In Deutschland bilden das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie das Energiesteuergesetz (EnergieStG) den gesetzlichen Rahmen für die Verwaltung der Strom‐ und Energiesteuern, mithin der Steuern auf elektrischen Strom im Sinne der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur sowie auf Energieerzeugnisse i. S. d. Energiesteuergesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG.). Europarechtliche Vorgaben bestehen durch die sogenannte Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom), welche die Harmonisierung der Mindestbesteuerung und somit die Steuersätze im Strom‐ und Energiesteuerrecht regelt. Geleitet waren die Strom‐ und Energiesteuer bereits von jeher nicht nur vom fiskalischen Aspekt der Abgabenerhebung, sondern daneben auch in besonderem Maße vom Lenkungszweck der Steuern, nämlich der Verteuerung des Strom‐ bzw. Energieverbrauchs aus umweltpolitischer Sicht. Ob dieser Zielsetzung durch die aktuelle Gesetzes‐ und Verordnungslage auch heute noch Rechnung getragen wird, mag dahinstehen.
Die konkrete Anwendung des jeweiligen Rechts wird weiterhin durch die zu den Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen, der Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV) bzw. Energiesteuerverordnung (EnergieStV) geregelt. Die folgende Darstellung zielt insbesondere auf die für die energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes relevanten Regelungen der vorgenannten Gesetze und Verordnungen und stellt deshalb nur einen selektiven Überblick dieser Rechtsmaterie dar. Eine umfassende Darstellung der Regelungen des Energie‐ und Stromsteuerrechts findet sich in den zum Energie‐ und Stromsteuergesetz erschienenen Kommentierungen (vgl. unter anderem Möhlenkamp und Milewski (2012); Bongartz et al. (2007, EnergieStG, StromStG)).
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich zudem lediglich mit einem Teil der mit dem Verbrauch von Strom und Energieerzeugnissen einhergehenden finanziellen Belastungen für die energieintensiven Unternehmen. Ausführungen zu den weiteren damit verbundenen Kosten finden sich an geeigneter Stelle dieses Buches (vgl. zum Beispiel Kap. 8.).
Allgemein ist festzustellen, dass das Strom‐ und Energiesteuerrecht bei vielen Unternehmen nicht die gebotene Aufmerksamkeit erfährt. Wie im Folgenden dargestellt wird, bietet die Strom‐ und Energiesteuer bei sachkundiger Anwendung durch den Beteiligten jedoch vielfältige Möglichkeiten, die Steuerbelastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu optimieren.
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Wird beispielsweise Strom für den
Fahrbetrieb von Schienenbahnen oder Oberleitungsbussen entnommen, so gelangt ein reduzierter Steuersatz von 11,42 Euro/MWh zur
Anwendung, vgl. § 9 Abs. 2 StromStG.
Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für sogenannte
„Kleinanlagen“ mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als zwei MW, maßgeblich ist hier die unter Abschn. 10.2.1.1 dieses Beitrags dargestellte Steuerbefreiung.
Für andere als in § 4 EnergieStG genannte Energieerzeugnisse bedarf es dieser Befreiung nicht, da bei diesen
Erzeugnissen die Steuer ohnehin nur im Falle einer Abgabe oder Verwendung als Kraft‐ oder Heizstoff
entsteht.
Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aus, da zeitgleich mit der Frist zur Beantragung der Entlastung auch die Festsetzungsfrist für die Steuer im Sinne von
§ 169 AO abläuft und eine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist systembedingt nicht möglich sein soll, vgl. BFH
v. 24.1.2008, VII R 3/07.
Vereinbarung mit der Bundesregierung zur Steigerung der
Energieeffizienz vom 1. August 2012, veröffentlicht am 16. Oktober 2012 (Bundesanzeiger AT 16.10.2012 B1).
Das
Stromsteuergesetz entbehrt einer entsprechenden Regelung für Zwecke der Stromsteuer. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist
die Regelung im EnergieStG jedoch nicht auf die Stromsteuer übertragbar, vgl. VII R 8/12, BFH/NV 2014, S. 748.