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15.02.2021 | Umsatzsteuer | Infografik | Online-Artikel

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann herabgesetzt werden

verfasst von: Sylvia Meier

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Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können bis 31. März 2021 einen Antrag auf Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung stellen. Damit will die Politik den Betrieben mehr Liquiditätsspielraum geben.​​​​​​

Viele Unternehmen geraten aufgrund der Corona-Krise zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Steuerliche Entlastungen können die Liquidität in dieser Situation erheblich verbessern. Eine Option bietet der Antrag auf Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2021. Doch wie sehen die Voraussetzungen aus, die die Antragsteller erfüllen müssen?

Antrag bis 31. März 2021 stellen 

In der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer wurde in den vergangenen Wochen informiert, dass von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffene Unternehmen bis 31. März 2021 einen Antrag bei ihrem Finanzamt stellen können. Das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder sind hierzu auch in Abstimmung zu einer bundeseinheitlichen Regelung gekommen, wie das Hessische Finanzministerium mit Information vom 7. Januar 2021 erklärte. 

In den "FAQ Corona (Steuern)" (Stand 3. Februar 2021) informiert das Bundesfinanzministerium bereits über die Möglichkeit, dass Finanzämter die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 auf Antrag herabsetzen können. Die Sondervorauszahlung wird jedoch nur dann reduziert oder sogar vollständig erstattet, wenn das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

"Auf Grund der derzeitigen Situation und der angeordneten Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie habe ich entschieden, dass wirtschaftlich betroffene Unternehmen auch für das Jahr 2021 die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer herabsetzen können. Damit können wir den unmittelbar und erheblich von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen einen weiteren Liquiditätsspielraum verschaffen. Die Dauerfristverlängerung bleibt weiterhin bestehen", erklärte auch Saarlands Finanzminister Peter Strobel.

Einfaches Verfahren über ELSTER 

Das BMF weist in den FAQ auf eine Vereinfachung des Verfahrens hin. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmer eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" anmelden. 

Falls bereits eine reguläre Sondervorauszahlung angemeldet wurde, ist noch nichts verloren. Auch in diesen Fällen können bis zum 31. März 2021 begründete berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 übermittelt werden. Die Begründung sollte im Freitextfeld über "Mein ELSTER" eingetragen werden. Trotz der Herabsetzung der Sondervorauszahlung bleibt die Dauerfristverlängerung. Auch Unternehmen, die unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind und bislang noch keine Dauerfristverlängerung haben, können sie neu beantragen.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die hier keine steuerlichen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen können, müssen weiterhin die geltende Antragsfrist für die Dauerfristverlängerung beachten. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beträgt dann 1/11 der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist im Regelfall die Voraussetzung, damit Unternehmen, die ihre Voranmeldungen monatlich abgeben müssen, von der Dauerfristverlängerung profitieren können (§ 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).

Alle tagesaktuellen Beiträge rund um die Corona-Krise finden Sie hier

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