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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

14. Strafrecht und weitere Haftungsrisiken

verfasst von : Dr. Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In einer Unternehmenskrise prallen die Interessen der Beteiligten besonders hart aufeinander. Deshalb will der Gesetzgeber die Einhaltung der wichtigsten Krisenpflichten auch durch strafrechtliche Sanktionen sicherstellen. Das folgende Kapitel gibt zunächst einen Überblick über die wichtigsten Strafbarkeitsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände und beschreibt anschließend weitere zivilrechtliche Haftungsgefahren.

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Fußnoten
1
Das Legalitätsprinzip ist im Grundgesetz (GG) in Art. 103 Abs. 2 formuliert: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
 
2
Entsprechende kurzfristige Maßnahmen sind etwa Stundung (Abschn. 7.​3), Einforderungsverzicht (Abschn. 7.​4), Rangrücktritt (Abschn. 8.​6) und Patronatserklärung (Abschn. 8.​7).
 
3
Indem Täuschungen über Vermögensverhältnisse als Betrug strafbar sein können, besteht auf den ersten Blick ein Konflikt zu dem Grundsatz, dass die Krise des Unternehmens grundsätzlich nicht gegenüber Dritten offengelegt werden soll (Abschn. 5.​4); dieser Konflikt ist in aller Regel so aufzulösen, dass einzelne Vertragspartner informiert werden können bzw. müssen, soweit die Information für das Vertragsverhältnis relevant ist, ihrerseits aber gegebenenfalls wieder zu Verschwiegenheit verpflichtet werden müssen.
 
4
Zur Unterscheidung vom Fremd- und Selbstorganschaft Abschn. 3.​1.
 
5
Die Nichtabführung von Beiträgen zur Sozialversicherung kann neben ihrer strafrechtlichen Folge auch eine erhebliche zivilrechtliche Haftungsfolge nach sich ziehen (Abschn. 14.8).
 
6
Tendenziell etwas großzügiger ist hier die steuerrechtliche Verantwortlichkeit von Managern; so kann die persönliche Verantwortlichkeit für nicht abgeführte Lohnsteuer entfallen, wenn gar keine Löhne und Gehälter ausgezahlt werden können (Abschn. 14.7).
 
7
Auch die steuerliche Verantwortung der Organvertreter kann sich nicht nur strafrechtlich, sondern auch im Hinblick auf eine Haftung für die Steuerzahlung auswirken (Abschn. 14.7).
 
8
Die relevante Vorschrift ist § 311 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
 
9
Die gesetzliche Grundlage dieser Haftung sind die §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO), zur Strafbarkeit der Steuerhinterziehung Abschn. 14.4.
 
10
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2017 – VII R 40/16.
 
11
Arbeitgeber im formellen Sinn ist die Gesellschaft, mit der die Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Als juristische Person ist der formelle Arbeitgeber jedoch darauf angewiesen, dass die Funktion des Arbeitgebers durch die Organvertreter der Gesellschaft ausgeübt wird, daher der Begriff des funktionellen Arbeitgebers.
 
Metadaten
Titel
Strafrecht und weitere Haftungsrisiken
verfasst von
Dr. Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_14