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18.12.2014 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Wird die Erbschaftsteuer zum politischen Zankapfel?

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

2 Min. Lesedauer

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Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen ist teilweise verfassungswidrig. Was hat dies für Folgen? Ein Kommentar von Gastautor Hans-Ulrich Dietz.

Mit Urteil 1 BvL 21/12 vom 17.12.14 hat das Bundesverfassungsgericht die Vergünstigungen für zu übertragendes Betriebsvermögen in den §§ 13a, 13b i.V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die gesetzgebenden Körperschaften müssen nun bis zum 30.06.16 eine Neuregelung treffen, die dann rückwirkend zum 17.12.14 gelten kann. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften zunächst weiter anwendbar. Hierauf hat das BMF bereits reagiert und die Finanzverwaltung angewiesen, Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festzusetzen. Somit begründet die Fortgeltung der nunmehr verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz.

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Sollten sich die gesetzgebenden Körperschaften für eine Rückwirkung des neuen Rechts entscheiden, ist auf eine schnelle Umsetzung zu hoffen. Damit würden Rechtsunsicherheiten gering gehalten. Sollte hingegen die Umsetzungsfrist des Verfassungsgerichts ausgeschöpft werden, ist dem Gesetzgeber zu raten, auf eine Rückwirkung zu verzichten.

Dem Urteil lag das in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung des Erbschaftsteuergesetzes zugrunde. In den §§ 13a, 13b und 19 Abs. 1 ErbStG waren umfassende Verschonungsregelungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen geregelt, die allerdings nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn strenge Bedingungen erfüllt werden.

Privilegierung unverhältnismäßig

Hierzu stellten die Karlsruher Richter fest, dass es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Das seit 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz hat die Hürden des Bundesverfassungsgerichts nicht gemeistert. Es befremdet, wenn der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen erklärt, dass die Bundesregierung die jetzt geschaffene Rechtsklarheit begrüßt. Wäre es nicht steuerzahlerfreundlich gewesen, direkt ein verfassungskonformes Gesetz zu beschließen?

Gesetzgeber ist gefordert

Somit ist es nun fatal, die gesetzgeberischen Mängel auf den Rücken der betroffenen Steuerpflichtigen auszutragen. Bis zur Verabschiedung der notwendigen Neuregelung ist auf der Basis der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine rechtssichere Schenkungsteuerplanung nicht möglich.

Es steht zu befürchten, dass die Erbschaftsteuer zu einem neuen politischen Zankapfel wird. Denn wie bei jeder Steueränderung wird es Gewinner und Verlierer einer weiteren Erbschaftsteuerreform geben. Wer zu den Gewinnern und wer zu den Verlieren gehört ist heute noch nicht absehbar.

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