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2023 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Telewizja Polska S.A.

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Zusammenfassung

In diesem Abschnitt erfolgt die Vorstellung des öffentlichen Rundfunkmarktes in Polen. Nachfolgend wird zunächst ein kurzer geschichtlicher Rückblick auf die Geschichte von Telewizja Polska gegeben, welche seit 1952 auf dem Gebiet der Polnischen Volksrepublik tätig war. Danach folgt eine kurze Darstellung der Basisinformationen zu der nach der gesellschaftspolitischen Wende als Aktiengesellschaft des Staates neu gegründeten TVP S.A. sowie eine Präsentation der beiden Organe, die für die Regulierung von Telewizja Polska S.A. zuständig sind: des Nationalen Rates für Hörfunk und Fernsehen sowie des Nationalen Medienrates.

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Fußnoten
1
Nach einer längeren Pause wurden auch in Lublin (1985), Rzeszów (1990), Bydgoszcz (1994) und Białystok (1996) Zentren gegründet. Die nächsten vier starteten im Januar 2005 – in Gorzów Wielkopolski, Kielce, Olsztyn und Opole.
 
2
Vgl. die Bestimmungen des Gesetzes über das Komitee für Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens vom 2. Dezember 1960, in: Dziennik Ustaw, (weiter: Dz. U., Gesetzblatt der Republik Polen) 1960, Nr. 54, Pos. 307, https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​download.​xsp/​WDU19600540307/​O/​D19600307.​pdf (03.08.2021). Zu Geschichte des Komitees s. ferner: (Swierczyńska-Głownia 2005, S. 56–65; Romanowski 2003).
 
3
Zu Zensur in Polen vgl.: (Klimsa 1986).
 
4
Das Gesetz über die Kontrolle von Publikationen und Veranstaltungen vom 31. Juli 1981 wurde und damit die Abschaffung der präventiven Zensur wurde 1990 aufgehoben, vgl.: (Dz. U. 1990, Nr. 29, Pos. 173, https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​DocDetails.​xsp?​id=​WDU19900290173 sowie die Ausführungen bei Sobczak 2008). Anhand verschiedener Rechtsakte wurden viele weitere Monopole zerschlagen, vgl. dazu: (Dobosz 1999, S. 72–74). Das neue Fernmeldegesetz von 1990 schaffte das Staatsmonopol im Rundfunkbereich ab, was gleichbedeutend mit der Aufhebung der präventiven Zensur war.
 
5
Für die „Kleine Verfassung“ wurde die Verfassung aus dem Jahr 1952 tiefgreifend novelliert, s.: Dz. U. 1992, Nr. 84, Pos. 426. https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​DocDetails.​xsp?​id=​wdu19920840426 (12.08.2021).
 
6
Die Verfassung der Volksrepublik Polen wurde am 2. April 1997 durch beide Kammern des Parlaments, den Sejm und den Senat, beschlossen und am 25. Mai 1997 durch das polnische Volk im Referendum angenommen; zuletzt geändert am 21.Oktober 2009. In: Dz. U. 1997 Nr. 78, Pos. 483 u. Dz. U. 2009 Nr. 114, Pos. 946. https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​DocDetails.​xsp?​id=​WDU19970780483 (12.08.2021).
 
7
Die Kommentatoren der polnischen Verfassungsordnung benennen die Kommunikationsfreiheiten sowie den Regulierungsumfang des Art. 54 (1) oftmals unterschiedlich. Beispielsweise spricht Garlicki 2002, S. 113) von: „der Freiheit, seine Anschauungen und Beurteilungen auszudrücken“, Winczorek (2003, S. 91): „der Freiheit des Aussage, Beschaffens sowie Verbreitens einer Information“, Zakrzewski 2002, S. 170: „der Freiheit des Kommunizierens“.
 
