01.11.2018 | Wirtschafts- und Sozialkunde
Tarifvertrag
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 11/2018
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Auszug
Definitionen
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§ 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG)
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Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
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§ 2 Abs. 1 TVG
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Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
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Allgemeine Arbeitsbedingungen wie die Arbeitszeit, der Anspruch auf Urlaub und Regelungen für eine Kündigung finden sich im langfristigen Teil, dem Manteltarifvertrag. Kurzfristige Teile des Tarifs wie Lohn, Gehalt und Entgeltbestandteile stehen im Entgelttarifvertrag.
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So entsteht ein neuer Tarifvertrag
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Ein alter Tarifvertrag läuft aus oder wurde unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt.
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Tarifvertrag
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Die Tarifparteien verhandeln über die Forderungen der Gewerkschaft und das Angebot der Arbeitgeberseite. In der Regel werden drei bis vier Verhandlungstermine angesetzt. Da die Friedenspflicht vier Wochen nach Ablauf des alten Tarifvertrags endet, können die Gewerkschaften ihre Position mit Warnstreiks stärken. Kommt es in den Verhandlungen zu einem Ergebnis, das heißt, die Tarifkommission nimmt an, kommt es zu einem neuen Tarifvertrag.
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Können sich die Verhandlungsparteien nicht auf einen neuen Tarifvertrag einigen, kann jede der Parteien eine Schlichtung fordern. In einigen Branchen, etwa im Öffentlichen Dienst, ist die Schlichtung verpflichtend. Gibt es zwischen den Mitgliedern der Schlichtungskommission keine Einigung, entscheidet die Stimme des stimmberechtigten Schlichters.
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Innerhalb von drei Tagen müssen die Tarifvertragsparteien die Verhandlungen auf der Grundlage des Schlichtungsspruchs wieder aufnehmen. Bei einer Einigung entsteht ein neuer Tarifvertrag.
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Lehnt eine Seite das Schlichtungsergebnis ab, so ist das Verfahren gescheitert und der Gewerkschaftsvorstand bereitet daraufhin in der Regel einen Streik vor. Dieser kann aber nur stattfinden, wenn bei einer Urabstimmung mindesten 75 Prozent der aufgerufenen und nicht abwesenden Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen.
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Wird die nötige Quote erreicht, kommt es zum Streik. Die Arbeitgeber können mit einer Aussperrung reagieren, das heißt, die Beschäftigten können den Betrieb dann nicht mehr betreten.
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Als Reaktion auf die Kampfmaßnahmen der Tarifvertragsparteien kommt es wieder zu Verhandlungen. Kommt hier ein Ergebnis zustande, wird der Streik beendet. Bei einer erneuten Urabstimmung müssen sich dann mindestens 25 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder für das Verhandlungsergebnis aussprechen. In diesem Fall kommt es zu einem neuen Tarifvertrag.
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