Längere Aufbewahrungsfristen gegen Steuertricks
- 07.08.2025
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Die Bundesregierung hat beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten auf zehn Jahre zu verlängern. Mit diesem Schritt sollen die Steuerhinterziehung besser bekämpft und der Steuervollzug gestärkt werden.
Die verlängerten Fristen verbessern die steuerrechtliche Kontrolle und sorgen zugleich für eine engere Verzahnung aufsichtsrechtlicher Anforderungen der verschiedenen Rechtsgrundlagen.
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Die vom Bundeskabinett beschlossene Verlängerung der Aufbewahrungsfristen auf zehn Jahre für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten könnte tatsächlich dazu beitragen, missbräuchliche Steuergestaltungen wie die bekannten Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäfte langfristig aufzudecken. Gerade bei solchen großangelegten Steuerhinterziehungsfällen spielen die Dokumentation und die Einsicht in relevante Belege eine entscheidende Rolle. Sie macht komplexe finanzielle Transaktionen nachvollziehbar und dient letztlich der Beweissicherung.
Aufwand für Finanzdienstleister eher gering
Besonders in digitalen Systemen sind Daten nicht nur schneller verfügbar, sondern auch einfacher zu sichern und auszuwerten. Damit dürfte der Aufwand für Banken und andere Finanzdienstleister tatsächlich relativ gering bleiben - was den Nutzen dieser Maßnahme erhöht.
Einheitlichkeit und Transparenz fördern
Die Änderung steht im Zusammenhang mit § 147 Abs. 3 AO (Abgabenordnung), der bislang eine Aufbewahrungspflicht von sechs bis zehn Jahren für bestimmte steuerlich relevante Dokumente vorsah. Die sechsjährige Frist war häufig bei Buchungsbelegen, wie sie bei Finanzdienstleistern entstehen, üblich. Durch die Verlängerung auf zehn Jahre wird nun eine Angleichung an die bereits für Handelsbücher und Jahresabschlüsse geltende Frist vorgenommen. Dies stärkt nicht nur die Einheitlichkeit, sondern auch die Nachvollziehbarkeit im steuerlichen Prüfverfahren.
Bessere steuerrechtliche Kontrolle
Die verlängerten Fristen ermöglichen dabei nicht nur eine bessere steuerliche Kontrolle, sondern auch eine engere Verzahnung aufsichtsrechtlicher Anforderungen nach KWG, WpHG und VAG. Bei der Aufarbeitung potenziell strafrechtlich relevanter Sachverhalte - etwa wegen § 370 AO (Steuerhinterziehung) oder § 266 StGB (Untreue) - ist die Verfügbarkeit aussagekräftiger Primärdokumente oft entscheidend für die Beweissicherung.
Digitale Archivierung erleichtert Umsetzung
Es ist davon auszugehen, dass bei Instituten und Finanzunternehmen mit etablierten digitalen Archivierungssystemen nur geringer zusätzlicher Aufwand durch die verlängerte Aufbewahrungsdauer entsteht. Moderne Dokumentenmanagementsysteme und revisionssichere Archivlösungen nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, kurz GoBD, bieten bereits Speicherlösungen mit entsprechendem Zeithorizont. Allerdings ist eine Anpassung der internen Lösch- und Archivierungsrichtlinien erforderlich, um Verstöße gegen steuer- oder datenschutzrechtliche Vorgaben zu vermeiden.
Zudem hat die Maßnahme im Kontext der Diskussionen über Steuervermeidung durch internationale Finanzakteure: Eine längere Aufbewahrungspflicht schafft nicht nur mehr Transparenz im Inland, sondern kann auch im Rahmen grenzüberschreitender Amtshilfeverfahren, beispielsweise nach EU-Amtshilferichtlinie oder OECD-Standards, dazu beitragen, länderübergreifende Steuergestaltungen besser nachvollziehen zu können.