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25.11.2022 | Transformation | Checkliste | Online-Artikel

Aktuelle Änderungen im Insolvenzrecht

verfasst von: Volker Böhm, Dr. Elske Fehl-Weileder

2 Min. Lesedauer

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Unternehmen stehen unter Druck: Energiepreise steigen, Rohstoffe und Materialien fehlen, das Konsumverhalten ändert sich infolge der Inflation. Das Geschäft ist für viele Unternehmen nur noch schwerer planbar. Gesetzesänderungen wie das SanInsKG sollen Erleichterung schaffen.

Der Gesetzgeber hat zum 9. November 2022 Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung und beim Zugang zu Sanierungsverfahren geschaffen. Das sogenannte "Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen" (SanInsKG) bringt mehrere Änderungen mit sich:

  • Der Zeitraum für die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose wird von zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Auf diese Weise wird die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten des SanInsKG eine Überschuldung vorlag, aber der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist. Entscheidend ist dafür der Zeitpunkt, zu dem das SanInsKG in Kraft getreten ist. Dies ist am 9. November 2022 erfolgt, nachdem das Gesetz am 8. November 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
  • Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wird von sechs auf acht Wochen erhöht. So soll Unternehmen etwas mehr Zeit für den Versuch einer außerinsolvenzlichen Sanierung verschafft werden. Aber: Insolvenzanträge müssen weiterhin innerhalb der vorgegebenen Frist gestellt werden. Die Frist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. 
  • Wichtig ist aber: An der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit – bislang mit Abstand der häufigste Grund für Unternehmensinsolvenzen – ändert das SanInsKG gar nichts.
  • Die Regelungen des SanInsKG gelten bis zum 31. Dezember 2023. Doch bereits ab dem 1. September 2023 kann der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten wieder relevant werden. Wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Jahresende 2023 feststeht, dass es unmittelbar nach Ablauf der vorübergehenden Änderungen unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff überschuldet sein wird, kann dieser Befund für die Fortführungsprognose relevant sein.
  • Angepasst wurden auch die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsvorhaben. Unternehmen mussten bei solchen Vorhaben bislang Finanzpläne vorlegen, aus denen sich für einen Zeitraum von sechs Monaten ergibt, dass das Unternehmen durchfinanziert ist. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes genauso wie die Sanierungs- und Verfahrenskosten berücksichtigt werden. Die Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sind mit dem SanInsKG bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate herabgesetzt worden.
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