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29.03.2022 | Steuerrecht | Nachricht | Online-Artikel

Viertes Steuermaßnahmenpaket gegen Corona-Folgen

verfasst von: Sylvia Meier

2 Min. Lesedauer

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Die Corona-Pandemie hat trotz staatlicher Hilfen noch immer erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll der Wirtschaft noch einmal gezielt unter die Arme gegriffen werden.

Mit dem "Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (kurz: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 21. März 2022 sollen mehrere steuerliche Maßnahmen gewährt beziehungsweise verlängert werden. Insbesondere Unternehmen soll es hierdurch steuerlich entlastet werden. Was ist geplant?

Degressive Abschreibung möglich 

Die degressive Abschreibung wurde bisher nur vorübergehend für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, wiedereingeführt. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll diese Maßnahme für ein weiteres Jahr verlängert werden. Das bietet Unternehmen interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Erweiterung der Verlustverrechnung 

Viele Unternehmen haben Verluste erzielt. Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden. Geplant ist, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millinen Euro bei Zusammenveranlagung für 2022 und 2023 anzuheben. Außerdem soll der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen.

Korrektur des Lohnsteuerabzugs 

Die Lohnbuchhaltung muss insbesondere Kurzarbeiterfälle im Hinblick auf die gesetzliche Entwicklung prüfen. Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird laut Entwurf um sechs Monate verlängert werden. Bisher galt die Steuerfreiheit nur bis 31. Dezember 2021. Nun sollen auch Zuschüsse bis Ende Juni 2022 steuerfrei bleiben. Arbeitgeber, die entsprechende Zuschüsse 2022 steuerpflichtig behandelt haben, sollen den Lohnsteuerabzug entsprechend korrigieren. Die Lohnbuchhaltung hat also bei Verabschiedung des geplanten Gesetzes Handlungsbedarf.

Außerdem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Steuerfreie Sonderleistungen von Arbeitgebern (bestimmte Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser) für Pflegekräfte 
  • Verlängerung der Homeoffice-Pauschale 
  • Verlängerte Investitionsfristen (sowohl für Reinvestitionen als auch Investitionsabzugsbeträge) 
  • Großzügigere Abgabefristen für Steuererklärungen 2021 und 2022 

Mit einer baldigen Verabschiedung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist zu rechnen. Auch im Finanzausschuss des Bundesrates haben verschiedene Bundesländer bereits Anträge für Initiativen eingereicht, die steuerliche Entlastungen für Unternehmen vorsehen. Hierzu gehören auch Maßnahmen, die rückwirkend gewährt werden. Unternehmen müssen daher einen Blick auf die aktuellen Entwicklungen haben und zügig handeln, um die Vorteile zu nutzen.

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