Innerhalb der IFRS-Bilanzierung ist das Kontrollkriterium zudem als Verfügungsmacht über die Nutzenzuflüsse ausgestaltet, indem es die Kontrollmöglichkeit über den potenziellen Vermögenswert, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung, fordert. Nicht nur juristisch durchsetzbare, sondern auch faktische Ansprüche können als kontrollierbar gelten. Das Innehaben der Verfügungsmacht hat grundsätzlich das Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zur Objektivierung des Vermögenswertbegriffs zu leisten, denn gerade bei selbst erstellten Vorteilen, bspw. aufbereiteten Kundendaten, die regelmäßig nicht rechtlich abgesichert sind, kann hierüber eine Beurteilung über die tatsächliche Nutzbarkeit der Vorteile stattfinden. Der Standardsetzer interpretiert das Kriterium in einem weiten, entobjektivierten Sinn, wonach auch Markttransaktionen ähnlicher Kundenbeziehungen einen hinreichenden Hinweis auf die Kontrolle über den potenziellen Vermögenswert leisten können. Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zugegangene Kundenverträge werden pauschal und somit ohne Berücksichtigung etwaig bestehender Unsicherheiten, bspw. in Form von bedingungs- und fristlosen Kündigungsrechten, als kontrollierbar beurteilt. Ungeachtet der abweichenden ökonomischen Situation, die ein Unternehmenszusammenschluss darstellt, kann die weite Auslegung des Kriteriums durch den Standardsetzer jedoch vor dem Hintergrund einer erforderlichen Konkretisierung des Begriffs nicht überzeugen. Damit das Kontrollkriterium tatsächlich einen Beitrag zu einer entscheidungsrelevanten Informationsvermittlung leisten kann, ist eine sachgerechte Beurteilung der im Einzelfall vorhandenen Kontrolle über den Vorteil notwendig.