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17.07.2017 | Steuerrecht | Kommentar | Online-Artikel

Das Bankgeheimnis wird durchlässiger

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

2 Min. Lesedauer

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Fast unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit und den meisten Medien wurde das so genannte Bankgeheimnis (§30a AO) zu Grabe getragen. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 25. Juni 2017 aus der Abgabenordnung gestrichen. Ein Kommentar.

Bis zum 24. Juni 2017 mussten die Finanzbehörden bei der Ermittlung von steuerrelevanten Sachverhalten auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht  nehmen (§ 30a AO). Dazu galt, dass die Finanzbehörden von Banken zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen durften. Ergänzend war gesetzlich vorgeschrieben, dass Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung vorgenommen wurde, bei Außenprüfungen bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden durften. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen sollte insoweit unterbleiben.

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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 8 Bankgeheimnis

Im 21. Jahrhundert ist das Bestehen einer funktionierenden Geschäftsverbindung zu einem Kreditinstitut von nahezu existenzieller Bedeutung. Der bargeldlose Zahlungsverkehr gewinnt für die Abwicklung ganz alltäglicher Vorgänge in immer größerem Umfang an Gewicht.


Somit beschränkte die Norm des § 30a AO die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden. Gleichwohl gab es aber auch schon bisher vielfältige Normen, nach denen die Steuerbehörden Informationen anfordern konnten, zum Beispiel § 93 AO oder diese unaufgefordert erhielten. Dies war etwa bei Todesfallmeldungen nach § 33 ErbStG der Fall. Jedoch war die Vereinbarkeit der Norm des § 30a AO mit dem Grundgesetz von Anfang an umstritten. § 30a AO war jedenfalls verfassungskonform in der Weise einschränkend auszulegen, dass er der von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen Erhebung der Steuer auf Zinseinkünfte nicht entgegensteht.

Mit der nun erfolgten Aufhebung des § 30a AO gilt, dass Kreditinstitute bei der Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzämtern dieselben Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, auf die sich beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater berufen können, gelten für Banken indes nicht. Jedoch werden Bankkunden nicht automatisch zum "gläsernen Bürger". Denn Ermittlungen ins Blaue hinein oder anlasslose Rasterfahndungen sollen wie bisher unzulässig bleiben. Künftig sind jedoch unter den Voraussetzungen des neuen Abs. 1a des § 93 AO Sammelauskunftsersuchen und Kontrollmitteilungen bei Außenprüfungen zulässig. Allerdings dürfen Kreditinstitute in Zukunft nicht allein deswegen geprüft werden, um Kontrollmitteilungen über Kundendaten erstellen zu können.

Zahl der Kontoabrufverfahren steigt

Nicht zu vergessen sind die schon bisher von den Steuerbehörden vielfältig genutzten Möglichkeiten des Kontoabrufverfahrens. Im Kampf gegen Steuerbetrug und Sozialmissbrauch wurden zum Beispiel allein in den ersten sechs Monaten diesen Jahres bereits 340.265 Abfragen durchgeführt. Verbunden mit den Regularien über international ausgetauschte Informationen über Finanzkonten zeigt sich, dass der im Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2017, Teil I, Seite 1682) geregelte Wegfall des § 30a AO einen vorläufigen Höhepunkt steuerlich motivierter Informationsbeschaffung darstellt.

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