8
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen laut Art. 37 Abs. 2 der Verfassung bezüglich dessen Anwendung auf Ausländer, was von einem Gesetz geregelt wird. In: Dz. U. 1992, Nr. 7, Pos. 40 mit späteren Änderungen (Interessant im Hinblick auf die Lizenzvergabe an die ausländischen Unternehmen, was aktuell im Hinblick auf die Vergabe der Sendelizenzen an den amerikanischen Sendeveranstalter TVN unter dem Schlagwort LEX-TVN diskutiert wird).
 
9
In Polen ist nach wie vor das Pressegesetz von 1984 mit späteren Änderungen gültig; vgl.: Prawo prasowe (Pressegesetz) vom 26. Januar 1984. In: Dz. U. 1984, Nr. 5, Pos. 24, zuletzt geändert am 31. August 2018. In: Dz. U. 1984, Nr. 5, Pos. 24; Dz. U. 2018, Pos. 1570. https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​DocDetails.​xsp?​id=​wdu19840050024 (13.08.2021).
 
10
Ustawa o radiofonii i telewizji, u.r.t. (Gesetz über den Hörfunk und das Fernsehen, später: Rundfunkgesetz) vom 29. Dezember 1992, Einheitstext. In: Dz. U. 1993 Nr. 7 Pos. 34; zuletzt geändert am 10.03.2020. In: Dz. U. 2020, Pos. 805: https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​download.​xsp/​WDU19930070034/​U/​D19930034Lj.​pdf (13.08.2021).
.
 
11
In der Gruppe der 16–49-jährigen belegte Polsat im Jahr 2020 den ersten Platz. Im ersten Halbjahr 2021 kam TVP1 mit einem Anteil am Zuschauermarkt von 10,11 Prozent auf den ersten Platz. In der Gruppe der 16- bis 49-Jährigen kam TVP1 mit 5,87 Prozent in der Gruppe der „Großen Vier“ auf den dritten und TVP2 mit 6,68 Prozent auf den vierten Platz. Die Nachrichtensendung Teleexpress, von TVP1 und TVP Info gemeinsam ausgestrahlt, kam im Juni 2021 auf einen gemeinsamen Marktanteil von 27,03 Prozent und damit der führenden Zuschauerposition, ergibt sich aus den Daten von Nielsen Audience Measurement und den Analysen von Havas Media Group, die dem Portal Wirtualnemedia.pl zur Verfügung gestellt wurden, vgl.: https://​www.​wirtualnemedia.​pl/​artykul/​ogladalnosc-telewizji-2020-tvp1-tvn-ranking-170-stacji-rekord-tvn24-tvp-info-i-polsat-news und https://​www.​wirtualnemedia.​pl/​artykul/​ogladalnosc-telewizji-i-polrocze-2021-tvp1-tvn-polsat-lider-hity (05.08.2021).
 
12
Der Hauptbetrieb besteht aus: 1) dem Programmbüro, 2) dem Zentrum für Kultur und Geschichte, 3) gelöscht, 4) TVP-Sport, 5) TVP-ABC, 6) dem Satellitenprogramm TV Polonia, 7) Belsat-TV, 8) dem Zentrum für Kanäle und Internetdienste, 9) dem Büro für Unternehmensangelegenheiten, 10) dem Strategie- und Projektbüro, 11) dem Revisions- und Internen Kontrollamt, 12) der Anwaltskanzlei, 13) dem Controlling- und Umstrukturierungsbüro, 14) dem Buchhaltungsbüro, 15) dem Personalwesen, 16) dem Einkaufs- und öffentlichen Beschaffungsamt, 17) dem Werbebüro, 18) dem Vertriebsbüro, 19) dem Büro für Vertrieb und internationale Zusammenarbeit, 20)dem Büro für Verhandlungs- und Produktionsaufsicht, 21) der Fernsehinformationsagentur, 22) der Unterhaltungs- und Aufmachungsagentur, 23) der Agentur für Film- und Serienkreation, 24) der Agentur für die Kreation des polnischen Fernsehtheaters, 25) der Agentur für die Erstellung von Werbe-, Dokumenten- und Gesellschaftsprogramme, 26) dem Produktions-Service-Center, 27) dem TVP-Technologie- Zentrum, 28) dem Zentrum für Dokumentation und Programmsammlungen, 29) dem Verwaltungszentrum, 30) dem Investitions- und Verkehrszentrum. Die regionalen Niederlassungen befinden sich in: Białystok, Bydgoszcz, Gdańsk, Gorzów Wielkopolski, Katowice, Kielce, Kraków, Lublin, Łódź, Opole, Olsztyn, Poznań, Rzeszów, Szczecin, Warszawa, Wrocław. In: Satzung der Unternehmensgesellschaft von Telewizja Polska S.A. vom 12.11.2019, https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​1/​a/​b/​1ab5967dcab611c8​025a28923d5c0d76​1606916437806.​pdf (05.08.2021).
 
