Skip to main content

2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Stoffrecht

verfasst von : Dr. Andreas Zühlsdorff

Erschienen in: Praxishandbuch der Kreislauf- und Rohstoffwirtschaft

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Mit der Verkündung der REACH‐Verordnung am 30.12.2006 wurde eines der umfangreichsten und komplexesten Gesetzgebungsvorhaben in der Europäischen Union (EU) nach mehr als fünf Jahren der Beratungen implementiert. Die REACH‐Verordnung trat sodann am 01.06.2007 in Kraft und gilt als unmittelbares Recht in allen EU‐Mitgliedstaaten. Der Name „REACH“ ist ein Akronym, das aus der Zielvorgabe der Verordnung gebildet ist: So bezweckt die REACH‐Verordnung die europäische Harmonisierung in Hinblick auf die
Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals,
also die Erfassung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Zusammen mit der sog. CLP‐Verordnung vom 16.12.2008 bilden die komplexen Regelwerke ein einheitliches europaweites Chemikalienrecht und damit die wichtigsten Vorschriften für die chemische Industrie.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 390 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Maschinenbau + Werkstoffe




 

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. Änderungsverordnungen und eine konsolidierte Fassung der REACH‐Verordnung finden sich auf der Internetseite des Umweltbundesamts: http://​www.​reach-info.​de/​verordnungstext.​htm. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
2
CLP‐Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch GHS‐Verordnung (abgeleitet durch die Implementierung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU) genannt, ist am 20.01.2009 in Kraft getreten.
 
3
Zu Grundfragen des Vollzugs siehe Weidemann 2007, S. 232 ff.
 
4
Die sog. Altstoffverordnung sah lediglich ein hoheitliches Prüfprogramm mit Empfehlungen für 140 Stoffe vor. Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23.03.1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, Amtsblatt Nr. L 084 vom 05.04.1993, S. 0001–0075.
 
5
Vgl. hierzu das Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaft „Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik“ v. 27.02.2001 Kom 2001 (88).
 
6
Siehe etwa Erwägungsgrund (25) und (29) REACH‐Verordnung.
 
7
Fluck 2007a, S. 14 ff. („Führt REACH zu mehr Abfall?“).
 
8
Genauer müsste es „ohne Registrierung – kein Markt“ heißen.
 
9
Inverkehrbringen, Art. 3 Nr. 12 REACH‐Verordnung: Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte.
 
10
Zu Übergangsproblemen – etwa Stoffe im Lager – vgl. Fluck 2008, S. 253 ff.
 
11
Zudem muss für bestimmte Verwendungen für Stoffe, die für den Menschen oder die Umwelt besonders besorgniserregend sind und in Anhang XIV der REACH‐Verordnung aufgenommen wurden, eine Zulassung beantragt werden. Des Weiteren können für Stoffe, die ein unannehmbares Risiko darstellen, Beschränkungen festgelegt werden.
 
13
Seit dem 01.05.2013 ist die neue Chemikalien‐Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) in Kraft. Sie fasst bestehende Regelungen zusammen und ergänzt diese um Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte REACH‐Pflichten.
 
15
Ein weiterer Fall ist in Art. 7 Abs. 5 REACH‐Verordnung geregelt.
 
16
Vgl. etwa Kitzinger 2008, S. 143 (147) für Stahl.
 
17
Eine Sonderregelung enthält Art. 8 REACH‐Verordnung, wonach ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Hersteller über einen Alleinvertreter mit Sitz in der Gemeinschaft „als verlängerter Arm“ registrieren kann.
 
18
Phase‐in‐Stoff, Art. 3 Nr. 20 REACH‐Verordnung: Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:
a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt.
b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 01.01.1995 oder am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen.
c) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 01.01.1995 oder am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne des Art. 8 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen.
 
19
Auch bestimmte gefährliche Eigenschaften bestimmen die Fristen.
 
20
Zudem wird von den Non‐Phase‐in‐Stoffen gesprochen. Non‐Phase‐in‐Stoffe entsprechen der Definition eines Neustoffs nach der 67/548 EG und gelten als unter der REACH‐Verordnung registriert.
 
21
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23.03.1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, Amtsblatt Nr. L 084 vom 05.04.1993, S. 0001–0075.
 
22
Sogenanntes EINECS‐Verzeichnis (= E uropean In ventory of E xisting C ommercial Chemical S ubstances). Neustoffe sind hingegen im I‐ELINCS‐Verzeichnis gelistet (= E uropean Li st of N otified C hemical S ubstances).
 
23
Dies galt auch für CMR‐Stoffe in Mengen von mindestens einer Tonne Jahresmenge und Stoffe, die gegenüber aquatischen Organismen sehr giftig sind und eine Menge von mindestens 100 Tonnen Jahresmenge überschreiten.
 
24
Siehe hierzu die ECHA Guidance on registration: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17224/​registration_​en.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
25
Verwendung Art. 3 Nr. 24 REACH‐Verordnung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.
 
26
Für Zwischenprodukte – unterteilt in standortinterne oder transportierte Zwischenprodukte – ist eine Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen möglich (Art. 17 und 18 REACH‐Verordnung).
 
