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2009 | Buch

Umsatzsteuer intensiv

Veranlagung nach neuem Recht

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Unternehmereigenschaft
Auszug
Gegenstand der Besprechung war in den letzten Jahren immer wieder die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen eines Gesellschaf ers gegenüber der Gesellschaf. Dabei war stets unklar, in welchen Fällen ein Gesellschaf er gegenüber der Gesellschaf umsatzsteuerrechtlich als selbständig zu behandeln ist. Durch die Selbständigkeit wird in Verbindung mit der Erfüllung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen eine steuerpf ichtige Leistung ausgelöst. Das BMF hat nun mit dem aktuellen Schreiben Stellung zu diesen Zweifelsfragen genommen.
§ 2. Geschäft sveräußerung im Ganzen
Auszug
Die GbR vermietete unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung das bebaute Grundstück an die X-GmbH. Bei der Bebauung wurden insgesamt 250.000 € Vorsteuern geltend gemacht und unstrittig vom Finanzamt ausbezahlt. Aufgrund der Insolvenz der X-GmbH wurde das Grund-stück an eine Y-GmbH vermietet, die es für eine Werkstätte für behinderte Menschen unterhält. Mit notariellem Vertrag wurde das Grundstück von der GbR an die Mieterin Y-GmbH verkauf. Das Finanzamt führte darauf in eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 50.000 € durch.
§ 3. Lieferungen und sonstige Leistungen
Auszug
Die kaufmännisch-bilanziell „gelieferte“ Elektrizität (= nicht physisch, sondern als rechnerisch durch Zählerstände ermittelter Posten) wird umsatzsteuerrechtlich vom Anlagenbetreiber (= leistender Unternehmer) an den Netzbetreiber (= Leistungsempfänger) geliefert. Die erhöhte Einspeisevergütung ist Entgelt für die kaufmännisch-bilanziell eingespeiste Elektrizität, auch wenn diese ganz oder teilweise im eigenen Netz oder im Netz eines Dritten verbraucht wird.
§ 4. Steuerbefreiung
Auszug
Nimmt ein Unternehmer für die Lieferung eines Gegenstands die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen 1 in Anspruch, hat der Unternehmer die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen (= Nachweispflicht 2 ). Dieser Nachweis ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesf nanzhofs unverzichtbare, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
§ 5. Steuersatz
Auszug
Der Steuerpf ichtige S erzielte Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den S auf Festveranstaltungen (z. B. Kirmes, Weihnachtsmärkten usw.) einsetzte. S bot folgende zubereitete Speisen in einer Einwegschale mit Kleingabeln an: Backf sch, Reibekuchen, Pommes Frites und Brat- bzw. Currywürstchen an. Zusätzlich kann der Kunde Senf und Ketchup in Selbstbedienung erreichen. Der Imbisswagen hat eine überdachte T ekenumrandung und einige Stehtische/Abfalleimer in Form von Holzfässern mit einer Öf nung in der Mitte für die Abfälle. Außerdem bef ndet sich an 95 % der Betriebstage ein Getränkestand mit Tischen und Stühlen in der unmittelbaren Nachbarschaf des Imbisswagens. Dort nutzen einige Kunden diese Bestuhlung zum Verzehr der Speisen. Dies wird von den Betreibern des Getränkestands geduldet. Die Umsätze aus dem Betrieb des Imbisswagens unterwarf S insgesamt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
§ 6. Steuerschuldnerschaft / Unternehmensvermögen
Auszug
Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung vorliegt, gilt Folgendes: Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken fallen nur dann unter die Regelung des Übergangs der Steuerschuldnerschaf auf den Leistungsempfänger, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes gegeben ist.
§ 7. Bemessungsgrundlage
Auszug
Eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschaf er eine Stadt ist, kauf von der Stadt Grundstücke zur Erschließung und anschließenden (Rück-)Veräußerung. Die Stadt gewährt der GmbH den für diese Erschließungsmaßnahmen bestehenden Zuschuss.
§ 8. Rechnung
Auszug
Der Einzelunternehmer E betreibt in Deutschland einen Kfz-Handel und erwarb unter anderem Fahrzeuge, die aus Italien reimportiert worden waren. Die Reimport-Fahrzeuge wurden mit Rechnungen der Firma W in N (= Deutschland) abgerechnet. Nach Auf assung der Finanzverwaltung stellte die Adresse in N lediglich eine Scheinadresse dar, da der Rechnungsaussteller W dort keine eigenen wirtschaf lichen Aktivitäten entfaltet hatte. Die Firma W gehörte KW und dieser war vielmehr in Italien ansässig. Die Firma W hatte auch das bei einer Bank in Deutschland eingerichtete Geschäf skonto nicht genutzt.
§ 9. Vorsteuerabzug
Auszug
Die Eheleute S und T sind Miteigentümer eines Baugrundstückes zu 1/4 (S) bzw. 3/4 (T). Sie errichten ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke. Die Rechnungen der Handwerker lauten auf „Eheleute S und T “. S ist Arbeitnehmer und nebenberuf ich als Fachbuchautor selbständig tätig. Das von S für die Nebentätigkeit genutzte Arbeitszimmer umfasst 12 % der Gesamtnutzf äche des Hauses. S macht in der Umsatzsteuer-Erklärung 12 % der Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt versagt den Vorsteuerabzug, da nicht S, sondern die Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaf Empfänger der Bauleistungen gewesen sei. Das Finanzgericht gewährt den Vorsteuerabzug zu (1/4 von 12 % =) 3 %. Der BFH hat die Streitfrage dem EuGH vorgelegt.
§ 10. Vorsteueraufteilung
Auszug
Die Unternehmer-GbR erwarb für einen Kaufpreis in Höhe von 750.000 € ein mehrgeschossiges Haus. Auf die Gewerbef äche, welche sich im Keller und Erdgeschoss bef ndet, entf elen 500 qm. Auf die Wohnf äche entf elen im Obergeschoß 2.806 qm. Das Dachgeschoß, welches ausgebaut wurde, hat eine Fläche von 450 qm. Die Gewerbe- und Wohnräumlichkeiten wurden instand gesetzt. Sowohl für die Erweiterung als auch für die Erhaltung wurde ein Generalunternehmer beauf ragt, welcher in seiner Gesamtabrechnung in Höhe von 5.100.000 € eine Vorsteuer von insgesamt 816.000 € berechnete. Die Unternehmer-GbR machte für die Gewerbef äche Vorsteuern in Höhe von 108.630 € nach dem Flächenverhältnis geltend.
§ 11. Vorsteuerberichtigung
Auszug
Hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung für Gegenstände, die als Bestandteil in einen anderen Gegenstand eingegangen sind, und für sonstige Leistungen wurden weitere Änderungen zum 1.1.2007 umgesetzt. Die Finanzverwaltung hat sich mit einem Anwendungsschreiben hinsichtlich der praktikablen Anwendung gemeldet.
Metadaten
Titel
Umsatzsteuer intensiv
verfasst von
Jürgen Hegemann
Copyright-Jahr
2009
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-8031-1
Print ISBN
978-3-8349-1189-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8031-1