13
Die Einnahmen aus öffentlichen Mitteln, d. h. Rundfunkgebühren und Staatsbudget, beliefen sich auf 2,043 Mrd. PLN, davon 331 Mio. PLN aus den Rundfunkgebühren und 1,712 Mio. PLN aus Ausgleichszahlungen aus dem Haushalt. TVP erhielt 740 Mio. PLN aus Werbung und Sponsoring – 15 Prozent. weniger als 2019. Zum Vergleich: Der gesamte TV-Werbemarkt verzeichnete nach Schätzungen der Publicis Groupe im Jahr 2020 einen Rückgang von 10,2 %. Vgl.: KOZ (2021): TVP w 2020 roku zwiększyła przychody i zysk, ale dostała 0,5 mld zł więcej z rekompensaty (Im Jahr 2020 steigerte TVP seinen Umsatz und Gewinn, erhielt jedoch 0,5 Milliarden PLN mehr als Ausgleich). In: Press vom 19.04.2021, https://​www.​press.​pl/​tresc/​65598,tvp-w-2020-roku-zwiekszyla-przychody-i-zysk_​-ale-dostala-0_​5-mld-zl-wiecej-z-rekompensaty (15.08.2021).
 
14
Zu weiterführenden allgemeinen Informationen in Bezug auf den polnischen Medienmarkt vgl. statt vieler: (Klimkiewicz 2020; Maliszewski 2013).
 
15
Nach Artikel 213 (1) der polnischen Verfassung hält „der Nationalrat für Hörfunk und Fernsehen […] Wache über die Freiheit des Wortes, das Informationsrecht sowie das öffentliche Interesse innerhalb von Hörfunk und Fernsehen“.
 
16
Am 13. August beschloss das Parlament, dass die die Vorstände der öffentlichen Medien erneut durch den Nationalen Rundfunkrat anstelle des Nationalen Medienrates gewählt werden sollen. Darüber hinaus wird sich die Art und Weise der Ernennung von Mitgliedern des Nationalen Rundfunkrats ändern. Die von der Partei Konfederacja vorgeschlagene Verordnung sieht die Ernennung von fünf Mitgliedern in den Rat durch den Präsidenten der Republik Polen mit Zustimmung des Sejm und des Senats auf Antrag des Sejm-Marschalls oder einer Gruppe von 35 Stellvertretern vor. Zu der neuesten Entwicklungen vgl.: Kowalski, Jacek (2021): Sejm zdecydował, że KRRiT zamiast Rady Mediów Narodowych ma wybierać władze mediów publicznych. "Odchodzi kapralski styl komenderowania mediami" (Der Sejm beschloss, dass der Nationale Rundfunkrat anstelle des Nationalen Medienrates die Behörden der öffentlichen Medien wählt. „Der offizierhafte Stil der Medienführung ist weg". In: Wirtualne Media vom 13.08.2021, https://​www.​wirtualnemedia.​pl/​artykul/​koniec-rada-mediow-narodowych-sklad-ustawa-o-radiofonii-i-telewizji (16.08.2021).
 
17
Vgl. den Artikel 213 der Verfassung der Republik Polen, der Bestandteil des Neunten Kapitels ist, worin Vorschriften bezüglich der Organe der staatlicher Kontrolle und des Rechtsschutzes zu finden sind.
 
