Zum Inhalt

Längere Aufbewahrungsfristen gegen Steuertricks

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre zu verlängern. Mit diesem Schritt sollen die Steuerhinterziehung besser bekämpft und der Steuervollzug gestärkt werden.

Die verlängerten Fristen verbessern die steuerrechtliche Kontrolle und sorgen zugleich für eine engere Verzahnung aufsichtsrechtlicher Anforderungen der verschiedenen Rechtsgrundlagen. 


Die vom Bundeskabinett beschlossene Verlängerung der Aufbewahrungsfristen auf zehn Jahre für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten könnte tatsächlich dazu beitragen, missbräuchliche Steuergestaltungen wie die bekannten Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäfte langfristig aufzudecken. Gerade bei solchen großangelegten Steuerhinterziehungsfällen spielen die Dokumentation und die Einsicht in relevante Belege eine entscheidende Rolle. Sie macht komplexe finanzielle Transaktionen nachvollziehbar und dient letztlich der Beweissicherung.

Aufwand für Finanzdienstleister eher gering

Besonders in digitalen Systemen sind Daten nicht nur schneller verfügbar, sondern auch einfacher zu sichern und auszuwerten. Damit dürfte der Aufwand für Banken und andere Finanzdienstleister tatsächlich relativ gering bleiben - was den Nutzen dieser Maßnahme erhöht.

Einheitlichkeit und Transparenz fördern

Die Änderung steht im Zusammenhang mit § 147 Abs. 3 AO (Abgabenordnung), der bislang eine Aufbewahrungspflicht von sechs bis zehn Jahren für bestimmte steuerlich relevante Dokumente vorsah. Die sechsjährige Frist war häufig bei Buchungsbelegen, wie sie bei Finanzdienstleistern entstehen, üblich. Durch die Verlängerung auf zehn Jahre wird nun eine Angleichung an die bereits für Handelsbücher und Jahresabschlüsse geltende Frist vorgenommen. Dies stärkt nicht nur die Einheitlichkeit, sondern auch die Nachvollziehbarkeit im steuerlichen Prüfverfahren.

Bessere steuerrechtliche Kontrolle

Die verlängerten Fristen ermöglichen dabei nicht nur eine bessere steuerliche Kontrolle, sondern auch eine engere Verzahnung aufsichtsrechtlicher Anforderungen nach KWG, WpHG und VAG. Bei der Aufarbeitung potenziell strafrechtlich relevanter Sachverhalte - etwa wegen § 370 AO (Steuerhinterziehung) oder § 266 StGB (Untreue) - ist die Verfügbarkeit aussagekräftiger Primärdokumente oft entscheidend für die Beweissicherung.

Digitale Archivierung erleichtert Umsetzung

Es ist davon auszugehen, dass bei Instituten und Finanzunternehmen mit etablierten digitalen Archivierungssystemen nur geringer zusätzlicher Aufwand durch die verlängerte Aufbewahrungsdauer entsteht. Moderne Dokumentenmanagementsysteme und revisionssichere Archivlösungen nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, kurz GoBD, bieten bereits Speicherlösungen mit entsprechendem Zeithorizont. Allerdings ist eine Anpassung der internen Lösch- und Archivierungsrichtlinien erforderlich, um Verstöße gegen steuer- oder datenschutzrechtliche Vorgaben zu vermeiden.

Zudem hat die Maßnahme im Kontext der Diskussionen über Steuervermeidung durch internationale Finanzakteure: Eine längere Aufbewahrungspflicht schafft nicht nur mehr Transparenz im Inland, sondern kann auch im Rahmen grenzüberschreitender Amtshilfeverfahren, beispielsweise nach EU-Amtshilferichtlinie oder OECD-Standards, dazu beitragen, länderübergreifende Steuergestaltungen besser nachvollziehen zu können.

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

Für ein rechtsstaatliches Steuerrecht!

Die Freiheit/Gleichheit/Solidarität-Trias, die ihre Wurzel in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 hat, wurde in das Grundgesetz übernommen. Ab 1949 sind die Grundprinzipien des freiheitlich-sozialen Rechtsstaates …

Steuerhinterziehung, § 370 AO

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …

A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht

Mit dem Begriff „Abschluss“ wird üblicherweise der Abschluss der Bücher und Konten des Rechnungswesens bezeichnet. In der Praxis wird häufig auch der Begriff „Bilanz“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Abschluss“ verwendet. Zu unterscheiden ist …

Grundlagen: CFC Rules als Institut im internationalen Steuerrecht

Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen unterliegen aufgrund des Welteinkommensprinzips mit ihren inländischen wie auch ausländischen Einkünften der Besteuerung. Im Grundsatz ist eine Verschiebung der Gewinne ins Ausland …

Premium Partner

    Bildnachweise
    Frist Steuer Tax/© Quality Stock Arts / stock.adobe.com, Salesforce.com Germany GmbH/© Salesforce.com Germany GmbH, IDW Verlag GmbH/© IDW Verlag GmbH, msg for banking ag/© msg for banking ag, Governikus GmbH & Co. KG/© Governikus GmbH & Co. KG, Horn & Company GmbH/© Horn & Company GmbH, EURO Kartensysteme GmbH/© EURO Kartensysteme GmbH, Jabatix S.A./© Jabatix S.A., Doxee AT GmbH/© Doxee AT GmbH