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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

„Striving for Jurisdiction“ – Der Wettbewerb um Zuständigkeiten im System der Sicherheit

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Zusammenfassung

Der Wunsch nach Sicherheit, das ‚Sich-sicher-fühlen‘ stellt ein omnipräsentes, gar ‚unstillbares‘ Grundbedürfnis dar (vgl. Gössner 1995, S. 19; Zelinka 1997). Somit gilt Sicherheit als ein zentraler Wertebegriff demokratischer Gesellschaften, der durch eine adjektivische Ergänzung verschiedene Dimensionen bzw. Perspektiven umfassen kann (vgl. Hirschmann 2016, Kap. 5.1). Wie einst Luhmann (1991) betonte ist Sicherheit bekanntermaßen „soziale Fiktion“ (ebd., S. 28), in demokratischen Staaten zwar ein intendiertes, aber doch konstruiertes Versprechen, welches ein unvermeidbares Restrisiko des ‚unsicher‘ sein zwangsläufig bereithält (vgl. Hempel u. a. 2014). „Das Grundrecht auf Sicherheit“ (Isensee 1983), das ‚Sichersein‘ ist daher auch nicht zu garantieren bzw. nicht ernsthaft zu erwarten. Kurzum: Sicherheit ist nach wie vor ein relevanter Problembereich in einem komplexen System bestehend aus einer Vielzahl an unterschiedlichen Akteuren, in dem es im Bereich der Sicherheitsproduktion um die Regulierung von Zuständigkeiten und die Abgrenzung zwischen Berufsgruppen geht.

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Fußnoten
1
Der vorliegende Beitrag basiert auf meiner Dissertationsschrift von (Hirschmann 2016) zur gewerblichen Sicherheit aus einer professionssoziologisch und neo-institutionalistisch inspirierten Perspektive. Die unter Angabe der Kapitelnummer vorgestellten Untersuchungsergebnisse wurden maßgeblich mittels einer inhaltlich-strukturierten qualitativen Inhaltsanalyse gewonnen und werden maßgeblich nachfolgend entsprechend der in diesem Beitrag zu betrachtenden Fragestellung zusammenfassend wiedergegeben.
 
2
Unter anderem Äußere und Innere Sicherheit, öffentliche Sicherheit, gewerbliche oder private Sicherheit, soziale, persönliche oder subjektive Sicherheit.
 
3
Im Interesse der Lesbarkeit wird auf eine zusätzliche Aufführung weiblicher Personenbezeichnungen verzichtet. Die im Textverlauf gewählte Form der männlichen Personenbezeichnung bezieht Frauen mit ein.
 
4
Unter dem Stichwort ‚Schlanker Staat‘ sollten deutsche Verwaltungen vor allem ab den 1990er-Jahren einer Modernisierung unterzogen werden, da sie als zu stark reglementiert, zu übersteuert und infolge ihrer Aufgabenvielfalt und Aufgabenkomplexität als zu kostenintensiv galten (bspw. LT SH, Drs. 13/2270; Expertenkommission Staatsaufgabenkritik 2001; vgl. Fiedler 2001, S. 105).
 
5
Im Folgenden wird keine organisatorische Trennung zwischen den einzelnen Landespolizeien vorgenommen, sondern Polizei als ‚eine‘ Institution begriffen.
 
6
Polizei als Profession wird – wenn überhaupt – weniger als praktisches und theoretisches Forschungsfeld der Professionssoziologie als vielmehr der Polizeiforschung selbst betrachtet (vgl. hierzu Behr 2004; Asmus 2011).
 
7
Die Begrifflichkeit des Systems wird in der Verwendungsweise Abbotts angewendet, der Berufsgruppen in einem verflochtenen System begreift, die mit einem ähnlich relevanten Problembereich zu tun haben.
 
8
Gemeint sind Beziehungsgeflechte zwischen unterschiedlichen (Sicherheits-)Akteuren bzw. Sicherheitskulturen (vgl. Tausendteufel 2014).
 
9
Schätzung des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (BDSW) zur Unternehmenszahl 2014 (vgl. BDSW 2016a).
 
10
Einschließlich Aushilfs- und nebenberuflicher Teilzeitkräfte für den Wirtschaftszweig „Private Wach- und Sicherheitsdienste“ (WZ 80.1; vgl. BDSW 2016b).
 
11
Vorläufige Schätzung des BDSW für 2014 (vgl. BDSW und BDGW 2016, S. 7).
 
12
Das erste Wachunternehmen, das Wach- und Schließinstitut Jacob & Co., wurde im Juli 1901 in Hannover gegründet (vgl. Kupferschmidt und Menzel 2013).
 
13
In fast allen EU-Staaten ist die gewerbliche Sicherheit vielmehr an das Innen- bzw. Justizministerium angeschlossen (vgl. SecuPedia 2014; CoESS 2011).
 