18
Vgl. Art. 7 (1) des Gesetzes über den Hörfunk und das Fernsehen vom 29. Dezember 1992, Einheitstext; zuletzt geändert am 9.1.2020. In: Dz. U. 2020, Pos. 805, https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​download.​xsp/​WDU19930070034/​U/​D19930034Lj.​pdf (01.08.2021).
 
19
Artikel 7 Absatz 6 des Rundfunkgesetzes bestimmt, dass dies nur in Fällen möglich ist, wenn: 1) das Mitglied von seinem Amt zurücktritt, 2) eine Krankheit die dauerhafte Amtsausübung unmöglich macht, 3) das Mitglied für eine vorsätzlich begangene Straftat rechtskräftig, gerichtlich verurteilt wird, 3a) das Mitglied eine unwahre Erklärung abgegeben hat, welche durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts festgestellt worden ist, 4) das Mitglied das Gesetz verletzt hat, was durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs festgestellt worden ist.
 
20
Der aktuelle Bericht samt der Information über die grundlegenden Probleme innerhalb des polnischen Hörfunk- und Fernsehsektors im Jahre 2020 ist online abrufbar unter: https://​www.​gov.​pl/​web/​krrit/​sprawozdanie-i-informacja-z-dzialalnosci-w-2020-roku (17.08.2021).
 
21
Die Tatsache, dass ein Ablehnen des Berichts durch den Staatspräsidenten als eines Exekutivorgans nicht zu solchen Konsequenzen führen kann, soll aus rechtlicher Perspektive für die Unabhängigkeit des Nationalrates von der Exekutive sprechen. Vgl. dazu die Ausführungen bei: (Sobczak 1996, S. 32).
 
22
Art. 10 (1) des Gesetzes über den Hörfunk und das Fernsehen vom 29. Dezember 1992, Einheitstext; zuletzt geändert am 16. Februar 2007. In: Dz. U. 2004, Nr. 253, Pos. 2531; Dz. U. 2007, Nr. 61, Pos. 411.
 
23
Art. 33 (2) u. (3) ebd.
 
24
Art. 34 (1) ebd. Die Bestimmung des Artikel 34 (1) des Rundfunkgesetzes wurde im Dezember 2005 geändert. Bis dato bestimmte der Ratsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Minister für Post- und Fernmeldewesen in Angelegenheiten der Lizenzierung. Die Aufgabe des Ministers wird jetzt durch das neu eingerichtete Organ des Vorsitzenden der Behörde für Elektronische Kommunikation (ebenfalls 2005 eingerichtet; ersetzt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) übernommen. Vgl. Art. 6 Punkt 5 des Gesetzes über die Umgestaltung und Änderungen in der Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen von Staatsorganen, die für Angelegenheiten im Post- und Fernmeldewesen, Radio und Fernsehen zuständig sind, vom 29. Dezember 2005. Einheitstext. In: Dz. U. 2005, Nr. 267, Pos. 2258; Dz. U. 2006, Nr. 51, Pos. 377 u. Nr. 220, Pos. 1600.
 
25
Näher bestimmt in Art. 53 (1) des Rundfunkgesetzes.
 
26
Das Gesetz über den Nationalen Medienrat vom 22. Juni 2016. In: Dz.U.2021.692 t.j., https://​sip.​lex.​pl/​akty-prawne/​dzu-dziennik-ustaw/​rada-mediow-narodowych-18319797 (30.07.2021)
 
27
Beschluss Nr. 62/IX/2017 des Aufsichtsrates der Gesellschaft Telewizja Polska S.A. vom 29.05.2017 (TVP Satzung), https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​6/​1/​1/​611192e3decd2f81​52ae92a2549c9c00​1526990580499.​pdf (27.09.2021).
 
28
Kowalski, Jacek (2021): Braun zgłasza zdanie odrębne do informacji o działalności RMN. „Ogranicza się do wykazu decyzji, bez spornych tematów”. (Braun gibt eine abweichende Meinung zu den Informationen über die Aktivitäten von RMN ab. „Beschränkt auf eine Liste von Entscheidungen, keine strittigen Themen“). In: Wirtualne Media vom 14.06.2021, https://​www.​wirtualnemedia.​pl/​artykul/​juliusz-braun-rada-mediow-narodowych (27.09.2021).
 
