2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Teil 8. Bereicherungsrecht
verfasst von : Dr. Jürgen Plate
Erschienen in: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Die „Zentralnorm“ des Bereicherungsrechts § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, in der es heißt: „Wer (etwas) durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten (…) ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet“, zeigt die beiden Funktionen des Bereicherungsrechts für das Zivilrecht.