2018 veröffentlicht. 64,4 Prozent der Einsprüche endeten hier mit einer Abhilfe. Mit anderen Worten: Fast zwei Drittel der Einsprüche wurden im Sinne des Einspruchführers entschieden. 21,3 Prozent der Einsprüche wurden zurückgenommen und in lediglich 13,2 Prozent der Fälle kam es zu einer Einspruchsentscheidung. 

Liefern statistische Größen einen Orientierungswert?

Jeder Einzelfall ist anders ist. Und wenn ein Einspruch nicht zulässig und/oder begründet ist, hilft auch die beste Statistik nicht. Sie zeigt jedoch einmal mehr, wie wichtig es ist, den Bescheid aufmerksam zu lesen. In den Erläuterungen zum Bescheid findet man beispielsweise oft wichtige Hinweise, wenn von den Angaben in der Erklärung abgewichen worden sind. Auf keinen Fall sollten Unternehmer den Bescheid zu lange liegen lassen oder nur kurz überfliegen und dann abheften. Ist die Einspruchsfrist erst einmal abgelaufen, sind die Handlungsmöglichkeiten begrenzt.

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