29
Jede der 19 autonomen Gesellschaften besitzt eine eigene Gesellschaftssatzung sowie eine Geschäftsordnung. Die Satzungen von TVP S. A. und PR S. A. sind sehr ähnlich aufgebaut; zwischen den landesweit und regional agierenden Gesellschaften bestehen größere Unterschiede. Hierfür siehe die Satzungen von TVP S. A. und PR S.A.
 
30
Eine Aktiengesellschaft (AG) gehört der Kategorie der Kapitalgesellschaften an, bei denen das Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Es gehört nicht zu den zwingenden Voraussetzungen einer AG, dass die Aktien an der Börse gehandelt werden. Die Rechtsform einer AG ist i. d. R. auf die Gründung und den Betrieb eines Unternehmens ausgerichtet. Im Gegensatz zu der Form der Personengesellschaften handelt es sich bei der Aktiengesellschaft um Kapitalverbindungen, keine Verbindungen von Personen. Das Geschäftsrisiko ist bei einer Aktiengesellschaft in der Regel auf die Einlagen, welche die Gesellschafter in die Gesellschaft einbrachten, begrenzt. Die AG kann zu fast jedem zulässigen Zweck gegründet werden; ihr Handeln muss nicht zwangsläufig mit dem Ziel der Gewinnmaximierung einhergehen. Die Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden (Art. 301 § 1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften). Bei einer aus einer Person bestehenden AG übt laut Art. 303 § 1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften der einzige Aktionär alle Befugnisse der Aktionärsversammlung aus. Die Aktien sind Namensaktien, d. h. sie sind mit der namentlich im Aktienregister genannten Rechtsperson verbunden. Außer den im Gesetz über Handelsgesellschaften genannten Fällen, kann bestimmt werden, dass die Aktien Namensaktien sind, wenn die Aktionäre die Möglichkeit der Verfügbarkeit mit den Aktien begrenzen wollen. Auch Namensaktien können dem Grunde nach veräußert werden. Der Gründungsanteil der Gesellschaft TVP S. A. beträgt 266 596 500 PLN und wird in 2 665 965 Namensaktien im Wert von 100 PLN aufgespaltet. In eine AG in Polen muss ein Mindestkapital von z. Zt. 100.000 PLN (ca. 21.779 EUR) eingebracht werden (Art. 308 § 1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften). Die Gesellschaft TVP S. A. brachte 1993 einen Anteil von 286 596 500 PLN ein (s. § 9 der Satzung der Gesellschaft Telewizja Polska S. A.) und erhielt ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag in das Handelsregister (das Nationale Gerichtsregister, KRS) in Warschau (mit der Nr.: 0000100679 und der Steuernr. NIP 521–04-12–987).
Ausgearbeitet in Anlehnung an Ek und Hoyenberg 2006; das Gesetz über Handelsgesellschaften vom 15. September 2000. In: Dz. U. 2000, Nr. 94, Pos. 1037 mit späteren Änderungen; Anhang zum Beschluss des Aufsichtsrates von TVP S. A., Nr. 62/IX/2017, vom 29. Mai 2017: Satzung der Gesellschaft Telewizja Polska S.A., Einheitstext (weiter zit.: Satzung von TVP S. A.); vgl.: https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​6/​1/​1/​611192e3decd2f81​52ae92a2549c9c00​1526990580499.​pdf (28.07.2021).
 
31
Wie jedoch über das Gesellschaftsorgan der Hauptversammlung im Rundfunkgesetz ausgeführt wird, erwachsen dem Finanzminister daraus keine Befugnisse. Seine Rechte sind, insbesondere die Programmpolitik betreffend, sehr stark eingeschränkt.
 