27
Sogenannter DNEL = D erived N o‐ E ffect L evel. Damit wird ein aus Versuchs‐ und Beobachtungsdaten abgeleiteter Schwellenwert für die Expositionshöhe bezeichnet. Bei Werten unterhalb des DNEL sind für die menschliche Gesundheit keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
 
28
Sogenannter PNEC = P redicted N o‐ E ffect C oncentration für Wasser, Boden, Luft. Als PNEC wird die vorausgesagte Konzentration eines in der Regel umweltgefährlichen Stoffes, bis zu der sich keine Auswirkungen auf die Umwelt zeigen, bezeichnet.
 
29
Exposition: Der zu erwartende (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) Kontakt eines Stoffes mit Mensch und/oder Umwelt, inklusive dessen Dauer, Häufigkeit und Intensität.
 
30
Ein von der EU‐Kommission kostenfrei zur Verfügung gestelltes IT‐Tool, z. B. zur Erstellung von Registrierungsdossiers.
 
31
Das von der ECHA eingerichtete einheitliche IT‐System zur Kommunikation. Hierüber werden Vorregistrierung, Registrierung etc. abgewickelt.
 
32
Siehe hierzu ECHA Guidance on data sharing: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17224/​articles_​en.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
33
Siehe hierzu ECHA fact sheet SIEG key principles: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17096/​sief_​key_​principles_​en.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
34
Nicht registrierte Phase‐in‐Stoffe oder nicht Phase‐in‐Stoffe richten sich nach Art. 26, 27 REACH‐Verordnung.
 
35
Fluck 2007b, 104 (114).
 
36
Dazu Hansschmidt und Lulei 2008, 2 ff.
 
37
Siehe hierzu ECHA Guidance for identification and naming of substances under REACH and CLP: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17235/​substance_​id_​en.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
38
UVCB‐Stoffe = Substances of U nknown or V ariable composition, C omplex reaction products or B iological materials.
 
39
Fluck 2007c, S. 62 ff. Siehe hierzu auch ECHA Guidance on downstream user: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17226/​du_​en.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
40
Nachgeschalteter Anwender, Art. 3 Nr. 13 REACH‐Verordnung: Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.
 
41
Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG.
 
42
Art. 3 Nr. 32 REACH‐Verordnung: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder eine Zubereitung in Verkehr bringt.
 
43
Siehe hierzu ECHA Guidance on the compilation of a safety data sheet: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17235/​sds_​en.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
44
Vgl. Art. 5 EU‐Abfallrahmenrichtlinie und § 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
 
45
EuGH, Urt. v. 07.03.2013, C‐358/11 (Lapin). Dazu Fischer 2015, S. 2 ff.
 
46
Vgl. hierzu auch Fluck in Fluck et al. 2015, Loseblattsammlung Art. 2 Abs. 7 REACH‐Verordnung, Rn. 60 ff.
 
47
Vgl. zur vorsorglichen Vorregistrierung von Sekundärrohstoffen Kitzinger 2008, S. 143 ff.
 
48
Siehe auch Jepsen et al. 2011, Kap. 13 „Pflichten für Recycling‐Unternehmen“, Rn. 6.
 
49
Die REACH‐Verordnung kennt als Sonderform die Registrierung eines Stoffes als Zwischenprodukt nach Art. 17, 18 unter Reduzierung der Anforderungen an ein Registrierungsdossier; es ist überwiegend nach Sinn und Zweck davon auszugehen, dass eine Registrierung als Zwischenprodukt nicht als Registrierung im Sinne des Art. 2 Abs. 7 d) REACH‐Verordnung zu werten ist.
 
50
Bericht des Umweltbundesamts zu den Auswirkungen von REACH auf Recycling/Verwertung vom 21.02.2008: http://​www.​reach-info.​de/​dokumente/​Bericht_​REACH_​und_​Recycling.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
51
Der Recyclingvorgang stellt keine Verwendung des Stoffes dar. Daher ist ein Recyclingunternehmen kein nachgeschalteter Anwender und muss keine „Verwendungen“ in der Lieferkette melden. Mit dem Abfallstatus ist die Lieferkette nach der REACH‐Verordnung unterbrochen.
 
52
Zum öffentlichen Zugang zu Registrierdaten nach REACH vgl. Holleben und Scheidmann 2008, S. 159 ff.
 
54
Art. 31 REACH‐Verordnung – Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter – siehe dazu bereits Ziffer 2.5.
 
55
Art. 32 REACH‐Verordnung – Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist.
 
56
Zu der Frage, ob der Recyclingunternehmer ein Sicherheitsdatenblatt vorhalten muss, ist in den Fachverbänden bereits ausführlich diskutiert worden. Ein Entscheidungsbaum dazu findet sich etwa beim Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft, erarbeitet vom Ad‐hoc‐AK REACH. Siehe auch die Leitlinien der ECHA zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen, S. 20: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​13632/​waste_​recovered_​de.​pdf. Zugegriffen: 2. Hj. 2016.
 
