2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Übernahme der Mängelbeseitigungsansprüche
verfasst von : Wolfgang Grundmann
Erschienen in: Leasing und Factoring
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
Da die Leasinggesellschaft keinen direkten Einfluss auf die Investitionsentscheidung des Leasingnehmers hat, wird die Leasinggesellschaft rechtlich geschützt, indem dem Leasingnehmer sämtliche Erfüllungsrechte (Nacherfüllung, Schadensersatz und Rücktritt), die ursprünglich dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten/Hersteller zustehen bedingungslos abgetreten werden. Die mietrechtliche Mängelhaftung des Leasinggebers (§§ 536 ff. BGB) lebt jedoch immer wieder dann auf, wenn es dem Leasingnehmer wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Lieferanten unmöglich wird, die Ansprüche durchzusetzen. Zu den Pflichten des Herstellers nach dem Kauf- und Werkvertragsrecht gehört es, dem Käufer die Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln auszuliefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 633 Abs. 1 BGB).