14
Für die Unternehmensgründung bspw. sind neben den gewerblichen Zugangsvoraussetzungen eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung, ggf. ein Auszug aus dem Handelsregister, ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft über mögliche Einträge im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts, ausreichende Finanzkraft oder entsprechende Sicherheiten und der Nachweise einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nötig (vgl. Hirschmann 2016, Kap. 5.3.2.1, S. 204).
 
15
Zwar existierte mit der IHK Geprüften Werkschutzfachkraft (als Vorläufer der Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft) und dem IHK Geprüften Werkschutzmeister (als Vorläufer des Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit) seit April 1983 eine Qualifizierungsmöglichkeit für Sicherheitspersonal. Dabei handelte es sich aber um eine Seiten- bzw. Quereinsteigerqualifizierung mit vornehmlichen Praxisbezug und weniger um eine Zugangsregelung zum Gewerbe (vgl. Hirschmann 2016, Kap. 5.2.2.2, S. 164).
 
16
2003 wurde der zeitliche Umfang von 24 Unterrichtungsstunden à 45 Minuten für abhängige Beschäftigte auf 40 Unterrichtsstunden und für die Gruppe der Selbstständigen von 40 auf 80 Unterrichtungsstunden angehoben (vgl. Hirschmann, Kap. 5.2.2.1, S. 154).
 
17
Nämlich Rechtsgrundlagen für den Bereich Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gewerberecht, Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen (vgl. Hirschmann 2016, Kap. 5.2.2.1, S. 156).
 
18
So zum Beispiel (sozial-)psychologische Aspekte zum „Umgang mit Menschen“ (DIHK 2013).
 
19
Die Sachkundeprüfung kann, nach Zahlung eines entsprechenden Entgeltes, unabhängig von einem Besuch des Unterrichtungsverfahrens absolviert werden (vgl. Hirschmann 2016, Kap. 5.2.2.1, S. 157).
 
20
Es gibt in fast allen Bundesländern nicht-polizeiliche Studienfachangebote zum Thema ‚Sicherheit‘ und ‚Gefahrenabwehr‘. Für die Sicherheitswirtschaft selbst dürften die Studienangebote an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Kiel-Altenholz, der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, der Fachhochschule Brandenburg und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in Bremen zentral sein.
 
21
Siehe hierzu bspw. Kühl (2001, S. 11), der auf das Vorhandensein einer entsprechenden Qualitätskontrolle zum Beispiel durch Berufsverbände hinweist, die sicherstellen soll, dass das, was in einer Ausbildung vermittelt wurde, methodisch korrekt und praktisch durchdacht ist.
 
22
Diese Laufbahngruppe findet sich noch mit Ausnahme von Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland in den übrigen Bundesländern (vgl. Groß, Frevel und Dams 2008:24 f).
 
23
Zu den Einstellungs- und damit auch Zugangsvoraussetzungen zum Polizeiberuf siehe Hirschmann 2016, Kap. 5.2.2.1, S. 153.
 
24
Geschildert wird ein Übergriff von Sicherheitskräften auf zwei Flüchtlinge auf dem Gelände des Landesamts für Gesundheit und Soziales in Berlin-Moabit im Oktober 2015 (Spiegel Online 2015). Da Flüchtlingsunterkünfte als ‚umfriedetes Gelände‘ gelten, kann Personal mit einer einfach Unterrichtung gemäß § 34a Gewerbeordnung eingesetzt werden.
 
25
Der Freiwillige Polizeidienst wird in Hessen seit 2000 zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei für die sogenannten ‚polizeifremden Sekundäraufgaben‘ eingesetzt, deren ‚Ausbildung‘ einen zeitlichen Umfang von mindestens 50 Stunden umfasst (siehe hierzu Hirschmann und Groß 2012, S. 25; 165).
 
26
Polizei ist Ländersache, sodass jedes Bundesland über eine eigene Landespolizei mit entsprechend eigenständiger Polizeigesetzgebung verfügt (abgeleitet aus Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz; Groß, Frevel und Dams 2008 oder auch Frevel und Groß 2008).
 
27
Jedermannsrechte sind Ausnahmerechte, die nur als „letztes Mittel“ eingesetzt werden dürfen, um wesentliche Ansprüche eines privaten Rechtsinhabers durchzusetzen (Weichert 1995, S. 268).
 
28
Begrifflich lässt sich ‚Polizei‘ in einem materiellen, institutionellen und formellen Sinne anwenden. Mit dem materiellen Polizeibegriff wird die oberste Aufgabe aller institutionellen Polizeibehörden inhaltlich festgelegt, nämlich die Abwehr von Gefahren (vgl. Wehr 2008, S. 3).
 
Literatur
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Metadaten
Titel
„Striving for Jurisdiction“ – Der Wettbewerb um Zuständigkeiten im System der Sicherheit
verfasst von
Nathalie Hirschmann
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-13435-8_8