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05.10.2020 | Steuerrecht | Nachricht | Online-Artikel

BMF passt Pauschbeträge für Sachentnahmen an

verfasst von: Angelika Breinich-Schilly

2 Min. Lesedauer

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 infolge der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen angepasst. 

In einigen Branchen, wie zum Beispiel im Hotel- oder Gaststättengewerbe, ist es üblich, dass Waren, in der Regel Speisen, aus dem eigenen Betrieb für den Eigenverbrauch benutzt werden. Es geht also um das Stück Fleischwurst oder das Brötchen, dass Metzger und Bäcker zwischendurch selbst essen. Aber auch um das Gericht vom Mittagstisch, dass der Koch verzehrt. Selbst wenn diese Vorgänge im betrieblichen Alltag nur eine untergeordnete Rolle spielen, haben sie für das Finanzamt dennoch Relevanz. Das Steuerrecht bezeichnet diese Vorgänge auch als sogenannte unentgeltlichen Wertabgaben oder Sachentnahmen. 

Mit einem Schreiben von Ende August hat das BMF nun die hierfür geltenden Pauschbeträge im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) angepasst. Laut diesem Gesetz gilt für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer.

Daten des Statistischen Bundesamts dienen als Grundlage

Wie es im BMF-Schreiben heißt, dienen als Grundlage der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke. 

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung). Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum Beispiel individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu", formuliert es das Ministerium. 

Werden Betriebe infolge einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Steuersätze nach Gewerbezweigen

Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar, so die aktuelle Regelung. Eine Übersicht geben folgende Tabellen: 

Berücksichtigung des allgemein üblichen Warensortiments

"Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen", stellt das BMF klar.

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