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22.03.2022 | Steuerrecht | Nachricht | Online-Artikel

Steuerliche Hürden für Ukraine-Spenden fallen

verfasst von: Sylvia Meier

3 Min. Lesedauer

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Viele Menschen leiden unter dem Ukraine-Krieg und die Solidarität in Deutschland ist groß. Auch Unternehmen wollen sich, beispielsweise durch Spenden, engagieren. Die Finanzverwaltung gewährt einige steuerliche Erleichterungen.

Der Krieg in der Ukraine forderte bereits viele Opfer und zahlreiche Menschen sind auf der Flucht. In Europa zeigt sich eine große Hilfsbereitschaft. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen leisten derzeit Unterstützung für Geschädigte. Das geschieht in Form von Geld-, Arbeitslohn- oder Sachspenden, aber auch beispielsweise durch die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten oder anderen Maßnahmen. 

Aus steuerrechtlicher Sicht birgt diese Hilfe aber Tücken. Die Finanzverwaltung hat deshalb nun ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, dass mögliche steuerliche Hemmschwellen für Unterstützungsleistungen vermeiden soll. "Die Bilder und Nachrichten aus der Ukraine haben uns erschüttert. Wir wollen unseren Teil dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürger, die vielen engagierten Vereine und Unternehmen im Land schnell und effektiv helfen können. Sie sollen nicht durch bürokratische Hürden gebremst werden", so Lutz Lienenkämper, nordrhein-westfälischer Finanzminister.

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohnspenden

Gerade Unternehmen profitieren von diesen steuerlichen Erleichterungen. Wenn beispielsweise Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten, damit der Arbeitgeber eine Zahlung auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG leistet, dann bleiben diese Lohnteile nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns unberücksichtigt. 

Mit anderen Worten: Die Arbeitslohnspende bleibt lohnsteuerfrei. Das gilt auch, wenn es sich um Teile eines angesammelten Wertguthabens handelt. Die Spende kann auch zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern erfolgen.

Voraussetzung, dass die Arbeitslohnspende nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet wird, ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch entsprechend dokumentiert. Außerdem muss eine Aufzeichnung im Lohnkonto erfolgen beziehungsweise eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto genommen werden. Die Arbeitslohnspende muss nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Übrigens werden auch entsprechende Spenden durch Beamte, Richter, Soldaten, Tarifbeschäftigte und Aufsichtsräte gefördert.

Spendenaktionen steuerbegünstigter Körperschaften

Steuerbegünstige Körperschaften erhalten durch die neuen Vorgaben mehr Handlungsspielraum. Sie können normalerweise keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Doch das Schreiben bietet hier nun die Möglichkeit für Sonderaktionen. Zudem gibt es Erleichterungen beim Nachweis von Zuwendungen.

Sonderfall Sponsoring

Erfolgen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens, stellt sich die Frage: Was ist mit dem Betriebsausgabenabzug? Im Falle von Sponsoring kann der Betriebsausgabenabzug gewährt werden. Die Voraussetzungen werden in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Februar 1998 geregelt. 

Das aktuelle Schreiben zur Ukraine-Krise stellt in diesem Zusammenhang klar: "Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind unter anderem dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (etwa auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht."

Weitere steuerliche Maßnahmen

Weitere steuerliche Maßnahmen wurden beispielsweise im Zusammenhang mit folgenden Unterstützungsleistungen getroffen:

  • vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine,
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal,
  • unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal sowie
  • unentgeltliche Überlassung von Wohnraum.

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