Der angloamerikanische Begriff „tax fraud“ ist aktuell zunehmend auch in deutschsprachigen Quellen zu finden. Übersetzung und Verwendung sind jedoch nicht immer einheitlich. Was kann also unter „tax fraud“ verstanden werden?
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Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang auf die zunehmenden internationalen Initiativen zur Vermeidung von (seitens der betroffenen Staaten ungewollten) Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen hinzuweisen, wie sie v. a. im BEPS-Aktionsplan der OECD aus dem Jahr 2013 Niederschlag gefunden haben, vgl. o. V., online: http://www.oecd.org/ctp/BEPSActionPlan.pdf [18.04.2015].
Also für unangemessene rechtliche Gestaltungen, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden können.
Vgl. Gemeinsamer Bericht der Rechnungshöfe der Niederlande, Belgiens und Deutschlands über die Kontrollprüfung zum innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrug, Bonn, 27.09.2012, S. 5.
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 97/7/EG des Rates vom 10.04.1995 geänderten Fassung.
EuGH, Urteil vom 12.01.2006 - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 (Optigen Ltd. u. a.), Rz. 40 mit Verweis u. a. auf EuGH v. 04.12.1990, C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Rz. 17.
FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 14.07.2008 - 1 K 346/03; ähnlich auch FG Baden-Württemberg 01.10.2007, 12 K 160/04 und BGH, Beschluss vom 08.02.2011, Az. 1 StR 24/10.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die grundsätzlichen Pflichten des Lieferanten verwiesen, sich über die Unternehmereigenschaft durch Prüfung der Korrektheit der von diesem verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Mitgliedsstaats zu vergewissern.
Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.08.2001 (BGBl I 01, 2267, BStBl I 01, 602, Art. 3), geändert u. a. durch StÄndG 2001 v. 20.12.2001 (BGBl I 01, 3794).
Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, so z. B. Ärzte, Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten, vgl. Kindshofer, PStR 03/2007, 160 f.
Ebenso wurde die Einkommensbesteuerung betreffend die bei einem ausländischen Unternehmer des Baugewerbes beschäftigten Arbeitnehmer eine Zentralisierung vorgenommen.
§ 48b I und II EStG. Als Gefährdung nennt das Gesetz nicht abschließend die Nichterfüllung von Anzeigepflichten nach § 138 AO, Versäumnisse bei Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie die Nichterbringung des Nachweises der steuerlichen Ansässigkeit durch die zuständige ausländische Behörde.
Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2011 nur noch, falls auf elektronische Übermittlung verzichtet wird. Dies setzt im Regelfall einen Antrag an die zuständige Finanzbehörde sowie die Darlegung voraus, dass die elektronische Datenübermittlung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann.
Als ernsthaftes Bemühen werden von der Finanzverwaltung insbesondere eine ausreichende Beweisvorsorge und die Erstellung einer konzerninternen Verrechnungspreisrichtlinie betrachtet, vgl. Vögele / Brem, IStR 2004, 49.
Arbeitshilfe des IDW zur Verrechnungspreisdokumentation, Beiheft zu FN-IDW 6/2004. Vgl. z. B. auch: Musterfragebogen in Kuckhoff / Schreiber, Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, 1997, S. 160 ff.