32
Vgl. Art. 26 (2) Rundfunkgesetz. Auch heute noch gibt es 17 autonome Hörfunkgesellschaften in: Białystok, Bydgoszcz, Gdańsk, Katowice, Kielce, Kraków, Koszalin, Lublin, Łódź, Poznań, Rzeszów, Szczecin, Warszawa und Wrocław.
 
33
Ihre Sitze befinden sich in Białystok, Bydgoszcz, Gdańsk, Gorzów Wielkoposki, Katowice, Kielce, Kraków, Lublin, Łódź, Olsztyn, Opole, Poznań, Rzeszów, Szczecin, Warszawa und Wrocław.
 
34
Gesetz über Handelsgesellschaften vom 15. September 2000. In: Dz. U. 2000, Nr. 94, Pos. 1037 mit späteren Änderungen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.2001 waren die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für TVP S. A. verbindlich. Aufgrund der Anpassung an das europäische Recht, Übernahme der Direktiven, entstand das neue verbindliche Gesetzeswerk.
 
35
Vgl. dazu ferner § 1 der Geschäftsordnung von Telewizja Polska S.A.
 
36
Vgl. Art. 21 (1) Rundfunkgesetz sowie weitere Ausführungen dazu in Kap. 7.
 
37
Anm. der Verf.: Laut Art. 26 (4) des Rundfunkgesetzes finden die Vorschriften der Artikel 312 und 402 des Gesetzes über Handelsgesellschaften auf die AGs des öffentlichen Rundfunks keine Anwendung. Die Vorschriften betreffen den Gründerbericht sowie die Einberufung der Hauptversammlung. Auf die spezifisch personell-organisatorischen Angelegenheiten, die durch Art. 27–30 des Rundfunkgesetzes geregelt werden, welche die Aufsichtsräte, Vorstände und Programmbeiräte der Rundfunk-AGs anbelangen, findet das Gesetz über Handelsgesellschaften ebenfalls keine Anwendung. Vgl. dazu auch Art. 611 des Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 15. September 2000. In: Dz. U. 2000, Nr. 94, Pos. 1037 mit späteren Änderungen.
 
38
Vgl. Verfassungsgerichtshof-Urteil vom 13. Dezember 1995. In: Dz. U. 1996, Nr. 2, Pos. 15, akt. W 6/95.
 
39
Ebd.; vgl. dazu auch § 37 der Satzung von TVP S A..
 
40
Der Programmrat bekommt in einigen Abhandlungen, so auch hier, den zugefügten Affix -bei, stellt dieses Organ nach dem Rundfunkgesetz kein autonomes Organ, sondern eins, das dem Vorstand zuarbeitet, dar.
 
42
Bis 2017 wurde die Funktion durch den Finanzminister ausgeübt. Seit 2017 hat der Minister für Kultur und nationales Erbe das Stimmrecht über die Aktien der Rundfunkgesellschaften. Die Befugnisse des Ministers für Kultur und Nationalerbe im oben genannten Umfang sind im geltenden Recht enthalten, insbesondere im Gesetz vom 15. September 2000, Gesetz über Handelsgesellschaften, Gesetz vom 16. Dezember 2016 über die Grundsätze der staatlichen Vermögensverwaltung und die Verordnung vom 23. März 2020.
 
43
Seit dem Amtseintritt der Partei Recht und Gerechtigkeit im Jahr 2015 sind zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung, die Einberufung und die Kompetenzen der jeweiligen TVP-Organe geändert worden. So wurde beispielsweise auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrates von ursprünglich sieben auf drei dezimiert. Zu den jeweiligen Veränderungen vgl. die umfassenderen Ausführungen im Kapitel 7.
 
44
In Polen besteht bezüglich der Unternehmenskontrolle, ähnlich wie in Deutschland, das dualistische System. Im Gegensatz zum monistischen System, wo die Aufsicht und Leitung in einem Gremium zusammengefasst werden, sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zwei voneinander getrennte Gremien.
 
45
Wenn der Aufsichtsrat es für richtig befindet, einen oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig abzuberufen, ist der Vorstand nicht beschlussfähig und somit auch nicht funktionsfähig.
 
