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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

11. Überschussbeteiligung

verfasst von : Torsten Becker

Erschienen in: Mathematik der privaten Krankenversicherung

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

In diesem Buch ist von der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die Rede. Diese Art der Kalkulation beinhaltet u. a. auch die Gewährung einer Beteiligung an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens. Sie ist eine wichtige Säule bei der Dämpfung der Beitragsbelastung älterer Versicherungsnehmer. Daher ist die Überschussverwendung in der PKV untrennbar mit dem Altenproblem verbunden, wie es in Abschn. 8.6 in seiner einfachsten Form geschildert wurde. Die Rechtsgrundlagen findet man im VAG sowie den hinteren Paragrafen der KVAV. Zunächst müssen einige Begriffe der Rechnungslegung besprochen werden. Es wird vorausgesetzt, dass der Leser die grundlegende Bedeutung der Begriffe Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung kennt.

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Fußnoten
1
Sucht man Gesetzestexte und Verordnungen im Internt, werden gewisse Anhänge und Formblätter oft nicht angezeigt (an der entsprechenden Stelle steht dann z. B. nicht darstellbares Formblatt). Die angegebenen Formblätter der RechVersV findet man z. B. unter www.​jurion.​de/​Gesetze/​RechVersV.
 
2
Eine Anlage zu 1. Geben Sie z. B. Statistik Krankenversicherung 2014 in die Suchmaschine der BaFin ein. Die Daten werden als Excel-Tabelle bereitgestellt.
 
3
Da es nur ausgewählte Positionen der Gewinnquellen sind, ergeben die Werte in den Spalten in Summe nicht den Rohüberschuss.
 
4
Der Gesetzgeber legt recht genau fest, wie viel die Versicherungsnehmer mindestens erhalten müssen. Das Unternehmen kann durchaus auch einen höheren Betrag gutschreiben (etwa aus Gründen des Wettbewerbs oder der Kundenzufriedenheit). Allerdings darf der Mindestzuteilungsbetrag nicht beliebig überschritten werden; auch die Gewinnansprüche der Unternehmenseigner sind zu wahren. Man siehe dazu § 139 Abs. 2 VAG, der nach § 151 Abs. 1 sinngemäß auch für die PKV-Unternehmen gilt.
 
5
Der Buchwert einer Aktivposition ist nicht unbedingt der tatsächliche Marktwert. Im HGB wird genau festgelegt, wann welcher Wert bei der Bilanzierung angesetzt werden muss. Wir wollen nicht auf die Einzelheiten eingehen.
 
6
Die Betrachtung einheitlicher Zinsgruppen wird in § 19 Abs. 2 KVAV gefordert.
 
7
Der zitierte Paragraf betrifft eigentlich nur die reine Zusatz-Alterungsrückstellung\(V^{\rm GZ}\). Dass die aus deren vergangenen Zins-Überschüssen bestehende Rückstellung \(V^{\text{\rm GZ{\"U}b}}\) ebenfalls so behandelt wird, ist der Inhalt von § 20 Abs. 1 KVAV.
 
8
Zur Erinnerung: \(\mathbf{1}_{\{x\geq 65\}}\) ist Eins, falls x ≥ 65, sonst Null.
 
9
Diese Nachweise findet man auf der Internetseite der BaFin; dazu gebe man im Suchfeld die Stichworte Formblätter Nachweisungen BerVersV ein. Die Nachweise stehen als Word-Dokumente zur Verfügung.
 
10
Vergleiche auch mit Abb. Abb.​ 6.​5.
 
11
Insofern ist die Verwendung der RfeuB-Mittel nicht verursachungsgerecht. Dies wird aber in Kauf genommen, um dem mathematischen Altenproblem entgegenzuwirken.
 
12
Man beachte, dass die Aufteilung der Gewinne aus Kapitalanlagen an Versicherte und Versicherer bereits im Rohüberschuss durchgeführt wurde durch die Positionen Zuführung zur RfeuB und Veränderung der Alterungsrückstellung.
 
Literatur
1.
Zurück zum Zitat BaFin: 2014 Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds. (2014) BaFin: 2014 Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds. (2014)
2.
Zurück zum Zitat Nguyen, T.: Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2008) Nguyen, T.: Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe (2008)
Metadaten
Titel
Überschussbeteiligung
verfasst von
Torsten Becker
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-16666-3_11