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03.01.2025 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen 2025 auf einen Blick

verfasst von: Sylvia Meier

6:30 Min. Lesedauer

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Mit dem Jahreswechsel traten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Ein Großteil der Reformen betrifft das Steuerrecht. Dabei stecken Vorteile und Tücken von Jahressteuer-, Steuerfortentwicklungs- oder Bürokratieentlastungsgesetz im Detail.

Das Aus der Ampelkoalition im November 2024 sorgte für reichlich Verunsicherung. Groß war die Sorge, wie es mit den bereits anhängigen Gesetzesvorhaben weiter geht. Dennoch wurden etliche Reformen trotz des politischen Bruchs in Berlin abgeschlossen. Die Vielzahl steuerlicher Änderungen zum Jahreswechsel lässt sich aufgrund der Masse an dieser Stelle nicht vollständig darstellen. Nachstehend wurden aber die besonders wichtige Punkte zusammengefasst.

Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 passierte eine wichtige Reform Bundestag und Bundesrat. Sie enthält ein ganzes Füllhhorn an steuerlichen Regelungen, die für Wirtschaft wie Verbraucher relevant sind: 

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) wurde erweitert und gilt nun auch für eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft gelten. Erstmals anzuwenden ist diese Neuregelung für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 EStG). Gerade für Unternehmen, die künftig mehr auf erneuerbare Energien setzen wollen, ist diese Änderung sehr interessant.
  • Bei der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) wurde eine Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung eingeführt. Hierdurch wird es künftig möglich, diese auch für die Übertragung von Anteilen an verbundenen Unternehmen anzuwenden. Unternehmen bekommen damit bei der Eigenfinanzierung noch mehr Spielraum.
  • Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers wird künftig grundsätzlich durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, ausgeübt.
  • Die Legaldefinition der Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1 UStG) wird an die aktuelle Rechtsprechung angepasst: Demnach liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen "fremden" Gegenstand be- oder verarbeitet.
  • Eine größere Reform wurde bei der Umsatzsteuer umgesetzt: Deutschland muss EU-Recht in nationales Recht umsetzen. Deshalb wurde die Regelung zur Besteuerung der Kleinunternehmer neu gefasst. Die Sonderregelung kommt künftig auch dann infrage, wenn Unternehmen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Außerdem wurden die Grenzwerte angehoben werden: Bisher war die Sonderregelung nur anwendbar, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (neu: 25.000 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro (neu: 100.000 Euro) voraussichtlich nicht übersteigen wird. Damit kommen in Zukunft noch mehr Betriebe in den Genuss der Sonderregelung.

Diskussionen sorgten für viele Änderungen

Doch die Kritik an vielen Punkten des Entwurfs führte während des Gesetzgebungsverfahrens zu zahlreichen Änderungsanträgen und Anpassungen der ursprünglichen Pläne. So stand beispielsweise die Pauschalbesteuerung eines sogenannten Mobilitätsbudgets auf der Agenda. Arbeitgeber sollten hierdurch eine steuerlich günstige Möglichkeit erhalten, ihren Arbeitnehmern Geld in Höhe von bis zu 2.400 Euro pro Jahr zukommen zu lassen. Diese Maßnahme wurde komplett gestrichen.

Neu beschlossen wurde hingegen eine Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der E-Bilanz. So müssen Unternehmen für die Wirtschaftsjahre ab 2025 auch Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5a Absatz 4 EStG übermitteln.

Weitere Änderungen sind unter anderem:

  • Umsetzung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren  nach den §§ 34 und 36 des Körperschaftsteuergesetzes
  • 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
  • Steuerbefreiung für Sanierungserträge nach § 3a EStG im Falle der Restschuldbefreiung
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Änderungen bei Umwandlungen/im Umwandlungssteuergesetz
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte nach § 24 Absatz 5 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds

Der Bundestag stimmte dem Entwurf am 18. Oktober 2024 zu, der Bundesrat am 22. November 2024. Das Gesetz wurde am 5. Dezember 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 387).