46
TVP S.A. gehören derzeit zwei Vorstandsmitglieder an. Vgl. § 17 der Satzung von TVP S. A..
 
47
Anhang zum Beschluss des Vorstands der Gesellschaft Telewizja Polska S. A., Nr. 633/2020, vom 18. September 2020: die Geschäftsordnung des Vorstands der Gesellschaft Telewizja Polska S. A. (weiter zit.: Geschäftsordnung des Vorstands von TVP S. A.), https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​1/​a/​b/​1ab5967dcab611c8​025a28923d5c0d76​1606916437806.​pdf (29.09.2021).
 
48
Vgl.: Art. 31 b des Rundfunkgesetzes sowie § 13 a der Satzung von TVP S.A.
 
49
Vgl. § 11 der Satzung von TVP S.A.
 
50
Vgl. dazu die Ausführungen von (Banasiński und Rittler 2000, S. 600).
 
51
Vgl. Art. 28 a (1) Rundfunkgesetz. In der Urfassung des Rundfunkgesetzes von 1993 legte lediglich der Abs. 7 von Art. 28 (heute ungültig) fest, dass die Gesellschaftssatzung die Berufungsgrundsätze sowie die Funktionsweise des Programm(bei-)rats als eines meinungsbildenden und beratenden Organs des Aufsichtsrates bestimmt. Durch die Einfügung des Art. 28 a erhielt der Programmrat eine rechtliche Aufwertung.
 
52
Der Gesamtnennwert der Schatzpapiere beläuft sich auf 1.950.000 PLN (426.367 EUR). Vgl. Gesetz zur Veränderung des Gesetzes über Hörfunk und Fernsehen und des Gesetzes über die Rundfunkgebühren vom 09. Januar 2020. In: Dz. U. 2020, Pos. 383; https://​isap.​sejm.​gov.​pl/​isap.​nsf/​download.​xsp/​WDU20200000383/​T/​D20200383L.​pdf  (10.09.2021). Der Sejm hat TVP S.A. bereits im Jahr 2017 860 Millionen PLN als „Entschädigung“ für nichtzahlende Haushalte beziehungsweise Haushalte, die gesetzlich von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit sind, zugesprochen, vgl. Kublik, Agnieszka (2017): TVP się zadłuża. 800 mln pożyczki od skarbu państwa (TVP verschuldet sich. 800 Millionen Staatskassendarlehen). In: Gazeta Wyborcza vom 9. August 2017; https://​wyborcza.​pl/​7,75398,22212403,tvp-sie-zadluza-800-mln-pozyczki-od-skarbu-panstwa.​html (10.09.2021)
 
53
Gesetz über die Rundfunkgebühren vom 21. April 2005. In: Dz. U. 2005, Nr. 85, Pos. 728. Mit dem Gesetz wurde das Rundfunkgesetz novelliert; bis dato war das Kapitel 7 des Rundfunkgesetzes den Rundfunkgebühren gewidmet. Der Beauftragte für Bürgerrechte hat 2004 vor dem Verfassungsgerichtshof die Tatsache angemahnt, dass die Höhe der Rundfunkgebühren mittels einer Verordnung des Rundfunkrates geregelt wird, und nicht wie es für eine staatliche Abgabe üblich ist, im Gesetz. Vgl. Verfassungsgerichtshof-Urteil vom 9. September 2004. In: Dz. U. 2004, Nr. 204, Pos. 2092, akt. K 2/03.
 
54
Gemäß der Verordnung des Rundfunkrates beträgt die Höhe für die Nutzung eines Radioempfangsgerätes derzeit 7,50 PLN monatlich und für die Nutzung eines Fernsehempfangsgerätes oder eines Fernseh- und Radio-Empfangsgerätes 24,50 PLN monatlich. Siehe: Verordnung des Nationalen Rates für Hörfunk und Fernsehen vom 31.07.2020, in: Dz. U. 2020, Pos. 1328, vgl.: http://​www.​archiwum.​krrit.​gov.​pl/​Data/​Files/​_​public/​Portals/​0/​abonament/​2021/​d2020000132801.​pdf (29.07.2021).
 