57
Verordnung (EU) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20.05.2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) – ABl. L 134/2 vom 21.05.2011.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Bauer M C, Schmitz A (2010) StoffR 2010, 19 ff Bauer M C, Schmitz A (2010) StoffR 2010, 19 ff
Zurück zum Zitat Bimboes D (2007) REACH und Abfall – eine schwierige Geschichte. Müll und Abfall, 274–277 Bimboes D (2007) REACH und Abfall – eine schwierige Geschichte. Müll und Abfall, 274–277
Zurück zum Zitat Fink D, Hansschmidt A, Lulei M (2007) REACH: Eine sorgfältige Vorbereitung ist überlebenswichtig. StoffR, 192–197 Fink D, Hansschmidt A, Lulei M (2007) REACH: Eine sorgfältige Vorbereitung ist überlebenswichtig. StoffR, 192–197
Zurück zum Zitat Fischer K (2015) Recycling activities at the interface of waste legislation and REACH. StoffR, 2–12 Fischer K (2015) Recycling activities at the interface of waste legislation and REACH. StoffR, 2–12
Zurück zum Zitat Fluck J (2007a) REACH und Abfall. AbfallR, 14–18 Fluck J (2007a) REACH und Abfall. AbfallR, 14–18
Zurück zum Zitat Fluck J (2007b) REACH: Die Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) und die Zusammenarbeit mehrerer Verpflichteter bei (Vor-) Registrierung und Bewertung. StoffR, 104–117 Fluck J (2007b) REACH: Die Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) und die Zusammenarbeit mehrerer Verpflichteter bei (Vor-) Registrierung und Bewertung. StoffR, 104–117
Zurück zum Zitat Fluck J (2007c) REACH: Stoffinformationen in der Lieferkette. StoffR, 62–69 Fluck J (2007c) REACH: Stoffinformationen in der Lieferkette. StoffR, 62–69
Zurück zum Zitat Fluck J (2008) REACH-Übergangsprobleme? Keine Verkehrsfähigkeit nicht (vor-) registrierter Stoffe? StoffR, 253–258 Fluck J (2008) REACH-Übergangsprobleme? Keine Verkehrsfähigkeit nicht (vor-) registrierter Stoffe? StoffR, 253–258
Zurück zum Zitat Fluck J, Fischer K, von Hahn A (Hrsg) (2015) REACH + Stoffrecht – Kommentar: Deutsches, Europäisches und Internationales Chemikalien-, Pflanzenschutz-, Biozid- und sonstiges Stoffrecht, Loseblattsammlung. Lexxion Verlag, Berlin Fluck J, Fischer K, von Hahn A (Hrsg) (2015) REACH + Stoffrecht – Kommentar: Deutsches, Europäisches und Internationales Chemikalien-, Pflanzenschutz-, Biozid- und sonstiges Stoffrecht, Loseblattsammlung. Lexxion Verlag, Berlin
Zurück zum Zitat Hansschmidt A, Lulei M (2008) REACH: Zur Benennung und Identifizierung von Stoffen. StoffR, 2–10 Hansschmidt A, Lulei M (2008) REACH: Zur Benennung und Identifizierung von Stoffen. StoffR, 2–10
Zurück zum Zitat Holleben H, Scheidmann H (2008) Öffentliche Zugangsdaten zu Registrierdaten nach REACH. StoffR, 159–167 Holleben H, Scheidmann H (2008) Öffentliche Zugangsdaten zu Registrierdaten nach REACH. StoffR, 159–167
Zurück zum Zitat Jepsen D et al. (2011) in: Führ M (Hrsg) Praxishandbuch REACH, Pflichten für Recycling-Unternehmen. Carl Heymanns Verlag, Köln, 213 ff Jepsen D et al. (2011) in: Führ M (Hrsg) Praxishandbuch REACH, Pflichten für Recycling-Unternehmen. Carl Heymanns Verlag, Köln, 213 ff
Zurück zum Zitat Kitzinger G (2008) Zur Vornahme vorsorglicher Vorregistrierungen nach Art. 28 REACH-VO für Stoffe in Sekundärrohstoffen und Recyclingprodukten. StoffR, 143–148 Kitzinger G (2008) Zur Vornahme vorsorglicher Vorregistrierungen nach Art. 28 REACH-VO für Stoffe in Sekundärrohstoffen und Recyclingprodukten. StoffR, 143–148
Zurück zum Zitat Weidemann C (2007) in: Hendler R (Hrsg) Neues europäisches Chemikalienrecht (REACH): 23. Trierer Kolloquium zum Umwelt- und Technikrecht von 2. bis 4. September 2007, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 203 ff Weidemann C (2007) in: Hendler R (Hrsg) Neues europäisches Chemikalienrecht (REACH): 23. Trierer Kolloquium zum Umwelt- und Technikrecht von 2. bis 4. September 2007, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 203 ff
Zurück zum Zitat Winterle M (2007) REACH: Deliktsrechtliche Haftung wegen Informationspflichtverletzung. StoffR, 118–122 Winterle M (2007) REACH: Deliktsrechtliche Haftung wegen Informationspflichtverletzung. StoffR, 118–122
Metadaten
Titel
Stoffrecht
verfasst von
Dr. Andreas Zühlsdorff
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-17045-5_2