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22.02.2019 | Steuerrecht | Kolumne | Online-Artikel

Alles nur Senf im Lohnsteuerrecht

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

2 Min. Lesedauer

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Was haben eine Tube Senf und Lohnsteuern miteinander zu tun? Nichts, könnte man meinen. Doch weit gefehlt, liest man ein BMF-Schreiben zu Essenszuschüssen für Mitarbeiter. Kolumnist Hans-Ulrich Dietz verrät, warum.

Wenn die Tube Senf zum Fleischwurstbrötchen ein Steuerproblem wird. 


Glücklich können sich alle Arbeitnehmer schätzen, denen Essenmarken, die sogenannten Menüschecks, von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden. Nur anders als bei der Mitarbeiterverpflegung in betriebseigenen Kantinen müssen beim Erwerb von steuerbegünstigten Mahlzeiten in Gaststätten und Einzelhandelsgeschäften unter Verwendung von Essenmarken vielfältige zusätzliche Spielregeln eingehalten werden. So ist es seit Jahren untersagt, diese Marken zu sammeln und kumuliert an einem Tag zu verwenden. Denn der Steuergesetzgeber möchte nur die arbeitstägliche, das heißt taggleiche, Verpflegung durch Arbeitgeberzuschüsse fördern.

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Arbeitslohn kann in Form von Entgelt (Barlohn in einer Währung) gezahlt werden oder auch in Gütern bzw. Sachbezügen. Diese Sachbezüge sind sogenannte geldwerte Vorteile, die sowohl bei der Steuer wie auch bei der Sozialversicherung berücksichtigt werden müssen. 


In einem Schreiben vom 18. Januar 2019 hat die deutsche Finanzverwaltung die Regelungen zu den Essenmarken präzisiert. Nach Nummer vier dieses Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist es aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn Arbeitnehmer einzelne Bestandteile ihres Essens bei verschiedenen Anbietern erwerben. Das sollte in der Praxis aber nur mit elektronischen Essenmarken möglich sein, da eine Aufteilung von Marken aus Papier aufgrund des Verbots der teilweisen Barauszahlung ausscheidet.

Wenn aus einer Portion eine Tube wird

Steuerliche Probleme riskiert der Arbeitgeber außerdem, wenn ein Bestandteil der Mahlzeit mehr als eine taggleich zu verzehrende Portion beträgt. Während ein Brötchen, ein Stück Fleischwurst und eine Einzelportion Senf bundesweit als taggleich zu verzehrende Mahlzeit betrachtet wird, ist die Sachlage anders, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise statt der Portionstüte Senf eine Tube oder gar ein ganzes Glas Senf erwirbt. Denn hier ist von einem taggleichen Verzehr des Senfs normalerweise nicht auszugehen. Die deutsche Finanzverwaltung betrachtet das als sogenannten Vorratskauf, der nach Nummer fünf des BMF-Schreibens für eine steuergünstige Bewertung mit dem Sachbezugswert unzulässig ist.

Selbst wenn die Finanzverwaltung den Kauf einer Tube oder eines Glases Senf tolerieren sollte, kann sich das Problem zum Beispiel bei einem Sonderangebot von fünf Bechern Joghurt stellen. Findet hier ein steuerunschädlicher, gegebenenfalls aber gesundheitsschädlicher, taggleicher Verzehr oder ein steuerschädlicher Vorratskauf statt? Es bleibt zu hoffen, dass das BMF in einem weiteren Schreiben seinen Senf dazu gibt, damit alle Arbeitgeber nicht die Verzehrgewohnheiten ihrer Mitarbeiter zur Vermeidung von Steuerrisiken dokumentieren müssen.

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