55
Lagebericht des Vorstands zur Verwendung der Rundfunkgebühren-Einnahmen durch Telewizja Polska S.A. zur Verwirklichung des öffentlichen Auftrags im Jahr 2020, April 2021: https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​c/​0/​e/​c0e67b9ed882ca3d​8a9fa695cbdc8779​1619787776878.​pdf (14.09.2021).
 
56
Vgl. Art. 5 (1) des Gesetzes über die Rundfunkgebühren sowie das Postrecht vom 12. Juni 2003, in: Dz. U. 2003, Nr. 130, Pos. 1188 mit späteren Änderungen.
 
57
Vgl.: Polacy nie chcą płacić abonamentu RTV (Die Polen wollen die Rundfunkgebühren nicht zahlen), siehe: https://​wiadomosci.​dziennik.​pl/​polityka/​artykuly/​125188,polacy-nie-chca-placic-abonamentu-rtv.​html vom 12. Mai 2008; Zlikwidujemy abonament, decyzja już zapadła (Wir schaffen die Rundfunkgebühren ab: die Entscheidung ist bereits gefallen), siehe: https://​tvn24.​pl/​polska/​likwidujemy-abonament-decyzja-juz-zapadla-ra56398-3706316 vom 25.04.08 (28.08.2021).
 
58
Im Jahr 2020 erzielte Telewizja Polska einen Gewinn von 198 Mio. PLN mit einem Umsatz von 3,036 Mrd. PLN. Die öffentlichen Rundfunkgesellschaften erhielten im Jahr 2020 insgesamt 650 000 PL (ca. 142 161 EUR) an Rundfunkgebühren, [Telewizja Polska S.A. bekam davon 331 429 PL (ca. 72 493 EUR)], aus dem Staatshaushalt erhielt TVP S.A. dagegen 1 711 500 PL (ca. 374 356 EUR) und 770,4 Mio. PLN aus Werbung und Sponsoring, vgl.: Lagebericht des Vorstands zur Verwendung der Rundfunkgebühren-Einnahmen durch Telewizja Polska S.A. zur Verwirklichung des öffentlichen Auftrags im Jahr 2020, April 2021: https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​c/​0/​e/​c0e67b9ed882ca3d​8a9fa695cbdc8779​1619787776878.​pdf (14.09.2021). Vgl. darüber hinaus den ausführlichen an den Nationalen Medienrat übergebenen Bericht der Gesellschaft unter: https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​3/​4/​c/​34c6e636fd6badfb​6e3b53e15028757b​1619788419947.​pdf (29.09.2021).
 
59
Der Formulierung insbesondere lässt sich entnehmen, dass die folgende Aufzählungsliste keinen abschließenden Charakter hat. Der Punkt 2 wurde mit der Rundfunkgesetzänderung von 2000 hinzugefügt, als Ergebnis des Gesetzes über die polnische Sprache vom 7. Oktober 1999. In: Dz. U. 1999, Nr. 90, Pos. 999 mit späteren Änderungen. Die Punkte 1, 8 und 8a wurden bei der Rundfunkgesetzänderung von 2005 hinzugefügt. Weitere Konkretisierungen erfahren die Aufgaben des öffentlichen Rundfunks in den einzelnen Satzungen der Gesellschaften (z. B. für die TVP S. A. § 7 der Satzung von TVP S. A.).
 
60
Damit ist Videotext, poln: teletekst, gemeint.
 
61
Vgl. Grundsätze zur Verwirklichung des öffentlichen Auftrags durch Telewizja Polska S. A.. In: Anhang Nr. 1 zum Beschluss des Vorstands von TVP S. A., Nr. 108/2005, vom 29. März 2005, https://​s.​tvp.​pl/​repository/​attachment/​c/​a/​c/​cacce1991f4b85c0​d0b7278cc7ce4821​1268646823398.​pdf (28.09.2021).
 
Metadaten
Titel
Telewizja Polska S.A.
verfasst von
Magdalena Ploch
Copyright-Jahr
2023
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-40693-6_6