Steuerfortentwicklungsgesetz

Weitere Einzelmaßnahmen hat die Politik auch im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetz getroffen. Zum Teil gelten diese für das Jahr 2024 rückwirkend. Erst am 19. Dezember gab der Bundestag grünes Licht für die Reform. Der Bundesrat stimmte am 20. Dezember dem Vorhaben zu. Besonders hervorzuheben sind:

  • Änderungen des Einkommensteuertarifs: Erhöhung des Grundfreibetrags (2024: 11.784 Euro, 2025: 12.096 Euro, 2026: 12.348 Euro) und des Kinderfreibetrags (2024: 6.612 Euro, 2025: 6.672 Euro, 2026: 6.828 Euro).
  • Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden zum Ausgleich der sog. kalten Progression verschoben. 

Einige im Entwurf geplante Vorhaben, wie die Anhebung der Grenzen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern oder die Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Güter des Anlagevermögens, wurden nun nicht mehr mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz umgesetzt. 

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden Maßnahmen zum Bürokratieabbau getroffen. Hervorzuheben sind hierbei unter anderem:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht wird einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Eine zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberater wird für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung (Generalvollmachten) eingerichtet.
  • Deutsche Staatsangehörige werden künftig von der Hotelmeldepflicht befreit.
  • Der digitale Wandel soll vorangetrieben werden, insbesondere durch die Reduzierung von Formerfordernissen im Zivilrecht.
  • Steuerbescheide sollen künftig auch digital übermittelt werden können. 

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde sowohl im Bundestag (26. September 2024) als auch im Bundesrat (18. Oktober 2024) verabschiedet.

DAC8-Umsetzungsgesetz 

Noch im November 2024 wurde der Entwurf zu einem DAC8-Umsetzungsgesetz bekannt gegeben. Diese Reform befasst sich insbesondere mit einem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sei hier bereits darauf hingewiesen. Das Gesetz soll insbesondere eine EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. 

Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 27. November 2024 den Entwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen. Mit dieser Reform soll der Finanzstandort Deutschland gestärkt und vor allem die steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital verbessert werden. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 vorangetrieben werden. 

Was sonst noch für 2025 wichtig ist

Bereits im Frühjahr wurde das sogenannte Wachstumschancengesetz verabschiedet. Hierin enthalten ist eine sehr wichtige Änderung: Die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich. Unternehmen müssen bereits ab 2025 sicherstellen, E-Rechnungen empfangen zu können. Aber Achtung: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden erneut Änderungen bei der E-Rechnung, insbesondere bei Kleinunternehmern, umgesetzt. Kleinunternehmer müssen ebenfalls ab 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, dürfen jedoch selbst sonstige Rechnungen versenden. 

Beachten sollten Unternehmen außerdem, dass der Begünstigungszeitraum für die sogenannte Inflationsausgleichsprämie nur noch bis 31. Dezember 2024 gilt. 

Ab 2025 tritt die Neuregelung durch die Grundsteuerreform in Kraft. Auch Unternehmen sollten sich deshalb - falls noch nicht geschehen - darüber informieren, welche Grundsteuerbelastung künftig auf sie zukommt.

Neuerungen fordern Tax Compliance

Obwohl viele der geplanten Regelungen trotz des politischen Bruchs in Berlin auf den Weg gebracht wurden, ist 2025 für Unternehmen mit Unsicherheiten verbunden: Wie wird nach der vorgezogenen Bundestagswahl die Regierung aussehen? Welche steuerpolitischen Schwerpunkte werden dann gesetzt? So sind steuerliche Aspekte bei den Parteien bereits Wahlkampfthema: 

  • Der noch amtierende Bundeskanzler Scholz erwägt Mehrwertsteuersenkungen für Lebensmittel,
  • die CDU/CSU plant eine spürbare Abflachung des Einkommensteuertarifs und eine große Steuerreform für Unternehmen,
  • die Grünen planen eine auf fünf Jahre befristete Investitionsprämie von zehn Prozent für alle Unternehmen und Investitionen (Ausnahme: Gebäudeinvestitionen),
  • die FDP plant Entlastungen für KMU und Familienunternehmen und
  • die AfD niedrigere Unternehmenssteuern.

Wie auch immer das Ergebnis der kommenden Bundestagswahl aussehen mag, das Jahr 2025 hat etliche Neuerungen im Steuerbereich im Gepäck. Und die verlangen von der Tax Compliance Aufmerksamkeit und Anpassungsfähigkeit. 

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